Corona-Lage vom 19. November 2021
19.11.2021
Das mittelsächsische Gesundheitsamt registrierte heute erneut 456 Fälle und damit mehr als 1700 positive Befunde seit Montag. Zudem sind zwei weitere Todesfälle zu vermelden. Die Inzidenz liegt laut dem Robert-Koch-Institut heute im Landkreis bei 637,5. In Sachsen gilt seit heute die sogenannte Überlastungsstufe, weil drei Tage hintereinander mehr als 1300 Personen auf Normalstationen in Klinken im Freistaat behandelt werden. Das heißt unter anderem: Für Innengastronomie, die Teilnahme an Veranstaltungen (im Innenbereich), Sport im Innenbereich, die Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen (zum Beispiel Friseur), den Zugang zu Hallenbädern oder die Teilnahme an touristischen Bahn- und Busfahrten muss dann ein Impf- oder Genesenennachweis vorgelegt werden. Private Zusammenkünfte sind in der Überlastungsstufe auf Angehörige des eigenen Hausstandes und auf eine weitere Person begrenzt. Geimpfte, Genesene sowie Kinder bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres müssen bei der Zählung nicht berücksichtigt werden. Versammlungen sind ausschließlich ortsfest zulässig und auf eine Teilnehmerzahl von maximal zehn Personen begrenzt.
Vom Sächsischen Kultusministerium wurden für zwölf Schulen teilweise sowie für neun Einrichtungen komplette Schließungen per Allgemeinverfügung angeordnet. Aktuelle Infektions- und Quarantänezahlen von Schülern und Lehrkräften sind auf der Coronaseite des Freistaates abrufbar.
Ab Montag tritt neue Schutz-Verordnung in Kraft
Das sächsische Kabinett hat eine neue Corona-Schutz-Verordnung am Abend beraten. Aus dieser Beratung ergeben sich laut einer Pressekonferenz am Abend unter anderem neue Regelungen für die Durchführung von Großveranstaltungen (wie Weihnachtsmärkte, Sportveranstaltungen und Ähnliches), den Betrieb von Sport- und Kultureinrichtungen sowie touristisches Reisen sowie für den Betrieb von Schulen und Kitas. Weihnachtsmärkte und ähnliche Brauchtumsveranstaltungen dürfen demnach nicht stattfinden. Zudem tritt eine Alkoholverbot im öffentlichen Raum in Kraft. Sport ist für alle Kinder und Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr weiterhin möglich. Für Übungsleiter in diesem Bereich gilt die 3G-Regelung. Darüber hinaus sind nur Profi- und Dienstsport gestattet. Alle anderen Sportvereine müssen ihre Aktivitäten vorerst einstellen. Fitnessstudios müssen schließen.
Für Ungeimpfte gilt in Hotspots eine Ausgangssperre zwischen 22:00 und 06:00 Uhr. Ausnahmen gelten für Arbeit, die Übernahme von Pflege und Betreuung sowie für den Einkauf von Waren des täglichen Bedarfs. Gaststätten dürfen von 06:00 bis 20:00 Uhr öffnen. Für den Zutritt gilt die 2G-Regelung.
Allgemein gilt die Empfehlung für alle, Kontakte zu beschränken.
Zuvor hat nach dem Bundestag auch der Bundesrat dem neuen Infektionsschutzgesetz zugestimmt. Unter anderem wird die sogenannte 3G-Regel (Genesen, Getestet, Geimpft) am Arbeitsplatz und im öffentlichen Nah- und Fernverkehr eingeführt. Weitere Informationen dazu gibt es auf der Internetseite des Bundesrates und der Bundesregierung.
Neue Allgemeinverfügung für die Quarantäne
Im Landkreis Mittelsachsen tritt am Sonntag eine neue Allgemeinverfügung zum Umgang mit der Quarantäne in Kraft. Grundlage bildet ein Erlass des Freistaates. Demnach müssen sich Personen, die einen positiven PCR-Test haben (Quellfall genannt), sich nicht mehr beim Gesundheitsamt melden. Umgekehrt meldet sich das Gesundheitsamt auch nicht in jedem Fall bei den Betroffenen. Auf jeden Fall gibt es für eine positiv getestete Person eine Quarantänebescheinigung, sie muss dann auch die Kontaktpersonen im häuslichen Umfeld informieren. Ausgenommen sind genesene und geimpfte Kontaktpersonen. Positiv getestete geimpfte Personen ohne Symptome können sich nach dem fünften Tag mit einem negativen PCR-Test freitesten oder nach sieben Tagen mit einem negativen Schnelltest – die Bescheinigungen müssen auf Verlangen dem Gesundheitsamt vorgelegt werden. Wichtig: Die neue Regelungen gilt nur für Betroffene, die ab Sonntag ein positives Ergebnis erhalten, sonst gilt die derzeitige Regelung.
Im Einzelnen gilt ab Sonntag, dass die positiv getesteten Personen eigenverantwortlich und ohne Anordnung durch die Behörde verpflichtet sind,
- sich unverzüglich nach Kenntniserlangung des positiven Testergebnisses abzusondern.
- im Falle der Testung mit einem Antigenschnelltest, einen PCR-Test durchführen zu lassen.
- ihren Hausstandsangehörigen ihr positives Testergebnis mitzuteilen und sie darüber zu informieren, dass sie sich ebenfalls eigenverantwortlich und ohne Anordnung durch die Behörde absondern müssen.
- gegebenenfalls weitere enge Kontaktpersonen über ihr positives Testergebnis und die Empfehlung zur Testung nach dem vierten oder fünften Tag des letzten Kontaktes zu informieren.
- auf Verlangen das Gesundheitsamt über ihre Hausstandsangehörigen und ggf. weitere enge Kontaktpersonen zu informieren.
Personen, welche die Corona-Warn-App heruntergeladen haben, wird dringend empfohlen, das positive Testergebnis zu teilen.
Die Informationen zur Absonderung werden vom Gesundheitsamt ab sofort grundlegend nur an den Quellfall verschickt. Das hat zur Folge, dass die Information an die jeweiligen Hausstandsangehörigen durch den Quellfall und nicht durch die Behörde erfolgt. Das Schreiben an den Quellfall dient jedem Hausstandsangehörigen zugleich als Nachweis, zum Beispiel gegenüber dem Arbeitgeber oder der Schule.
Ausgenommen von der Pflicht zur Absonderung sind:
- Hausstandsangehörige, die seit dem Zeitpunkt der Testung beziehungsweise ab Auftreten der ersten typischen Symptome des Quellfalls sowie in den zwei Tagen vor diesem Zeitpunkt keinen Kontakt zu dieser Person hatten und ihrerseits keine typischen Symptome aufweisen.
- Zum Zeitpunkt des Kontaktes vollständig geimpfte oder genesene Personen, die symptomfrei sind.
Der Nachweis der Impfung beziehungsweise Genesung ist auf Verlangen durch die zuständige Behörde vorzuzeigen.
Die Allgemeinverfügung ist im elektronischen Amtsblatt des Landkreises eingestellt.
Kreissportbund sagt Seniorensportwoche ab
Aufgrund der aktuellen dynamischen Entwicklung der Pandemiesituation hat sich der Kreissportbund (KSB) Mittelsachsen dazu entschieden, die Seniorensportwoche auch in diesem Jahr abzusagen. Diese hätte heute beginnen sollen. KSB-Präsident Eric Braun begründete die Entscheidung auf der Vereinsseite mit den Worten: „Wir wollen dabei besonders auf unsere Zielgruppe der älteren Sportfreundinnen und Sportfreunde Rücksicht nehmen, die eben auch zur besonders betroffenen Risikogruppe gehört.“
Medieninformationen des Freistaates
Trotz Einschränkungen im öffentlichen Leben: Schulen und Kitas bleiben geöffnet
Trotz weitreichender Einschränkungen im öffentlichen Leben bleiben Schulen und Kindertageseinrichtungen weiterhin geöffnet. Kitas sowie Grund- und Förderschulen müssen jedoch bis einschließlich der Weihnachtsferien in den eingeschränkten Regelbetrieb gehen. Zudem wird für alle Schülerinnen und Schüler bis Weihnachten die Schulbesuchspflicht ausgesetzt. Einen Anspruch auf Beschulung in der Lernzeit zuhause gibt es jedoch nicht. Das sieht die neue Schul- und Kita-Coronaverordnung vor, die ab dem 22. November gelten wird. Mit der neuen Schul- und Kita-Coronaverordnung wird für Grund- und Förderschulen (Primarbereich) sowie für Kindertageseinrichtungen der eingeschränkte Regelbetrieb wieder eingeführt. Danach müssen Klassen und Gruppen einschließlich des Personals streng voneinander getrennt werden. Zur Umsetzung der Maßnahmen gibt es für die Einrichtungen eine Übergangsfrist bis zum 29. November, spätestens dann ist der eingeschränkte Regelbetrieb verpflichtend. Offene pädagogische Konzepte sind damit in den Kindertageseinrichtungen nicht mehr möglich.
Alle Schülerinnen und Schüler können durch die Erziehungsberechtigten von der Präsenzbeschulung schriftlich abgemeldet werden. Die Abmeldung muss durch Belange des Infektionsschutzes begründet sein. Ein etwaiges Ab-und Anmelden für einzelne Wochentage kommt nicht in Betracht. Die Kinder oder Jugendlichen verbringen dann die Lernzeit zuhause. Einen Anspruch auf Beschulung der Schülerinnen und Schüler durch Lehrkräfte, wie im Präsenzunterricht, gibt es jedoch nicht. Das ist in der angespannten Situation von den Schulen nicht zu leisten.
Für den Zutritt zum Schul- und Kitagelände müssen sich nicht vollständig geimpfte Personen dreimal wöchentlich auf das Vorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 testen oder mit einem aktuellen Testnachweis belegen, dass keine Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt. Für Geimpfte und Genesene wird die regelmäßige Testung empfohlen.
Für Schülerinnen und Schüler ab der Klassenstufe fünf besteht weiterhin die Pflicht, eine OP-Maske (oder FFP2-Maske) im Unterricht zu tragen. Für Primarschüler besteht hingegen keine Maskenpflicht im Unterricht
Außerschulische Aktivitäten sind sehr restriktiv zu handhaben. Weitere Informationen dazu erfolgen direkt an die Schulen.
Weitere Informationen zum Schul- und Kitabetrieb bis einschließlich der Weihnachtsferien gibt es im Blog des Kultusministeriums.
Hinweis:
Das Bürgertelefon des Landratsamtes zu Corona ist am Montag wieder von 09:00 bis 15:00 Uhr erreichbar.