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09.02.2026
Auf der Grundlage des § 19 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 10 Abs. 8 Satz 2 bis 9 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähn-liche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG) wird auf Antrag des Vorhabenträgers Folgendes öffentlich bekannt gemacht:
Das Landratsamt Mittelsachsen als zuständige Genehmigungsbehörde hat der Energieanlagen Frank Bündig GmbH, Mendener Weg 3, 04736 Waldheim mit Bescheid vom 22. Dezember 2025 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von einer Windenergieanlage vom Typ Vestas V162 am Standort der Gemeinde Erlau, Flurstücke 229, 231, 367 der Gemarkung Nieder-crossen erteilt.
Verfügender Teil
Der verfügende Teil des Bescheides vom 22. Dezember 2025 lautet wie folgt:
„Abschnitt A – Entscheidung
1. Genehmigungsgegenstand
Der Energieanlagen Frank Bündig GmbH, Mendener Weg 3, 04736 Waldheim wird auf ihren Antrag vom 11.02.2025 (inklusive der unter Abschnitt B dieser Entscheidung aufgeführten Nachträge) gemäß § 4 Abs. 1 i.V.m. §§ 6, 19 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverun-reinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG) i.V.m. § 1 der 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV) und der Nr. 1.6.2 des Anhangs 1 zu § 1 der 4. BImSchV die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur Nutzung von Windenergie (WEA) vom Typ Vestas V162 mit den folgenden Anlagenparametern
| Anlagennummer lt. Antrag | NC229/231/367, WEA 11 |
| Anlagennummer nach Geoportal Mittelsachsen | MSN188 |
| Anlagentyp | Vestas V162-7.2 mit STE (serrated trailing edges) |
| Gesamthöhe | 250 m |
| Rotordurchmesser | 162 m |
| Nabenhöhe | 169 m |
| Nennleistung | 7,2 MW |
| Gemeinde | Erlau |
| Gemarkung | Niedercrossen |
| Flurstücke | 229, 231, 367 |
| Ostwert (ETRS89/UTM-Zone 33) | 353.512 |
| Nordwert (ETRS89/UTM-Zone 33) | 5.654.415 |
(einschließlich der für die Errichtung und den Betrieb der Anlagen erforderlichen Kranstellflächen, Lager- und Arbeitsflächen und Zuwegung bis zum nächsten öffentlichen Weg/Straße) erteilt.
2. Antragsunterlagen
Der Genehmigung liegen die unter Abschnitt B aufgeführten digitalen Antragsunterlagen zugrunde, deren Inhalt zum Bestandteil dieses Bescheides erklärt wird.
Die Windenergieanlage ist nach den in Abschnitt B aufgeführten Antragsunterlagen und soweit in dieser Genehmigung in den Abschnitten A und C nichts anderes bestimmt ist, unter Beachtung des Standes der Technik und unter Einhaltung der Nebenbestimmungen zu errichten und zu betreiben.
Bei unterschiedlichen Angaben im Antrag vom 11.02.2025 und den Nachträgen vom 16.04.2025, 05.05.2025, 04.08.2025 und 25.09.2025 gelten die Angaben des jeweils letzten Nachtrages, soweit diesem Bescheid nichts Anderes zu entnehmen ist.
3. Eingeschlossene Entscheidungen gemäß § 13 BImSchG
3.1. Baugenehmigung (Az.: 1.20.1.632.20-25BAU0195) gem. § 59 i.V.m. § 72 SächsBO i.V.m. den unter Abschnitt C, Nr. 1.3.1 bis 1.3.4 und 2.4.1 bis 2.4.5 sowie 2.5.1 bis 2.5.7 aufgeführten Nebenbestimmungen.
Als Bestandteile der Baugenehmigung treten folgende Baulasten für die rechtliche Sicherung der Abstandsflächen hinzu:
a) Abstandsflächenübernahme lastend an Flurstück-Nr. 519 der Gemarkung Niedercrossen (Baulast Az.: 1.20.1.632.41 - 25B0600190)
b) Abstandsflächenübernahme lastend an Flurstück 520 der Gemarkung Niedercrossen (Baulast Az.: 1.20.1.632.41 – 25B0600192)
c) Abstandsflächenübernahme lastend an Flurstück 521 der Gemarkung Niedercrossen (Baulast Az.: 1.20.1.632.41 – 25B0600193)
d) Abstandsflächenübernahme lastend an Flurstück 518 der Gemarkung Niedercrossen (Baulast Az.: 1.20.1.632.41 – 25B0600195)
e) Abstandsflächenübernahme lastend an Flurstück 517 der Gemarkung Niedercrossen (Baulast Az.: 1.20.1.632.41 – 25B0600197)
f) Abstandsflächenübernahme lastend an Flurstück 368 der Gemarkung Niedercrossen (Baulast Az.: 1.20.1.632.41 – 25B0600199)
g) Abstandsflächenübernahme lastend an Flurstück 516 der Gemarkung Niedercrossen (Baulast Az.: 1.20.1.632.41 – 25B0601027)
Im Weiteren noch die zu beantragende Baulast zur Rückbauverpflichtung vom 14.03.2025.
3.2. Den mit dem Vorhaben verbundenen Eingriffen in Natur und Landschaft wird i.V.m. mit den unter Ziffern C.1.4.1 bis 1.4.3 und C 2.7.1 bis 2.7.15 aufgeführten Nebenbestimmungen stattgegeben.
3.3. Mit dieser Genehmigung wird die Verträglichkeit des Vorhabens mit den Erhaltungszielen der FFH-Gebiete 4942-301 „Erlbach- und Aubachtal bei Rochlitz“, 4844-301 „Unteres Zschopautal“, 4943-301 „Zschopautal“ und des SPA-Gebietes DE 4842-451 „Täler in Mittelsachsen“ festgestellt.
3.4. Luftverkehrsrechtliche Genehmigung (Az.:36-4055/32/92) gemäß § 15 Abs. 2 Satz 3 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) zur Aufstellung entsprechend hoher Montagekräne i.V.m. den unter Abschnitt C, Nr. 2.8.4.1 bis 2.8.4.2 aufgeführten Nebenbestimmungen.
4. Messanordnung nach § 28 i.V.m. § 26 BImSchG
4.1
Innerhalb von einem Monat nach Inbetriebnahme der WEA ist eine Bestätigung einer Messstelle über die Annahme der Beauftragung einer Messung der Geräuschemissionen der Genehmigungsbehörde zuzusenden.
Das Messkonzept ist der Genehmigungsbehörde und dem Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie rechtzeitig, d.h. mindestens 14 Tage vor Beginn der Ermittlung, zuzusenden. Rechtzeitig vor Durchführung der Messungen ist das Messkonzept mit dem Landratsamt Mittelsachsen, Referat Technischer Umweltschutz und Überwachung abzustimmen.
4.2
Die Messungen der Geräuschemissionen der WEA sind zum baldmöglichsten Zeitpunkt nach Inbetrieb-nahme der WEA vorzunehmen, an dem die eintretenden Windwetterlagen eine Emissionsmessung er-möglichen. Sie müssen spätestens 1 Jahr nach Inbetriebnahme der WEA abgeschlossen werden, es sei denn, der Betreiber kann an Hand der Aufzeichnung zur Windmessung nachweisen, dass im vorherigen Jahr die erforderlichen Messbedingungen nicht vorlagen.
4.3
Nach Abschluss der Messungen ist der Genehmigungsbehörde unverzüglich, jedoch spätestens 3 Monate nach Abschluss, ein Exemplar des Messberichts sowie der ggf. erforderlichen Kontrollrechnung unauf-gefordert zuzusenden.
4.4.
Der Nachweis eines genehmigungskonformen Betriebs ist im Rahmen dieser messtechnischen Über-prüfung dann erbracht, wenn die messtechnisch bestimmten Oktavschallleistungspegel des Wind-BINs mit dem höchsten gemessenen Summenschallleistungspegel die in Nebenbestimmung C 2.2.1.3 festgelegten Werte Le,max,Okt nicht überschreiten.
Werden nicht alle Werte Le,max,Okt eingehalten, kann der Nachweis des genehmigungskonformen Betriebs über die Durchführung einer erneuten Ausbreitungsrechnung für die WEA erbracht werden.
Diese Kontrollrechnung ist mit dem identischen Ausbreitungsmodell einschließlich der Immissionsaufpunktmodellierung durchzuführen, wie es in der Schallimmissionsprognose der Ingenieurbüro Kuntzsch GmbH, Nr. N-IBK-6470524 Rev. 1 vom 27.01.2025 abgebildet ist. Als Eingangs-daten sind die gemessenen Oktavschallleistungspegel des Wind-BINs mit dem höchsten gemessenen Summenschallleistungspegel zuzüglich des 90%-Konfidenzintervalls der Messunsicherheit anzusetzen.
Der Nachweis des genehmigungskonformen Betriebs gilt dann als erbracht, wenn die so ermittelten Teilimmissionswerte der WEA die für sie im Anhang der vorgenannten Schallimmissionsprognose der Ingenieurbüro Kuntzsch GmbH vom 27.01.2025 aufgelisteten Vergleichswerte nicht überschreiten.
4.5
Die Leistung der Windenergieanlage ist parallel zur Messung aufzuzeichnen und zu dokumentieren.
4.6
Die Abnahmemessung hat nach den Regeln der FGW-Richtlinien durch eine nach § 29b BImSchG zugelassene Messstelle mit nachweislicher Kompetenz auf dem Gebiet der akustischen Vermessung von WEA (z.B. durch Teilnahme an Ringversuchen zur akustischen Vermessung von WEA) zu erfolgen.
4.7
Wird der messtechnische Nachweis zur Aufnahme des Nachtbetriebs gemäß Nebenbestimmung C.2.2.1.5 durch Vermessung an den beantragten WEA geführt, ist damit auch die Abnahmemessung erfüllt.
5. Erlöschen der Genehmigung
5.1
Die Genehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach ihrer Bekanntgabe mit dem Betrieb der WEA begonnen worden ist.
5.2
Die Genehmigung erlischt, wenn im Falle eines Rechtsnachfolgerwechsels die Sicherheitsleistung gem. Ziffer C.1.3.2 dieses Bescheides nicht durch einen Rechtsnachfolger übernommen oder eine neue verein-barte Sicherheitsleistung in der von der Genehmigungsbehörde anerkannten Art in der unter C.1.3.2 festgesetzten Höhe vorgelegt wird.
Der Genehmigungsinhaber ist verpflichtet, das Sicherungsmittel solange vorzuhalten, bis im Falle eines Betreiberwechsels eine Sicherheitsleistung durch den Rechtsnachfolger vorgelegt wird.
6. Anordnung der sofortigen Vollziehung
Für die Nebenbestimmung Abschnitt C, Ziffer 1.3.2 (Sicherheitsleistung) wird die sofortige Vollziehung angeordnet.
7. Kosten
7.1
Die Verwaltungskosten (Verwaltungsgebühren und Auslagen) hat die Energieanlagen Frank Bündig GmbH zu tragen.
Nebenbestimmungen
In Abschnitt C des Genehmigungsbescheides vom 22. Dezember 2025 hat die Genehmigungsbehörde allgemeine Nebenbestimmungen sowie Nebenbestimmungen zu den Bereichen Immissionsschutz, Bau-recht, Denkmalschutz, Naturschutz, Abfallrecht und Bodenschutz, Brandschutz, Luftverkehrsrecht und Arbeitsschutz festgelegt.
Rechtsbehelfsbelehrung des Genehmigungsbescheides
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Mittelsachsen, Sitz in 09599 Freiberg einzulegen.“
Auslegung
Der gesamte Genehmigungsbescheid einschließlich der Begründung wird nach dieser Bekanntmachung für zwei Wochen, vom 10. Februar 2026 bis einschließlich 23. Februar 2026 auf der Internetseite des Landratsamtes Mittelsachsen unter dem Link:
www.landkreis-mittelsachsen.de/das-amt/behoerden/referat-immissionsschutz.html bereitgestellt und kann dort unter dem Reiter öffentliche Bekanntmachungen/Genehmigungen abgerufen werden.
Auf Verlangen eines Beteiligten wird gemäß § 10 Abs. 8 Satz 5 BImSchG diesem im Rahmen der Aus-legungsfrist eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt. Dies umfasst u.a. die Einsichtnahme in den Genehmigungsbescheid bei der Genehmigungsbehörde am Standort in 09599 Freiberg, Leipziger Straße 4 nach vorheriger Terminabsprache unter der Telefonnummer: 03731/799 4184 oder unter der E-Mail-Adresse: poststelle.immissionsschutz@landkreis-mittelsachsen.de.
Der Genehmigungsbescheid gilt mit dem Ende der Auslegungsfrist als zugestellt.
Rechtsbehelfsbelehrung für Dritte
Gegen den hier bekannt gemachten Genehmigungsbescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung (Ende der Auslegungsfrist) Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Mittelsachsen, Sitz in 09599 Freiberg einzulegen. Der Widerspruch ist binnen eines Monats nach seiner Erhebung zu begründen.
Der Widerspruch eines Dritten gegen die Zulassung einer Windenergieanlage an Land mit einer Gesamt-höhe von mehr als 50 Metern hat keine aufschiebende Wirkung.
Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen eine Zulassung einer Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der VwGO kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Bescheides (hier: Ende der Auslegungsfrist) gestellt und begründet werden (§ 63 Abs. 2 BImSchG).
Datenschutzrechtlicher Hinweis
Im Hinblick auf den Umgang mit personenbezogenen Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) verweisen wir für das vorliegende Verfahren auf die datenschutzrechtliche Information nach Artikel 13 Abs. 1 und 2 DS-GVO – „Verfahren über immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen“ – welche unter den ergänzenden Hinweisen zum Datenschutz auf der Internetseite
www.landkreis-mittelsachsen.de/das-amt/behoerden/referat-immissionsschutz.html
abgerufen werden kann. In der Information finden Sie u.a. auch Hinweise über Ihre Rechte als betroffene Person. Sofern gewünscht, kann diese Information auch auf schriftlichem Weg übermittelt werden. Hierzu wenden Sie sich bitte an poststelle.immissionsschutz@landkreis-mittelsachsen.de oder an das Landratsamt Mittelsachsen, Referat Immissionsschutz, Frauensteiner Straße 43, 09599 Freiberg.
Freiberg, den 29. Januar 2026
Landratsamt Mittelsachsen
gez. Sven Krüger
Landrat