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03.08.2021
Derzeit laufen noch auf verschiedenen Ebenen Gespräche zur Ausgestaltung eines solchen Programms. Zuständig für die Antragsstellung und Auszahlung entsprechender Soforthilfen in maximaler Höhe von 1 500 Euro sind die Landratsämter. Es gelten jedoch strenge Bedingungen dafür, die Maßnahmen zur Sicherung und Widerherstellung der Wohnbarkeit, von Gebäuden und Betriebsstätten oder zur Wiederbeschaffungen verlorener Gegenstände, finanziell unterstützt zu bekommen. „Auch für Kosten einer vorübergehenden Wohnunterkunft kann eine Soforthilfe verwendet werden“, erklärt Mittelsachsens stellvertretender Landrat Dr. Lothar Beier. Die Anträge könnten in den benannten Notlagen formlos gestellt werden, sollten aber konkrete Angaben enthalten zum Schadensumfang und der Notlage. Wenn weitere Details bekannt sind, werden diese umgehend veröffentlicht.