Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von fünf Windenergieanlagen

09.02.2026

Auf der Grundlage des § 21a Abs. 1 der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren – 9. BImSchV) i.V.m. § 10 Abs. 8 Satz 2 und 3 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG) wird Folgendes öffentlich bekannt gemacht:     

Das Landratsamt Mittelsachsen als zuständige Genehmigungsbehörde hat der 3Energy Projekt GmbH & Co. KG, Am Steinberg 7, 09603 Großschirma mit Bescheid vom 18. Dezember 2025 die immissions-schutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von fünf Windenergieanlagen vom Typ Nordex N163 am Standort der Gemeinde Eppendorf, auf den Flurstücken 340, 391, 426, 430 und 445 der Gemarkung Kleinhartmannsdorf, erteilt.

Verfügender Teil

Der verfügende Teil des Bescheides vom 18. Dezember 2025 lautet wie folgt:

„Abschnitt A – Entscheidung

1. Genehmigungsgegenstand

Der 3Energy Projekt GmbH & Co. KG, Am Steinberg 7, 09603 Großschirma wird auf ihren Antrag vom 30.08.2024 (inklusive der unter Abschnitt B dieser Entscheidung aufgeführten Nachträge) gemäß § 4 Abs. 1 i. V. m. §§ 6, 10, 10a des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftver-unreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG) i. V. m. § 1 der 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV) und der Nr. 1.6.2 des Anhangs 1 zu § 1 der 4. BImSchV die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von fünf Anlagen zur Nutzung von Windenergie (WEA) vom Typ Nordex N163 mit den folgenden Anlagenparametern

Bezeichnung WEA

WEA 1

(MSN 150)

WEA 2

(MSN 151)

WEA 3

(MSN 152)

WEA 4

(MSN 153)

WEA 5

(MSN 154)

Typ

NORDEX N163 6X

Gemarkung

Kleinhartmannsdorf

Flurstück

340

391

426

430

445

Ostwert (UTM-ETRS89)

375704

376248

376615

376456

376919

Nordwest (UTM-ETRS89)

5631088

5631509

5631801

5632159

5632131

Nabenhöhe

164 m

Gesamthöhe

245,5 m

einschließlich der für die Errichtung und den Betrieb der Anlagen erforderlichen Kranstellflächen, Lager- und Arbeitsflächen und Zuwegung bis zum nächsten öffentlichen Weg/Straße erteilt.

2. Antragsunterlagen
Der Genehmigung liegen die unter Abschnitt B aufgeführten digitalen Antragsunterlagen zugrunde, deren Inhalt zum Bestandteil dieses Bescheides erklärt wird. 
Die Windkraftanlagen sind nach den in Abschnitt B aufgeführten Antragsunterlagen und soweit in dieser Genehmigung in den Abschnitten A und C nichts Anderes bestimmt ist, unter Beachtung des Standes der Technik und unter Einhaltung der Nebenbestimmungen zu errichten und zu betreiben.
Bei unterschiedlichen Angaben im Antrag vom 30.08.2024 und den Nachträgen vom 18.10.2024, 28.12.2024, 26.02.2025, 03.03.2025, 01.04.2025, 15.04.2025, 02.07.2025, 23.07.2025, 11.08.2025 und 01.12.2025, gelten die Angaben des jeweils letzten Nachtrages, soweit diesem Bescheid nichts Anderes zu entnehmen ist.

3. Eingeschlossene Entscheidungen gemäß § 13 BImSchG
3.1. Baugenehmigung (Az.: 1.20.1.632.20 - 24BAU1123) gem. § 59 i. V. m. § 72 SächsBO i. V. m. den unter Abschnitt C, Nr. 1.2.1 bis 1.2.5 und 2.4.1 bis 2.4.5 sowie 2.5 aufgeführten Nebenbestimmungen.
Als Bestandteile der Baugenehmigung treten folgende Baulasten hinzu:
Sachgesamtheit WEA 1, WEA 2, WEA 3, WEA 4, WEA 5 (für WEA inkl. aller Bestandteile, Kranstellfläche, Zuwegung):

  • Baulast: Rückbauverpflichtungserklärung lastend an Fl.St.Nr. 340 der Gemarkung Kleinhartmannsdorf (WEA 1)
  • Baulast: Rückbauverpflichtungserklärung lastend an Fl.St.Nr. 342/4 der Gemarkung Kleinhartmannsdorf (WEA 1)
  • Baulast: Rückbauverpflichtungserklärung lastend an Fl.St.Nr. 391 der Gemarkung Kleinhartmannsdorf (WEA 2)
  • Baulast: Rückbauverpflichtungserklärung lastend an Fl.St.Nr. 382 der Gemarkung Kleinhartmannsdorf (WEA 2)
  • Baulast: Rückbauverpflichtungserklärung lastend an Fl.St.Nr. 426 der Gemarkung Kleinhartmannsdorf (WEA 3)
  • Baulast: Rückbauverpflichtungserklärung lastend an Fl.St.Nr. 430 der Gemarkung Kleinhartmannsdorf (WEA 3 und WEA 4)
  • Baulast: Rückbauverpflichtungserklärung lastend an Fl.St.Nr. 445 der Gemarkung Kleinhartmannsdorf (WEA 5).

3.2. Den mit dem Vorhaben verbundenen Eingriffen in Natur und Landschaft wird i. V. m. mit den unter Ziffern C.1.3.1 bis 1.3.5 und C 2.7.1 bis 2.7.14 aufgeführten Nebenbestimmungen stattgegeben.
3.3. Der beantragten Ausnahme wird nach § 45 Abs. 7 BNatSchG i.V.m. den unter Ziffern C.2.7.17 bis C 2.7.20. aufgeführten naturschutzrechtlichen Nebenbestimmungen stattgegeben.
3.4. Die Verträglichkeit des Vorhabens mit den Erhaltungszielen des FFH-Gebietes 5144-301 „Flöhatal“, des FFH-Gebietes 5045-301 „Freiberger Bergwerksteiche“ und des SPA-Gebietes DE 5145 - 451 „Großhartmannsdorfer Großteich“ wird festgestellt.
3.5. Den Anträgen gemäß § 16 Abs. 3 Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) auf Ausnahme 

  • zur Errichtung eines außenliegenden Rück- bzw. Passivkühlers (auf dem Maschinenhausdach)
  • zum Verzicht auf Errichtung einer Abfüllfläche
  • zum Verzicht auf Errichtung einer Umschlagfläche

wird stattgegeben.
3.6.    Luftverkehrsrechtliche Genehmigung (Az.:36-4055/32/80) gemäß § 15 Abs. 2 Satz 3 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) zur Aufstellung entsprechend hoher Montagekräne i.V.m. den unter Abschnitt C, Nr. 2.8.4.1 bis 2.8.4.2 aufgeführten Nebenbestimmungen.
4. Messanordnung nach § 28 i.V.m. § 26 BImSchG
Innerhalb von einem Monat nach Inbetriebnahme der jeweiligen WEA ist eine Bestätigung einer Messstelle über die Annahme der Beauftragung einer Messung der Genehmigungsbehörde vorzulegen. 
Vor Durchführung der Messungen ist das Messkonzept mit dem Landratsamt Mittelsachsen rechtzeitig abzustimmen.
Die Messungen der Geräuschemissionen der Anlagen sind zum baldmöglichsten Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlagen vorzunehmen, an dem die eintretenden Windwetterlagen eine Emissions-messung ermöglichen. Sie müssen spätestens 1 Jahr nach Inbetriebnahme der Anlagen abgeschlossen werden, es sei denn, der Betreiber kann an Hand der Aufzeichnung zur Windmessung nachweisen, dass im vorherigen Jahr die erforderlichen Messbedingungen nicht vorlagen. 
Nach Abschluss der Messungen ist dem Landratsamt unverzüglich, jedoch spätestens nach 3 Monaten, ein Exemplar des Messberichts sowie der ggf. erforderlichen Kontrollrechnung vorzulegen.
Im Rahmen dieser messtechnischen Überprüfung ist der Nachweis eines genehmigungskonformen Betriebs dann erbracht, wenn die messtechnisch bestimmten Oktavschallleistungspegel des Wind-BINs mit dem höchsten gemessenen Summenschallleistungspegel die in Nebenbestimmung C 2.2.1.1 bzw. 2.2.1.2 festgelegten Werte Le,max,Okt nicht überschreiten.
Werden nicht alle Werte Le,max,Okt eingehalten, kann der Nachweis des genehmigungskonformen Betriebs über die Durchführung einer erneuten Ausbreitungsrechnung für die betroffene einzelne WEA erbracht werden.
Diese Kontrollrechnung ist mit dem identischen Ausbreitungsmodell einschließlich der Immissionsaufpunktmodellierung durchzuführen, wie es in der Schallprognose der Ingenieurbüro Kuntzsch GmbH, Nr. N_IBK_5730424 vom 24.04.2024 abgebildet ist. 
Als Eingangsdaten sind die gemessenen Oktavschallleistungspegel des Wind-BINs mit dem höchsten gemessenen Summenschallleistungspegel zuzüglich des 90%-Konfidenzintervalls der Messunsicherheit anzusetzen. 
Der Nachweis des genehmigungskonformen Betriebs gilt dann als erbracht, wenn die so ermittelten Teilimmissionswerte der betroffenen WEA die für sie im Anhang der Schallprognose der Ingenieurbüro Kuntzsch GmbH aufgelisteten Vergleichswerte nicht überschreiten. 
Die Leistung der Windenergieanlagen ist parallel zur Messung aufzuzeichnen und zu dokumentieren.
Die Abnahmemessung hat nach den Regeln der FGW-Richtlinien durch eine nach § 29b BImSchG zugelassene Messstelle mit nachweislicher Kompetenz auf dem Gebiet der akustischen Vermessung von WEA (z.B. durch Teilnahme an Ringversuchen zur akustischen Vermessung von WEA) zu erfolgen.
Wird der messtechnische Nachweis zur Aufnahme des Nachtbetriebs gemäß Nebenbestimmung C 2.2.1 durch Vermessung an den beantragten WEA geführt, ist damit auch die Abnahmemessung erfüllt.
5. Erlöschen der Genehmigung
5.1
Die Genehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach ihrer Bekanntgabe mit dem Betrieb der jeweiligen Windkraftanlage begonnen worden ist.

5.2
Die Genehmigung erlischt, wenn im Falle eines Rechtsnachfolgerwechsels die Sicherheitsleistung gem. Ziffer C.1.2.2 dieses Bescheides nicht durch einen Rechtsnachfolger übernommen oder eine neue vereinbarte Sicherheitsleistung in der von der Genehmigungsbehörde anerkannten Art in der unter C.1.2.2 festgesetzten Höhe vorgelegt wird.
Der Genehmigungsinhaber ist verpflichtet, das Sicherungsmittel solange vorzuhalten, bis im Falle eines Betreiberwechsels eine Sicherheitsleistung durch den Rechtsnachfolger vorgelegt wird.

6. Anordnung der sofortigen Vollziehung
Für die Nebenbestimmung Abschnitt C, Ziffer 1.2.2 (Sicherheitsleistung) wird die sofortige Vollziehung angeordnet.

7. Kosten
7.1
Die Verwaltungskosten (Verwaltungsgebühren und Auslagen) hat die 3Energy Projekt GmbH & Co. KG zu tragen.

Nebenbestimmungen
In Abschnitt C des Genehmigungsbescheides vom 18.12.2025 hat die Genehmigungsbehörde allgemeine Nebenbestimmungen sowie Nebenbestimmungen zu den Bereichen Immissionsschutz, Baurecht, Denkmalschutz, Wasserrecht, Naturschutz, Abfallrecht und Bodenschutz, Brandschutz, Luftverkehrsrecht und Arbeitsschutz festgelegt.

Rechtsbehelfsbelehrung des Genehmigungsbescheides
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Mittelsachsen, Sitz in 09599 Freiberg einzulegen.“

Die Entscheidung wird hiermit auf Antrag gemäß § 10 Abs. 8 BImSchG i. V. m. § 21a der 9. BImSchV öffentlich bekannt gemacht.

Der gesamte Genehmigungsbescheid einschließlich der Begründung wird nach dieser Bekanntmachung für zwei Wochen, vom 11. Februar 2026 bis einschließlich 24. Februar 2026 auf der Internetseite des Landratsamtes Mittelsachsen unter dem Link:
www.landkreis-mittelsachsen.de/das-amt/behoerden/referat-immissionsschutz.html bereitgestellt und kann dort unter dem Reiter öffentliche Bekanntmachungen/Genehmigungen abgerufen werden.

Des Weiteren kann der Genehmigungsbescheid vom 11. Februar 2026 bis einschließlich 24. Februar 2026 ohne vorherige Terminvereinbarung am Hauptstandort des Landratsamtes Mittelsachsen Frauensteiner Str. 43, Raum A014 in 09599 Freiberg zu folgenden Zeiten eingesehen werden:
Montag 12:00 bis 14:00 Uhr
Dienstag 08:00 bis 11:00 Uhr und 13:00 bis 18:00 Uhr
Mittwoch 12:00 bis 14:00 Uhr
Donnerstag 08:00 bis 11:00 Uhr und 13:00 bis 16:00 Uhr
Freitag 12:00 bis 14:00 Uhr 
Auf Verlangen wird eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt um auch den Belangen von Personen Rechnung zu tragen, die keinen oder keinen ausreichenden Zugang zum Internet haben. Die Auslegungsfrist verlängert sich hierdurch nicht. Wenden Sie sich hierzu bitte an die Genehmigungsbehörde per E-Mail an poststelle.immissionsschutz@landkreis-mittelsachsen.de, telefonisch unter 03731/799 4093 oder schriftlich an folgende Adresse: Landratsamt Mittelsachsen, Referat Immissionsschutz, Frauensteiner Straße 43, 09599 Freiberg.

Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid Dritten gegenüber als zugestellt.

Die Zustellung setzt die Widerspruchsfrist in Gang.

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen den hier bekannt gemachten Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Mittelsachsen, Sitz in 09599 Freiberg einzulegen. Der Widerspruch ist binnen eines Monats nach seiner Erhebung zu begründen.
Der Widerspruch eines Dritten gegen die Zulassung einer Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern hat keine aufschiebende Wirkung.
Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen eine Zulassung einer Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der VwGO kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Bescheides (hier: Ende der Auslegungsfrist) gestellt und begründet werden (§ 63 Abs. 2 BImSchG).

Datenschutzrechtlicher Hinweis
Im Hinblick auf den Umgang mit personenbezogenen Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) verweisen wir für das vorliegende Verfahren auf die datenschutzrechtliche Information nach Artikel 13 Abs. 1 und 2 DS-GVO – „Verfahren über immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen“ – welche unter den ergänzenden Hinweisen zum Datenschutz auf der Internetseite www.landkreis-mittelsachsen.de/das-amt/behoerden/referat-immissionsschutz.html abgerufen werden kann. In der Information finden Sie u.a. auch Hinweise über Ihre Rechte als betroffene Person. Sofern gewünscht, kann diese Information auch auf schriftlichem Weg übermittelt werden. Hierzu wenden Sie sich bitte an poststelle.immissionsschutz@landkreis-mittelsachsen.de oder an das Landratsamt Mittelsachsen, Referat Immissionsschutz, Frauensteiner Straße 43, 09599 Freiberg.

Freiberg, den 2. Februar 2026
Landratsamt Mittelsachsen

gez. Sven Krüger
Landrat