Corona-Lage vom 22. Dezember 2021
22.12.2021
Heute meldete das Gesundheitsamt fast 570 neue Fälle. In den Krankenhäusern in Mittelsachsen werden 105 Corona-Patienten behandelt, davon 25 beatmet. Die Inzidenz liegt bei 668,7.
Informationen des Freistaates
Anpassung der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung beschlossen
Die Staatsregierung hat in Anlehnung an den gestern gefassten Beschluss der Konferenz des Bundeskanzlers mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder eine Änderung der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung beschlossen. Diese tritt am 28. Dezember 2021 in Kraft und ist bis einschließlich 9. Januar 2022 befristet. Im Wesentlichen werden die bestehenden Schutzmaßnahmen fortgeführt. Darüber hinaus wurden einige Anpassungen vorgenommen, die der weiteren Eindämmung der Corona-Pandemie dienen, insbesondere mit Blick auf die besonders ansteckende Omikron-Variante. Fortan besteht unter anderem in geschlossenen Räumen von Einrichtungen, Betrieben, Läden, Behörden und bei körpernahen Dienstleistungen die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske oder vergleichbaren Atemschutzmaske. Gleiches gilt für Sitzungen von Gremien und Parteien und ähnlichen Veranstaltungen, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht online stattfinden können. Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres sind weiterhin von der Maskenpflicht befreit. Bei Kindern und Jugendlichen zwischen der Vollendung des sechsten und 16. Lebensjahres ist bei FFP2-Maskenpflicht eine medizinische Maske ausreichend. Private Zusammenkünfte, an denen allein geimpfte und genesene Personen teilnehmen, bleiben zulässig, sofern insgesamt nicht mehr als zehn Personen anwesend sind. Bisher waren 20 Personen erlaubt. Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres bleiben bei der Zählung unberücksichtigt. Personen, die an einer Beerdigung teilnehmen, müssen weiterhin einen Impf-, Genesenen-, oder Testnachweis erbringen. Die maximale Teilnehmerzahl wird aber auf 20 Teilnehmerinnen und Teilnehmer begrenzt. Die geänderte Verordnung wird im Laufe des morgigen Tages auf der Internetseite des Freistaates veröffentlicht.
2G-Regelung für sächsische Gastronomiebetriebe bleibt bestehen
Mit Beschluss vom gestrigen Tag hat sich der für das Infektionsschutzrecht zuständige 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts erstmals nach der vorläufigen Außervollzugsetzung der 2G-Regelung im niedersächsischen Einzelhandel (Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 16. Dezember 2021 – Az.: 13 MN 477/21 –) mit der sogenannten 2G-Regelung für sächsische Gastronomiebetriebe befasst und diese als voraussichtlich rechtmäßig erachtet. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung (SächsCoronaNotVO) besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises, zur Kontrolle der jeweiligen Nachweise durch den Betreiber oder Veranstalter und zur Kontakterfassung für den Zugang zu Gastronomiebetrieben. Der Senat hat diese Regelung in einem von einer Betreiberin eines Restaurants in Dresden eingeleiteten Verfahren als voraussichtlich verhältnismäßig angesehen. Die Eignung der Maßnahme werde nicht dadurch in Frage gestellt, dass auch Geimpfte und Genesene keinen vollständigen Schutz innehaben und sowohl sich selbst infizieren als auch das Virus weiterübertragen können. Für die Eignung einer Maßnahme reiche es aus, wenn der verfolgte Zweck durch die Maßnahmen gefördert werden könne, ohne dass die vollständige Zweckerreichung gesichert sein müsse. Dies sei hier der Fall, da die Impfung und eine durchgemachte Erkrankung das Infektionsrisiko nach den wissenschaftlichen Erkenntnissen erheblich senken und das Ziel der Eindämmung der Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus und damit verbundener schwerer Erkrankungen fördern könnten. Zudem trage jede Verringerung der Viruslast, wie sie bei Geimpften und Genesenen festgestellt worden sei, zu einem gewissen Fremdschutz bei. Dadurch, dass Geimpfte weniger häufig schwer an COVID-19 erkrankten, belasteten sie im Übrigen auch das Gesundheitssystem weniger. Der Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung von § 10 Abs. 1 SächsCoronaNotVO wurde daher abgelehnt. Dem standen auch die Erwägungen des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts nicht entgegen, weil das Infektionsgeschehen im Freistaat Sachsen weiterhin ein erheblich höheres Niveau als in Niedersachsen aufweise und die vormals im Freistaat Sachsen geltende Überlastungsstufe der Normal- und Intensivstationen weiterhin überschritten sei. Überdies werde die Gastronomie – anders als der Einzelhandel – zu den Bereichen mit einem nicht niedrigen, sondern moderaten Infektionsrisiko gezählt. Der Beschluss im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist unanfechtbar.
Sachsen impft auch während der Feiertage
Trotz der bevorstehenden Weihnachtsfeiertage werden die Coronaschutz-Impfungen in Sachsen weiter vorangetrieben. Gemäß der Empfehlungen des Expertenrates der Bundesregierung gibt es auch an den Feiertagen und während der Ferien Impfmöglichkeiten in Sachsen. Alle Details zu den Impfaktionen gibt es auf der Seite des Deutschen Roten Kreuzes.
Coronahilfe für Kleinstunternehmer, Selbstständige und Freiberufler angekündigt
Auf Initiative des Wirtschaftsministeriums (SMWA) hat sich das Sächsische Kabinett mit einer frei verwendbaren Betriebskostenpauschale befasst. Damit möchte der Freistaat sächsische Unternehmerinnen und Unternehmer, die von den fixkostenorientierten Corona-Bundeshilfen kaum oder nicht profitieren können, unterstützen. Die Unterstützung soll sich auf pauschal 4.750 Euro je Antragsteller belaufen: insgesamt 4.500 Euro für drei Monate plus einmalig 250 Euro für Steuerberater-Ausgaben. Die Finanzierung des Programms „Sachsen Plus“ soll aus den im Mai 2021 gestarteten Corona-Härtefallhilfen erfolgen, die je zur Hälfte vom Bund und Freistaat Sachsen getragen werden. Deshalb muss der Bund der Einführung der neuen Hilfe noch zustimmen. Das Kabinett hat das SMWA beauftragt, die Abstimmungen mit dem Bund vorzunehmen. Die geplante Unterstützung „Sachsen Plus“ soll die bestehenden Hilfsinstrumente aus Überbrückungshilfen für Unternehmen und Neustarthilfen für Soloselbstständige ergänzen und pauschal für drei Monate gewährt werden. Voraussetzung ist, dass ein coronabedingter Umsatzrückgang von mehr als 60 Prozent im November oder Dezember 2021 im Vergleich zu 2019 vorgelegen hat. Das Sächsische Kabinett soll die entsprechende Richtlinie „Sachsen Plus“, welche derzeit erarbeitet wird, Mitte Januar beschließen. In dem Zeitraum erfolgt auch eine Abstimmung mit dem Bund. Eine Antragstellung über die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – soll dann zeitnah ermöglicht werden.
Job- und Karrieretag in Mittelsachsen am 27. Dezember
Der Job- und Karrieretag am 27. Dezember findet auch in diesem Jahr auf Grund der Situation wieder virtuell statt. Dabei handelt es sich um eine Messe, maßgeschneidert auf die Belange von Berufspendlern und Rückkehrwilligen und zeigt unter dem Slogan „Freizeit statt Stau“ eine Vielzahl von Möglichkeiten und Perspektiven, die der Landkreis Mittelsachsen zu bieten hat. Am 27. Dezember gibt es von 10:00 bis 14:00 Uhr einen Chat-Tag, dazu bieten verschiedene Firmen individuelle Gesprächstermine im Vorfeld an. Weiterhin können sich Interessierte dafür anmelden. Aber auch ohne Anmeldung geben das Orga-Team und die Nestbau-Zentrale wertvolle Tipps zum Leben, Arbeiten und Wohnen in Mittelsachsen. Fragen können per E-Mail an regionalmanagement@landkreis-mittelsachsen.de gerichtet werden.
Hinweis: Das Bürgertelefon des Landkreises zu Corona ist morgen wieder zwischen 09:00 und 15:00 Uhr unter der Rufnummer 03731 799-6249 erreichbar. Ein Video erklärt die Quarantäne-Regeln in Mittelsachsen. Es wurde in der Mediathek auf der Webseite des Landkreises veröffentlicht. Ein Schema auf der Internetseite gibt außerdem dazu ausführliche Informationen.