Erste Änderungsordnung zur Änderung der Geschäftsordnung für den Kreistag des Landkreises Mittelsachsen und seine Ausschüsse

23.07.2026

Die mit Beschluss des Kreistages Mittelsachsen Nr. KT 251/15./2022 vom 06. Juli 2022 erlassene Geschäftsordnung für den Kreistag des Landkreises Mittelsachsen und seine Ausschüsse wird aufgrund des Beschlusses des Kreistages des Landkreises Mittelsachsen vom 1. Juli 2026 durch die Artikel 1 bis 4 zu den von Artikel 5 dieser ersten Änderungsordnung genannten Zeitpunkten wie folgt geändert: 

Artikel 1

§ 2 wird um folgenden Absatz 5 ergänzt: 

„(5) Sind bei einer Fraktion der Fraktionsvorsitzende und alle seine Stellvertreter zu einer Sitzung des Ältestenrates verhindert, so kann von der Fraktion ein anderes Fraktionsmitglied entsandt werden. Die Entsendung ist dem Landrat zuvor in Textform mitzuteilen. § 3 Absatz 4 gilt entsprechend.“ 

Artikel 2

§ 9 Absatz 2 wird wie folgt neugefasst: 

„(2) Der Kreistag beschließt über Ort und Zeit seiner regelmäßigen Sitzungen. Soweit die beschließenden Ausschüsse, beratenden Ausschüsse und sonstigen Beiräte des Landkreises nicht selbst über Ort und Zeit ihrer Sitzungen beschließen, richten sie sich nach den Angaben in der Beschlussvorlage des Kreistages.“ 

Artikel 3

§ 24 wird wie folgt neu gefasst: 

„§ 24 Niederschrift

(1) Über den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen des Kreistages ist getrennt nach öffentlichen und nichtöffentlichen Sitzungen je eine Niederschrift zu fertigen.

(2)  Die Niederschrift muss enthalten: 

  1. Tag, Ort und Beginn der Sitzung, 
  2. die Feststellung, ob die Sitzung öffentlich oder nichtöffentlich ist, 
  3. den Namen des Vorsitzenden, 
  4. die Zahl der anwesenden Mitglieder, 
  5. die Namen der abwesenden Mitglieder unter Angabe der Gründe für die Abwesenheit; diese sind etwa: 
    - dienstlich/geschäftlich entschuldigt, 
    - privat entschuldigt, 
    - nicht entschuldigt; 
  6.  die Tagesordnung und behandelten Gegenstände, 
  7.  den Wortlaut der Anträge und Beschlüsse, 
  8.  die Abstimmungs- und Wahlergebnisse, 
  9.  den Zeitpunkt und Grund der Ausschließung eines Mitgliedes und 
  10.  den Zeitpunkt der Beendigung der Sitzung. 

(3) Der Vorsitzende und jedes Mitglied können verlangen, dass ihre Erklärung und Abstimmung in der Niederschrift festgehalten werden. 

(4) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden, 2 Kreisräten, die an der Verhandlung teilgenommen haben, und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Kreisräte, die wegen Befangenheit oder aus sonstigen Gründen nicht an der Beratung und Entscheidung sämtlicher Tagesordnungspunkte teilgenommen haben, können nicht zur Unterzeichnung der Niederschrift herangezogen werden. Der Vorsitzende bestimmt mit Beginn der Sitzung die zwei Kreisräte, die die Niederschrift mit unterzeichnen, diese sollten verschiedenen Fraktionen angehören oder fraktionslos sein.

(5) Zur Erleichterung der Aufnahme der Niederschrift ist es dem Schriftführer gestattet, für die Aufzeichnungen einen Tonträger zu verwenden. Nach Fertigstellung und Genehmigung der Niederschrift sind die Tonaufnahmen 6 Monate lang aufzubewahren und anschließend, sofern kein triftiger Grund für eine weitere Speicherung vorliegt, zu löschen. 

(6) Innerhalb eines Monats, spätestens jedoch zur nächsten Sitzung, ist die Niederschrift dem Kreistag zur Kenntnis zu bringen. Über die gegen die Niederschrift vorgebrachten Einwendungen entscheidet der Kreistag. Mehrfertigungen von Niederschriften über nichtöffentliche Sitzungen dürfen nicht ausgehändigt werden. Sie werden von der Verwaltung lediglich zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt. Ablichtungen oder Abschriften dürfen nicht hergestellt werden. 

(7)  Abweichend von Absatz 6 kann kann nach der Kenntnisnahme durch den Kreistag der Text der Niederschrift über öffentliche Sitzungen im Internet oder im Ratsinformationssystem veröffentlicht werden. Dabei dürfen das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner, insbesondere Belange des Datenschutzes und des Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, nicht der Veröffentlichung entgegenstehen. § 32b Sätze 2 bis 4 der Sächsischen Landkreisordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 99), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 285) geändert worden ist, gelten entsprechend.“ 

Artikel 4

§ 25 wird wie folgt neu gefasst: 

„§ 25 Geschäftsordnung der Ausschüsse

(1) Diese Geschäftsordnung findet auf die beschließenden Ausschüsse sinngemäß Anwendung, soweit der Kreistag oder der beschließende Ausschuss selbst nichts anderes beschließen. Die Ladungsfrist ist auf 7 Kalendertage verkürzt. 

(2) Kreisräte können an nichtöffentlichen Sitzungen von Ausschüssen, denen sie nicht angehören, als Zuhörer teilnehmen. Über Termine von Sondersitzungen werden die Mitglieder des Kreistages gesondert informiert. 

(3) Die Regelungen für die beschließenden Ausschüsse nach den Absätzen 1 und 2 gelten auch für beratende Ausschüsse (§ 39 SächsLKrO) und Sonstige Beiräte (§ 43 SächsLKrO).“ 

Artikel 5

Diese Änderung der Geschäftsordnung tritt am 15. Juli 2026 in Kraft. Artikel 3 findet erstmalig auf die Niederschrift der Kreistagssitzung vom 1. Juli 2026 Anwendung. Er kann im Einvernehmen mit dem Landrat durch Beschluss auch auf weitere Niederschriften des Jahres 2026, deren Sitzungstermin vor dem 1. Juli 2026 lag, Anwendung finden. 

Freiberg, 22. Juli 2026

gez. Sven Krüger 
Landrat des Landkreises Mittelsachsen                                         (Siegel)