Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von zwei Windenergieanlagen auf den Gemarkungen Erlau und Niedercrossen der Gemeinde Erlau

21.05.2025

Auf der Grundlage des § 21 a Abs. 1 der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren – 9. BImSchV) i.V.m. § 10 Abs. 8 Satz 2 und 3 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG) wird Folgendes öffentlich bekannt gemacht:     

Das Landratsamt Mittelsachsen als zuständige Genehmigungsbehörde hat der Energieanlagen Frank Bündig GmbH, Mendener Weg 3, 04736 Waldheim mit Bescheid vom 9. April 2025 die immissions-schutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windenergieanlagen vom Typ Vestas V162 am Standort der Gemeinde Erlau, jeweils eine auf dem Flurstück 457 der Gemarkung Erlau und eine auf dem Flurstück 290 der Gemarkung Niedercrossen, erteilt.

Verfügender Teil

Der verfügende Teil des Bescheides vom 9. April 2025 lautet wie folgt:

„Abschnitt A – Entscheidung

1. Genehmigungsgegenstand
Der Energieanlagen Frank Bündig GmbH, Mendener Weg 3, 04736 Waldheim wird auf ihren Antrag vom 11.12.2023 (inklusive der unter Abschnitt B dieser Entscheidung aufgeführten Nachträge) gemäß § 4 Abs. 1 i.V.m. §§ 6, 10 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG) i.V.m. § 1 der 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV) und der   Nr. 1.6.2 des Anhangs 1 zu § 1 der 4. BImSchV die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von zwei Anlagen zur Nutzung von Windenergie (WEA) vom Typ Vestas V162 mit den folgenden Anlagenparametern

Anlagennummer lt. Antrag NC290/WEA 12 E457/WEA 13
Anlagennummer nach Geoportal Mittelsachsen MSN148 MSN149
Anlagentyp Vestas V162 Vestas V162
Gesamthöhe  250 m 250 m
Rotordurchmesser 162 m 162 m
Nabenhöhe 169 m 169 m
Nennleistung 7,2 MW 7,2 MW
Gemeinde Erlau Erlau
Gemarkung Niedercrossen Erlau
Flurstück 290 457
Ostwert (ETRS89/UTM-Zone 33) 354.085 353.656
Nordwert (ETRS89/UTM-Zone 33) 5.654.440 5.653.728
 

(einschließlich der für die Errichtung und den Betrieb der Anlagen erforderlichen Kranstellflächen, Lager- und Arbeitsflächen und Zuwegung bis zum nächsten öffentlichen Weg/Straße) erteilt.

2. Antragsunterlagen
Der Genehmigung liegen die unter Abschnitt B aufgeführten digitalen Antragsunterlagen zugrunde, deren Inhalt zum Bestandteil dieses Bescheides erklärt wird.

Die Windkraftanlagen sind nach den in Abschnitt B aufgeführten Antragsunterlagen und soweit in dieser Genehmigung in den Abschnitten A und C nichts Anderes bestimmt ist, unter Beachtung des Standes der Technik und unter Einhaltung der Nebenbestimmungen zu errichten und zu betreiben.

Bei unterschiedlichen Angaben im Antrag vom 11.12.2023 und den Nachträgen vom 14.02.2024, 13.03.2024, 10.04.2024, 25.04.2024, 17.06.2024, 25.06.2024, 05.09.2024, 17.09.2024, 03.12.2024, 24.01.2025 und 30.01.2025 gelten die Angaben des jeweils letzten Nachtrages, soweit diesem Bescheid nichts Anderes zu entnehmen ist.

3. Eingeschlossene Entscheidungen gemäß § 13 BImSchG
3.1. Baugenehmigung (Az.: 23BAU1795) gem. § 59 i.V.m. § 72 SächsBO i.V.m. den unter Abschnitt C, Nr. 1.2.1 bis 1.2.5 und 2.4.1 bis 2.4.6 sowie 2.5.1 bis 2.5.5 aufgeführten Nebenbestimmungen.

Als Bestandteile der Baugenehmigung treten folgende Baulasten hinzu.

a) für die rechtliche Sicherung der Zufahrt:

  • Baulast Az.: 24B0600166: Geh- und Fahrrecht über das Flurstück 437 der Gemarkung Erlau
  • Baulast Az.: 23B0601468: Geh- und Fahrrecht über das Flurstück 452 der Gemarkung Erlau

b) für die rechtliche Sicherung der Abstandsflächen

  • Baulast Az.: 23B0601347: Übernahme der Abstandsfläche auf dem Flurstück 279 der Gemarkung Niedercrossen
  • Baulast Az.: 23B0501348: Übernahme der Abstandsfläche auf dem Flurstück 484 der Gemarkung Erlau

c) noch zu beantragende Baulasten:

  • Baulast Geh- und Fahrrecht über Flurstück 440 der Gemarkung Erlau
  • Baulast zur Rückbauverpflichtung vom 29.10.2024

3.2. Den mit dem Vorhaben verbundenen Eingriffen in Natur und Landschaft wird i.V.m. mit den unter Ziffern C.1.3.1 bis 1.3.3 und C 2.7.1 bis 2.7.11 aufgeführten Nebenbestimmungen stattgegeben.

3.3. Der beantragten Ausnahme nach § 45 Abs. 7 Nr. 5 BNatSchG für die WEA NC290 wird i.V.m. den unter Ziffern C.2.7.12 ff. aufgeführten naturschutzrechtlichen Nebenbestimmungen stattgegeben.

3.4. Luftverkehrsrechtliche Genehmigung (Az.:36-4055/32/75) gemäß § 15 Abs. 2 Satz 3 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) zur Aufstellung entsprechend hoher Montagekräne i.V.m. den unter Abschnitt C, Nr. 2.8.5.1 bis 2.8.5.2 aufgeführten Nebenbestimmungen.

4. Messanordnung nach § 28 i.V.m. § 26 BImSchG
4.1

Innerhalb von einem Monat nach Inbetriebnahme der jeweiligen WEA ist eine Bestätigung einer Messstelle über die Annahme der Beauftragung einer Messung der Genehmigungsbehörde zuzusenden.

Das Messkonzept ist der Genehmigungsbehörde und dem Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie rechtzeitig, d.h. mindestens 14 Tage vor Beginn der Ermittlung, zuzusenden. Vor Durchführung der Messungen ist das Messkonzept mit dem Landratsamt Mittelsachsen, Referat Technischer Umweltschutz und Überwachung rechtzeitig abzustimmen.

4.2
Die Messungen der Geräuschemissionen der WEA sind zum baldmöglichsten Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der jeweiligen WEA vorzunehmen, an dem die eintretenden Windwetterlagen eine Emissionsmessung ermöglichen. Sie müssen spätestens 1 Jahr nach Inbetriebnahme der jeweiligen WEA abgeschlossen werden, es sei denn, der Betreiber kann an Hand der Aufzeichnung zur Windmessung nachweisen, dass im vorherigen Jahr die erforderlichen Messbedingungen nicht vorlagen.

4.3
Nach Abschluss der Messungen ist der Genehmigungsbehörde unverzüglich, jedoch spätestens 3 Monate nach Abschluss, ein Exemplar des Messberichts sowie der ggf. erforderlichen Kontrollrechnung unaufgefordert zuzusenden.

4.4.
Der Nachweis eines genehmigungskonformen Betriebs ist im Rahmen dieser messtechnischen Überprüfung dann erbracht, wenn die messtechnisch bestimmten Oktavschallleistungspegel des Wind-BINs mit dem höchsten gemessenen Summenschallleistungspegel die in Nebenbestimmung C 2.2.1.3, 2.2.1.5 und 2.2.1.6 festgelegten Werte Le,max,Okt nicht überschreiten.

Werden nicht alle Werte Le,max,Okt eingehalten, kann der Nachweis des genehmigungskonformen Betriebs über die Durchführung einer erneuten Ausbreitungsrechnung für die betroffene einzelne WEA erbracht werden.

Diese Kontrollrechnung ist mit dem identischen Ausbreitungsmodell einschließlich der Immissionsaufpunktmodellierung durchzuführen, wie es in der Schallimmissionsprognose der Ingenieurbüro Kuntzsch GmbH, Nr. N-IBK-1770823-Rev.2 vom 27.01.2025 abgebildet ist. Als Eingangsdaten sind die gemessenen Oktavschallleistungspegel des Wind-BINs mit dem höchsten gemessenen Summenschallleistungspegel zuzüglich des 90%-Konfidenzintervalls der Messunsicherheit anzusetzen.

Der Nachweis des genehmigungskonformen Betriebs gilt dann als erbracht, wenn die so ermittelten Teilimmissionswerte der betroffenen WEA die für sie in Tabelle 7 der vorgenannten Schallimmissionsprognose der Ingenieurbüro Kuntzsch GmbH vom 27.01.2025 aufgelisteten Vergleichswerte nicht überschreiten.

4.5
Die Leistung der jeweiligen Windenergieanlage ist parallel zur Messung aufzuzeichnen und zu dokumentieren.

4.6
Die Abnahmemessung hat nach den Regeln der FGW-Richtlinien durch eine nach § 29b BImSchG zugelassene Messstelle mit nachweislicher Kompetenz auf dem Gebiet der akustischen Vermessung von WEA (z.B. durch Teilnahme an Ringversuchen zur akustischen Vermessung von WEA) zu erfolgen.

4.7
Wird der messtechnische Nachweis zur Aufnahme des Nachtbetriebs gemäß Nebenbestimmung C.2.2.1.4 durch Vermessung an den beantragten WEA geführt, ist damit auch die Abnahmemessung erfüllt.

5. Erlöschen der Genehmigung
5.1
Die Genehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach ihrer Bekanntgabe mit dem Betrieb der jeweiligen Windkraftanlage begonnen worden ist.

5.2
Die Genehmigung erlischt, wenn im Falle eines Rechtsnachfolgerwechsels die Sicherheitsleistung gem. Ziffer C.1.2.2 dieses Bescheides nicht durch einen Rechtsnachfolger übernommen oder eine neue vereinbarte Sicherheitsleistung in der von der Genehmigungsbehörde anerkannten Art in der unter C.1.2.2 festgesetzten Höhe vorgelegt wird.

Der Genehmigungsinhaber ist verpflichtet, das Sicherungsmittel solange vorzuhalten, bis im Falle eines Betreiberwechsels eine Sicherheitsleistung durch den Rechtsnachfolger vorgelegt wird.

6. Anordnung der sofortigen Vollziehung
Für die Nebenbestimmung Abschnitt C, Ziffer 1.2.2 (Sicherheitsleistung) wird die sofortige Vollziehung angeordnet.

7. Kosten
7.1
Die Verwaltungskosten (Verwaltungsgebühren und Auslagen) hat die Energieanlagen Frank Bündig GmbH zu tragen.

Nebenbestimmungen

In Abschnitt C des Genehmigungsbescheides vom 9. April 2025 hat die Genehmigungsbehörde allgemeine Nebenbestimmungen sowie Nebenbestimmungen zu den Bereichen Immissionsschutz, Baurecht, Denkmalschutz, Naturschutz, Abfallrecht und Bodenschutz, Brandschutz, Luftverkehrsrecht und Arbeitsschutz festgelegt.

Rechtsbehelfsbelehrung des Genehmigungsbescheides

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Mittelsachsen, Sitz in 09599 Freiberg einzulegen.“

Auslegung

Der gesamte Genehmigungsbescheid einschließlich der Begründung wird nach dieser Bekanntmachung für zwei Wochen, vom 22. Mai 2025 bis einschließlich 5. Juni 2025 auf der Internetseite des Landratsamtes Mittelsachsen unter dem Link: https://www.landkreis-mittelsachsen.de/das-amt/behoerden/referat-immissionsschutz.html bereitgestellt und kann dort unter dem Reiter öffentliche Bekanntmachungen/Genehmigungen abge-rufen werden. Darüber hinaus werden in vorgenanntem Zeitraum gemäß § 27 i.V.m. § 20 UVPG der Genehmigungsbescheid einschließlich der Begründung sowie der Bekanntmachungstext über das länderübergreifende zentrale UVP-Internetportal unter https://www.uvp-verbund.de/ bereitgestellt und können dort abgerufen werden.

Auf Verlangen eines Beteiligten wird gemäß § 10 Abs. 8 Satz 5 BImSchG diesem im Rahmen der Auslegungsfrist eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt. Dies umfasst u.a. die Einsichtnahme in den Genehmigungsbescheid bei der Genehmigungsbehörde am Standort in 09599 Freiberg, Leipziger Straße 4 nach vorheriger Terminabsprache unter der Telefonnummer: 03731/799 4184 oder unter der E-Mail-Adresse: poststelle.immissionsschutz@landkreis-mittelsachsen.de.

Nach der öffentlichen Bekanntmachung können der Bescheid und seine Begründung bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist von einem Monat von Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich beim Landratsamt Mittelsachsen, Referat Immissionsschutz, Frauensteiner Straße 43, 09599 Freiberg oder elektronisch unter der E-Mail-Adresse: poststelle.immissionsschutz@landkreis-mittelsachsen.de angefordert werden.

Der Genehmigungsbescheid gilt mit dem Ende der Auslegungsfrist als zugestellt. Auch gilt der Genehmi-gungsbescheid mit dem Ende der Auslegungsfrist gegenüber Dritten, die keine Einwendung erhoben haben, als zugestellt.

Rechtsbehelfsbelehrung für Dritte

Gegen den hier bekannt gemachten Genehmigungsbescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung (Ende der Auslegungsfrist) Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Mittelsachsen, Sitz in 09599 Freiberg einzulegen. Der Widerspruch ist binnen eines Monats nach seiner Erhebung zu begründen.

Der Widerspruch eines Dritten gegen die Zulassung einer Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern hat keine aufschiebende Wirkung.

Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen eine Zulassung einer Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der VwGO kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Bescheides (hier: Ende der Auslegungsfrist) gestellt und begründet werden (§ 63 Abs. 2 BImSchG).

Datenschutzrechtlicher Hinweis

Im Hinblick auf den Umgang mit personenbezogenen Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) verweisen wir für das vorliegende Verfahren auf die datenschutzrechtliche Information nach Artikel 13 Abs. 1 und 2 DS-GVO – „Verfahren über immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen“ – welche unter den ergänzenden Hinweisen zum Datenschutz auf der Internetseite www.landkreis-mittelsachsen.de/das-amt/behoerden/referat-immissionsschutz.html

abgerufen werden kann. In der Information finden Sie u.a. auch Hinweise über Ihre Rechte als betroffene Person. Sofern gewünscht, kann diese Information auch auf schriftlichem Weg übermittelt werden. Hierzu wenden Sie sich bitte an poststelle.immissionsschutz@landkreis-mittelsachsen.de oder an das Landratsamt Mittelsachsen, Referat Immissionsschutz, Frauensteiner Straße 43, 09599 Freiberg.

Freiberg, den 7. Mai 2025
Landratsamt Mittelsachsen

gez. Sven Krüger
Landrat