Dritte Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Abfallentsorgungsgebühren im Landkreis Mittelsachsen – Abfallgebührensatzung (Ags) vom 26.09.2013
19.12.2017
Artikel 1
Änderungen
1. Der § 4 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Die Behälterentleerungsgebühr gemäß § 2 Abs. 2 dieser Satzung beträgt pro Entleerung eines Restabfallbehälters für:
- (a) MGB 80 l 3,70 Euro/Entleerung
- (b) MGB 120 l 5,55 Euro/Entleerung
- (c) MGB 240 l 11,10 Euro/Entleerung
- (d) MGB 1100 l 50,80 Euro/Entleerung.
2. Der § 4 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:
(5) Die Gebühr für die Entsorgung von Mehrmengen an Sperrmüll gemäß § 2 Abs. 5 dieser Satzung beträgt 31,85 Euro/m³.
3. Der zweite Anstrich des § 4 Abs. 8 wird wie folgt gefasst:
- Entleerungsgebühr für jeweils 10 l Restabfallbehältervolumen
0,47 Euro/Entleerung.
Artikel 2
In-Kraft-Treten
Diese Änderungssatzung tritt zum 01.01.2018 in Kraft.
Freiberg, den 14. Dezember 2017
gez. Matthias Damm
Landrat
Siegel
Hinweis:
Nach § 3 Abs. 5 Satz 1 SächsLKrO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
- die Ausfertigung dieser Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
- Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
- der Landrat dem Beschluss nach § 48 Abs. 2 SächsLKrO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
- vor Ablauf der in § 3 Abs. 5 Satz 1 SächsLKrO genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber dem Landkreis unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach § 3 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 und 4 SächsLKrO geltend gemacht worden, so kann auch nach dem Ablauf der in § 3 Abs. 5 Satz 1 SächsLKrO genannten Frist jedermann die Verletzung geltend machen.