Corona-Lage vom 10. Dezember 2021

10.12.2021

Virtueller Job- und Karrieretag, Staatsregierung beschließt Änderungen der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung, Schulbetrieb mit bisherigen Schutzmaßnahmen, Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichtes unter anderem zu Fahrschulprüfungen.

Heute meldete das Gesundheitsamt 738 neue Fälle. In den Krankenhäusern in Mittelsachsen werden 156 Corona-Patienten behandelt, davon 26 beatmet. Die Inzidenz liegt heute bei 1482,7. Es sind im Landkreis elf weitere Todesfälle im Zusammenhang mit Corona zu verzeichnen, damit steigt die Zahl der Todesfälle auf 780.

Job- und Karrieretag in Mittelsachsen am 27. Dezember

Der Job- und Karrieretag am 27. Dezember findet auch in diesem Jahr auf Grund der Situation wieder virtuell statt. Dabei handelt es sich um eine Messe, maßgeschneidert auf die Belange von Berufspendlern und Rückkehrwilligen und zeigt unter dem Slogan „Freizeit statt Stau“ eine Vielzahl von Möglichkeiten und Perspektiven, die der Landkreis Mittelsachsen zu bieten hat. All diejenigen, die sich mit dem Gedanken tragen, in ihre alte Heimat zurückzukehren, weil sie das tägliche Pendeln leid sind oder einfach über eine berufliche Veränderung nachdenken, bietet der Job- und Karrieretag Mittelsachsen virtuell die Möglichkeit, mit regionalen Unternehmen ins Gespräch zu kommen. 39 Unternehmen zeigen an ihren virtuellen Messeständen unter www.wirtschaft-in-mittelsachsen.de, welche Jobangebote es aktuell in der Region gibt. In diesem Jahr neu dabei sind zum Beispiel ganz junge Unternehmen wie Freiberg Institut, aber auch gestandene Firmen wie IBZ Salzchemie aus Halsbrücke und TKM Geringswalde oder Weimert Bedachungen aus Döbeln. Am 27. Dezember gibt es von 10:00 bis 14:00 Uhr einen Chat-Tag, dazu bieten verschiedene Firmen individuelle Gesprächstermine im Vorfeld an. Aber auch ohne Anmeldung geben das Orga-Team und die Nestbau-Zentrale wertvolle Tipps zum Leben, Arbeiten und Wohnen in Mittelsachsen. Fragen können per E-Mail an regionalmanagement@landkreis-mittelsachsen.de gerichtet werden.

Informationen des Freistaates

Staatsregierung beschließt Änderungen der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung

Das Kabinett hat in einer Sondersitzung heute Änderungen der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung beschlossen. Diese tritt am 13. Dezember 2021 in Kraft und ist bis zum 9. Januar 2022 befristet.

Im Wesentlichen werden die aktuellen Schutzmaßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie beibehalten. Freizeit- und Kultureinrichtungen, Clubs, Diskotheken und Bars müssen weiterhin geschlossen bleiben. Großveranstaltungen und landestypische Veranstaltungen bleiben untersagt. Auch die Ausgangsbeschränkungen für Personen ohne Impf- oder Genesenennachweis in Hotspotregionen haben weiterhin Bestand. Für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres sind Ausnahmen von den 2G-Regelungen vorgesehen. Die FFP2-Maskenpflicht im ÖPNV bleibt ebenso bestehen. Eine neu eingeführte Hotspot-Regelung für die Gastronomie sieht vor, dass in Landkreisen und Kreisfreien Städten, in denen die 7-Tage-Inzidenz der Neuinfektionen ab dem 13. Dezember 2021 an drei aufeinanderfolgenden Tagen über dem Wert von 1500 liegt, am nächsten – dem vierten – Tag die Öffnung untersagt ist. Die Öffnung ist erst wieder am nächsten Tag möglich, wenn der Schwellenwert der 7-Tage-Inzidenz von 1500 an drei aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten wird.

Wenn bei privaten Feiern allein Genesene und Geimpfte anwesend sind, gilt eine Teilnehmerbegrenzung auf 20 Personen. Es wird jedoch dringend empfohlen, dass sich alle Beteiligten zuvor testen. Treffen, an denen mindestens eine Person ohne Impf- oder Genesenennachweis beteiligt ist, bleiben auf den eigenen Hausstand und eine weitere Person aus einem anderen Hausstand begrenzt. Jugendliche bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres sowie persönliche Assistenten von Menschen mit Behinderungen zählen nicht mit.

Teilnehmer an Beerdigungsfeiern sind verpflichtet, einen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis vorzulegen.

 

An Silvester und Neujahr sind Feiern auf öffentlichen Plätzen, Anlagen oder sonstigen öffentlichen Orten unter freiem Himmel untersagt. Zudem dürfen Personen außerhalb der Unterkunft keine Feuerwerkskörper mit sich führen oder abbrennen.

In der Zeit zwischen dem 24. und 26. Dezember 2021 sowie 31. Dezember 2021 und 1. Januar 2022 gelten in Regionen mit Ausgangsbeschränkungen Ausnahmen für den Besuch von Gottesdiensten.

Ein Teil der Regelungen der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung wurde inzwischen abschließend durch das Infektionsschutzgesetz geregelt oder eine entsprechende Regelung des Bundes ist vorgesehen. Dies gilt unter anderem für die Home-Office-Pflicht oder das Verkaufsverbot von Feuerwerkskörpern.

Mit der geänderten Verordnung erfolgt eine Klarstellung, dass bei privaten Zusammenkünften während der Geltungsdauer der Ausgangsbeschränkung beim Verlassen der Unterkunft der Impf- oder Genesenennachweis mitzuführen und im Fall einer Kontrolle zur Prüfung auszuhändigen ist.

Die neue Verordnung wird in Kürze auf der Internetseite des Freistaates veröffentlicht.

 

Schulbetrieb wird mit bisherigen Schutzmaßnahmen fortgeführt

Der Schul- und Kitabetrieb wird unter den bekannten Hygieneregeln und Schutzmaßnahmen weiter fortgeführt. Das hat heute das Sächsische Kabinett mit der neuen Schul- und Kita-Coronaverordnung so verabschiedet. Die Reglungen gelten vom 13. Dezember 2021 bis 9. Januar 2022. Ein Vorziehen oder Verlängern der Weihnachtsferien findet demnach nicht statt. Die von den Schulen erfassten Infektionszahlen gehen aktuell leicht zurück. So wurden für die Woche vom 22. bis 28. November insgesamt 7761 Infektionen bei Schülerinnen und Schüler sowie 591 bei Lehrkräften gemeldet. Für die vergangene Woche (29. November bis 5. Dezember) wurden hingegen 6451 Infektionen bei Schülern und 439 bei Lehrerinnen und Lehrern erfasst. Das ist bei Schülern ein Rückgang um rund 17 Prozent. Das Corona-Update ist einsehbar auf der Internetseite des Freistaates. Aktuell sind von insgesamt 1400 öffentliche Schulen 39 Schulen vorrübergehend komplett geschlossen. Zum 25. November waren es 121 Schulen, die aufgrund erhöhten Infektionsgeschehens vollständig befristet schließen mussten. Das war die bislang höchste Zahl nach den Herbstferien. An 256 Schulen sind aktuell einzelne Klassen in häusliche Lernen geschickt worden. Dieser Wert ist im Vergleich zum 25. November um 34 leicht gestiegen.

Weitere Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts zur Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung

In drei Beschlüssen vom 9. Dezember 2021 hat sich der für das Infektionsschutzrecht zuständige 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts erneut mit dem Inhalt und der Reichweite der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung (SächsCoronaNotVO) befasst. Das teilte das Gericht heute mit.

In einem von einer unmittelbar vor ihrer theoretischen Fahrprüfung stehenden Fahrschülerin eingeleiteten Verfahren hat der Senat festgehalten, dass § 9 Abs. 3 Satz 1 SächsCoronaNotVO nicht für die Teilnahme an der theoretischen und praktischen Fahrprüfung gilt. Nach § 9 Abs. 3 Satz 1 SächsCoronaNotVO besteht in Fahrschulen, Bootsschulen, Flugschulen und vergleichbaren Einrichtungen und Angeboten für die jeweiligen Schülerinnen und Schüler die Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises zur Kontrolle der jeweiligen Nachweise durch den Betreiber und zur Kontakterfassung. Nach Auffassung des Senats werden die Fahrprüfungen hiervon nicht erfasst, weil sie nicht Teil der Fahrschule sind, sondern von amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfern durchgeführt werden. Der gestellte Eilantrag hatte dennoch keinen Erfolg, weil die Antragstellerin durch die von ihr angegriffene Regelung nicht betroffen war. Der Senat hat gleichwohl dem Freistaat Sachsen angesichts der ihm zuzurechnenden Unsicherheit für die Antragstellerin die Kosten dieses Verfahrensteils auferlegt.

Ebenfalls abgelehnt hat der Senat die von Betreibern eines Clubs und von Veranstaltungsräumen beantragte vorläufige Außervollzugsetzung von § 11 Abs. 1 Satz 1 und § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SächsCoronaNotVO sowie die von einer Betreiberin eines Hotels mit Restaurants beantragte vorläufige Außervollzugsetzung von § 10 Abs. 1 Satz 2 und § 14 Abs. 1 Nr. 3 SächsCoronaNotVO. Die genannten Vorschriften regeln das den Publikumsverkehr betreffende Öffnungsverbot von Kultur- und Freizeiteinrichtungen, Diskotheken, Clubs und Bars, die Maskenpflicht auf öffentlich zugänglichen Verkehrsflächen in geschlossenen Räumen, die Beschränkung der Zulässigkeit der Öffnung von Gastronomiebetrieben auf die Zeit von 06:00 Uhr bis 20:00 Uhr sowie die Untersagung der Durchführung, Öffnung oder Überlassung von Beherbergungen zu touristischen Zwecken. Der Freistaat Sachsen verfolgt – so der Senat – mit der Corona-Notfall-Verordnung vor allem das legitime Ziel, Leben und Gesundheit der Bevölkerung in der Pandemie zu schützen und die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems sicherzustellen. Zur Erreichung dieses Ziels durfte der Verordnungsgeber Maßnahmen treffen, mit denen der Kontakt zwischen Menschen – insbesondere Kontakte von Menschen in Innenräumen – reduziert werden. Die angeordneten Betriebsschließungen und -beschränkungen seien geeignet und erforderlich. Im Hinblick auf die aktuelle Infektionslage in Sachsen seien die Maßnahmen auch noch angemessen. Dies gelte ebenfalls im Hinblick auf die Maskenpflicht, welche bereits in Bezug auf frühere Corona-Schutz-Verordnungen als rechtmäßig angesehen worden war.

Die Beschlüsse im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sind unanfechtbar.

Hinweis: Das Bürgertelefon des Landkreises zu Corona ist am Montag wieder zwischen 09:00 und 15:00 Uhr unter der Rufnummer 03731 799-6249 erreichbar. Ein Schema auf der Internetseite gibt ausführliche Informationen zu den Quarantäneregeln.

Foto: Corri Seizinger/ stock.adobe.com

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