Corona-Lage vom 29. Dezember 2021
29.12.2021
Heute meldete das Gesundheitsamt rund 250 neue Fälle. In den Krankenhäusern in Mittelsachsen werden 92 Corona-Patienten behandelt, davon 17 beatmet. Die Inzidenz liegt heute bei 343,3. Außerdem gibt es drei weitere Todesfälle im Zusammenhang mit Corona.
Regeln über den Jahreswechsel
In zwei Tagen ist Silvester, aus diesem Anlass nochmals ein Überblick zu den aktuellen Regeln:
- Private Zusammenkünfte, an denen allein geimpfte und genesene Personen teilnehmen, bleiben zulässig, sofern insgesamt nicht mehr als zehn Personen anwesend sind. Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres bleiben bei der Zählung unberücksichtigt.
- Treffen, an denen mindestens eine Person ohne Impf- oder Genesenennachweis beteiligt ist, bleiben auf den eigenen Hausstand und eine weitere Person aus einem anderen Hausstand begrenzt.
- Es besteht unter anderem in geschlossenen Räumen von Einrichtungen, Betrieben, Läden, Behörden und bei körpernahen Dienstleistungen die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske.
- An Silvester und Neujahr sind Feiern auf öffentlichen Plätzen, Anlagen oder sonstigen öffentlichen Orten unter freiem Himmel untersagt. Zudem dürfen Personen außerhalb der Unterkunft keine Feuerwerkskörper mit sich führen oder abbrennen.
- Freizeit- und Kultureinrichtungen, Clubs, Diskotheken und Bars müssen weiterhin geschlossen bleiben.
Eine ausführliche Übersicht gibt es auf der Internetseite des Freistaates.
Allgemeinverfügung zum Alkoholkonsum gültig
Weiterhin gibt es ein Verbot der Abgabe und des Konsums von Alkohol in der Öffentlichkeit. Innerorts gilt das Verbot insbesondere auf Straßen, Gehwegen, in Parks, auf Sport- und Spielplätzen und für Bereiche, in denen Wochen- und Spezialmärkte abgehalten werden. Hinzu kommen auch Privatgrundstücke, die öffentlich zugänglich sind, wie Geschäfte oder Tankstellen. Auch außerorts sind an Bahnhöfen und Parkplätzen sowie im Umkreis von Sitzmöglichkeiten und Bushaltestellen der Konsum und die Abgabe von Alkohol in der Öffentlichkeit untersagt. Die Abgabe von alkoholhaltigen Getränken ist in diesen Bereichen nur in mitnahmefähigen und verschlossenen Behältnissen erlaubt. Die Allgemeinverfügung wurde im elektronischen Amtsblatt des Landkreises veröffentlicht
Information des Krankenhauses Mittweida
Ab Dienstag, 4. Januar 2022, wird die Landkreis Mittweida Krankenhaus GmbH (LMK) Corona-Schutzimpfungen für Jedermann ab 18 Jahren anbieten. Kurzerhand wurde dafür die Station im Erdgeschoss des Gebäudes der ehemaligen Kinder- und Jugendpsychiatrie in eine öffentliche Impfstelle verwandelt. Da sich die Impfstelle in einem vom Klinikbetrieb räumlich abgetrennten Bereich befindet, erfolgt der Zugang ausschließlich von der Gabelsberger Straße aus (nicht über den Haupteingang des Klinikums Mittweida). Impftage sind jeweils Dienstag, Mittwoch, Donnerstag in der Zeit von 12:00 bis 18:00 Uhr im 5-Minuten-Takt. Pro Impftag sind bis zu 100 Impfungen in Form von Erst-, Zweit- und Drittimpfungen gegen Corona möglich. Verimpft wird vorzugsweise das Vakzin von BioNTech/Pfizer – je nach Verfügbarkeit.
Wer sich impfen lassen möchte, hat ab heute 15:00 Uhr, die Möglichkeit, über einen Link auf der Internetseite des Klinikums LMK beziehungsweise direkt zum Online-Terminbuchungsportal zu gelangen. Die Terminbuchung erfolgt ausschließlich online auf diesem Internet-Portal. Telefonische An- und Abmeldungen sind nicht möglich. Terminstornierungen sind ebenfalls ausschließlich online vorzunehmen. Alle verfügbaren Termine werden im Portal angezeigt. Am laufenden Tag können freie Termine (auch für den Nachmittag) bis 12:00 Uhr gebucht werden. Falls eine Terminbuchung nicht möglich ist, sind alle Termine ausgebucht. Es werden jeweils donnerstags neue Termine freigeschaltet.
In den Räumlichkeiten der Impfstelle steht nur begrenzter Warteraum zur Verfügung. Die gebuchte Zeit ist unbedingt einzuhalten, jedoch sollte man auch nicht zu früh erscheinen, um Menschenansammlungen zu vermeiden.
Für den Impftermin werden folgende Dokumente benötigt:
- Gesundheitskarte
- Terminbestätigung
- Impfausweis
- Mund-Nasen-Schutz
- Anamnese- und Einwilligungsbogen
- Aufklärungsmerkblatt
Der Anamnese- und Einwilligungsbogen sowie das Aufklärungsmerkblatt sind auch über einen Link auf der LMK-Website zu finden und möglichst ausgefüllt zum Termin mitzubringen.
Informationen des Freistaates
Verwendung pyrotechnischer Erzeugnisse zum Jahreswechsel im hauseigenem Garten nicht verboten
Der für das Infektionsschutzrecht zuständige 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschlüssen in der vergangenen Woche Eilanträge gegen die in der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung enthaltene Silvester- und Neujahresregelung und gegen die Beschränkungen für nichtgenesene und nichtgeimpfte Personen abgelehnt.
Nach der Verordnung sind Feiern unter freiem Himmel zu Silvester und Neujahr an öffentlichen Orten nicht erlaubt. Außerdem ist es an beiden Tagen untersagt, pyrotechnische Erzeugnisse der Kategorie F2 außerhalb der Unterkunft mit sich zu führen oder abzubrennen. Zudem werden Personen, die weder geimpft noch von einer Covid-19 Erkrankung genesen sind, im Hinblick auf private Zusammenkünfte eingeschränkt und es wird ihnen der Zugang zu Handelseinrichtungen, zu Friseur- und Bartpflegedienstleistungen sowie zur Gastronomie untersagt. Ferner gilt für sie ab einem Inzidenzwert von 1000 eine nächtliche Ausgangsbeschränkung.
Die genannten Regelungen erweisen sich nach Auffassung des Senats voraussichtlich als verhältnismäßig. Sie dienen dem Lebens- und Gesundheitsschutz der sich im Freistaat Sachsen Aufhaltenden und der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems. Die vom Verordnungsgeber herangezogenen Grundannahmen, etwa zur Möglichkeit der Übertragung des Coronavirus bei größeren Ansammlungen oder Versammlungen im Freien, seien ausweislich des wissenschaftlichen Erkenntnisstandes hinreichend empirisch belegt und jedenfalls auch dann vertretbar, wenn es im wissenschaftlichen Diskurs abweichende Auffassungen gibt. In der Entscheidung zur Silvester und Neujahresregelung wies der Senat darauf hin, dass das Abbrennen der pyrotechnischen Erzeugnisse innerhalb der Unterkunft, worunter vornehmlich der Balkon und der hauseigene Garten fallen dürften, im Gegensatz zu dem Verbot zum Jahreswechsel 2020/2021 nicht untersagt sei. Das bundesrechtlich geregelte Verkaufsverbot von pyrotechnischen Erzeugnissen (Vierte Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 21. Dezember 2021; BGBl. I 2021, S. 5238) war nicht Gegenstand der Entscheidung. Außerdem wird darauf hingewiesen, dass das Abbrennen von pyrotechnischen Erzeugnissen auf dem Balkon in vielen Fällen deswegen unzulässig ist, weil die vom Hersteller vorgegebenen Sicherheitsabstände nicht eingehalten werden können. Zudem ist das Verbot des Mitführens von pyrotechnischen Erzeugnissen außerhalb der Unterkunft am 31. Dezember 2021 und 1. Januar 2022 vom Senat nicht außer Vollzug gesetzt worden. Die Beschlüsse im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sind unanfechtbar.
Wirtschaftshilfen in der Corona-Pandemie: Bund und Freistaat unterstützten sächsische Unternehmen und Selbstständige mit bislang fast drei Milliarden Euro
Der Bund und die Länder haben eine Reihe von Maßnahmen ins Leben gerufen, um die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der Corona-Krise zu mildern. Dazu zählen in erster Linie die Corona-Hilfsprogramme für Unternehmen und Selbstständige. In den Jahren 2020/21 wurden im Freistaat Sachsen bislang insgesamt rund 2,9 Milliarden Euro Corona-Hilfen, also Darlehen und Zuschüsse, für Unternehmen und Selbstständige bewilligt.
Die Sächsische Aufbaubank hat 2021 im Auftrag des Bundes bislang 725,1 Millionen Euro an Überbrückungshilfe III und Überbrückungshilfe III Plus an die sächsischen Antragsteller ausgezahlt. Sachsenweit haben Unternehmen, Soloselbstständige und Freiberufler knapp 17 559 Anträge auf diese beiden Hilfen gestellt. Dazu kommen – speziell für Soloselbstständige – rund 12,1 Millionen Euro an „Neustarthilfe", für die bis jetzt 2041 Anträge gestellt worden sind. Erst- und Änderungsanträge auf Überbrückungshilfe III konnten bis zum 31. Oktober 2021 eingereicht werden. Die Frist für Erst- und Änderungsanträge auf Überbrückungshilfe III Plus sowie die Neustarthilfe (Zeitraum Oktober bis Dezember 2021) wurde bis zum 31. März 2022 verlängert. Die Auszahlungen im Rahmen der Überbrückungshilfe I summieren sich auf 44,9 Millionen Euro (3270 Anträge) und im Rahmen der Überbrückungshilfe II auf 73,0 Millionen Euro (5334 Anträge). Der Stichtag für die Schlussabrechnung der Überbrückungshilfen des Bundes wurde um ein Jahr auf den 31. Dezember 2022 verlängert.
Der Freistaat Sachsen hat bislang 94 Start-ups mit neuem Kapital ausgestattet, um deren Liquidität während der anhaltenden Corona-Pandemie zu sichern. Über die Mittelständische Beteiligungsgesellschaft Sachsen (MBG) wurden 39,87 Millionen Euro in krisenbetroffene Start-ups aus verschiedensten Branchen und Regionen investiert. Die Finanzmittel stammen aus dem von der MBG gemanagten Corona-Start-up-Hilfsfonds (CSH) und dienen der Überbrückung von Finanzierungsengpässen, die durch die Covid-19-Pandemie entstanden sind. Bis zum 22. Dezember 2021 gingen insgesamt 152 Anfragen von Start-ups ein. Die Frist für die Antragstellung endet am 31. Dezember 2021. Um betroffene Unternehmen darin zu unterstützen, ihre Kapitalstruktur und Kreditwürdigkeit wiederherzustellen, hat der Freistaat Sachsen den Stabilisierungsfonds ins Leben gerufen. Er ist ein wesentlicher Baustein des im Juni 2020 beschlossenen Impulsprogramms „Sachsen startet durch". Es sind bisher 23 Beteiligungen mit einem Volumen von 14,2 Millionen Euro bewilligt worden. Der Stabilisierungsfonds richtet sich an produzierende Unternehmen und an produktionsnahe oder technologieorientierte Dienstleister in Sachsen und unterstützt den für die sächsische Wirtschaft so wichtigen Mittelstand – ergänzend zum Wirtschaftsstabilisierungsfonds des Bundes, der auf große Unternehmen ausgerichtet ist. Der Sächsische Stabilisierungsfonds stellt Eigenkapital und eigenkapitalähnliche Mittel bis maximal 2,4 Millionen Euro bereit.
Informationen des Auswärtigen Amtes
Von morgen an bis 1. Januar verschärfen sich die Einreiseregeln der Tschechischen Republik. So benötigen zweifach Geimpfte, Genesene und nicht vollständig Geimpfte generell einen negativen PCR-Test bei der Einreise. Nur Personen, die bereits eine Booster-Impfung erhalten haben, und Kinder bis zwölf Jahre sind von dieser Testpflicht ausgenommen. Weitere Informationen dazu auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes.
Hinweis: Das Bürgertelefon des Landkreises zu Corona ist morgen wieder zwischen 09:00 und 15:00 Uhr unter der Rufnummer 03731 799-6249 erreichbar. Ein Schema auf der Internetseite gibt ausführliche Informationen zu den Quarantäneregeln.