Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gemäß § 4 BImSchG für die Errichtung und den Betrieb von 4 Windenergieanlagen auf den Gemarkungen Eulendorf und Berthelsdorf der Stadt Hainichen

21.07.2026

Auf der Grundlage des § 21a Abs. 2 der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren – 9. BImSchV) i. V. m. § 10 Abs. 8 Sätze 2 und 3 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG) wird Folgendes öffentlich bekannt gemacht:

Das Landratsamt Mittelsachsen als zuständige Genehmigungsbehörde hat der Sabowind GmbH, Frauensteiner Straße 118, 09599 Freiberg mit Bescheid vom 2. Juli 2026 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von 4 Windenergieanlagen vom Typ Nordex N149/5.X am Standort der Stadt Hainichen, auf den Flurstücken 260 und 221 der Gemarkung Eulendorf sowie den Flurstücken 289/1, 272 und 277/2 der Gemarkung Berthelsdorf erteilt. Im Zuge der Neuerrichtung der 4 Windenergieanlagen werden die auf dem Flurstück 192 der Gemarkung Eulendorf befindlichen 3 Windenergieanlagen zurückgebaut.

Der verfügende Teil des Bescheides vom 2. Juli 2026 lautet wie folgt:

Abschnitt A – Entscheidung

1 Genehmigungsgegenstand

Der Sabowind GmbH, Frauensteiner Str. 118, 09599 Freiberg wird auf ihren Antrag vom 31.01.2025 (inklusive der unter Abschnitt B dieser Entscheidung aufgeführten Nachträge) gemäß § 4 Abs. 1 i. V. m. §§ 6, 10 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG) i. V. m. § 1 der 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV) und der Nr. 1.6.2 des Anhangs 1 zu § 1 der 4. BImSchV die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von vier Anlagen zur Nutzung von Windenergie (WEA) vom Typ Nordex N149/5.X mit den folgenden Anlagenparametern

Bezeichnung WEAWEA 6 
(MSN184)
WEA 7 
(MSN185)
WEA 8 
(MSN186)
WEA 9 (MSN187)
Typ                                        NORDEX N149/5.X
GemarkungEulendorfEulendorfBerthelsdorfBerthelsdorf
Flurstück260221289/1272, 277/2
Ostwert (UTM-ETRS89)368.692368.343367.962368.017
Nordwert (UTM-ETRS89)5.644.9685.644.9635.645.0855.644.657
Nabenhöhe:                                                  164,0 m
Gesamthöhe:                                                  238,6 m
Leistung:                                                  5,7 MW
 

einschließlich der für die Errichtung und den Betrieb der Anlagen erforderlichen Kranstellflächen, Lager- und Arbeitsflächen und Zuwegungen bis zum nächsten öffentlichen Weg/Straße 

und

den Rückbau dreier Bestandsanlagen vom Typ DeWind auf dem Flurstück 192 der Gemarkung Eulendorf erteilt.

2 Antragsunterlagen

Der Genehmigung liegen die unter Abschnitt B aufgeführten digitalen Antragsunterlagen zugrunde, deren Inhalt zum Bestandteil dieses Bescheides erklärt wird. 

Die Windenergieanlagen sind nach den in Abschnitt B aufgeführten Antragsunterlagen und soweit in dieser Genehmigung in den Abschnitten A und C nichts anderes bestimmt ist, unter Beachtung des Standes der Technik und unter Einhaltung der Nebenbestimmungen zu errichten und zu betreiben.

Bei unterschiedlichen Angaben im Antrag vom 31.01.2025 und den Nachträgen vom 26.05.2025, 17.06.2025, 09.07.2025, 26.08.2025, 05.11.2025, 29.01.2026, 11.03.2026, 18.06.2026 und 22.06.2026 gelten die Angaben des jeweils letzten Nachtrages, soweit diesem Bescheid nichts anderes zu entnehmen ist.

3 Eingeschlossene Entscheidungen gemäß § 13 BImSchG

3.1 Baugenehmigung 

Die Baugenehmigung (Az.: 1.20.1.632.20 - 25BAU0135) gem. § 59 i. V. m. § 72 SächsBO i. V. m. den unter Abschnitt C, Nrn. 1.2, 1.3 und 4 aufgeführten Nebenbestimmungen ist eingeschlossen. Die erforderlichen Baulasten für Rückbau, Abstandsflächen sowie Geh- und Fahrtrechte treten der Baugenehmigung als Bestandteile hinzu.

3.2 Zulassung von Abweichungen von § 6 Abs. 2 und 5 § 67 SächsBO

Folgenden Anträgen auf Abweichung wird gemäß § 67 SächsBO stattgegeben:

3.2.1 Abweichung 1

Dem Antrag auf Abweichung (Az. 1.20.1.632.21-25BAU0783) von der Anforderung des § 6 Abs. 5 SächsBO, dass die Tiefe der Abstandsfläche vorliegend 0,1 H betragen muss, wird bezüglich einer 1.235 m² großen Abstandsfläche der WEA 8 auf dem Nachbargrundstück Fl.-Nr. 477/a der Gemarkung Berthelsdorf stattgegeben.

3.2.2 Abweichung 2

Dem Antrag auf Abweichung (Az. 1.20.1.632.21-25BAU0784) von der Anforderung des § 6 Abs. 5 SächsBO, dass die Tiefe der Abstandsfläche vorliegend 0,1 H betragen muss, wird bezüglich einer 111 m² großen Abstandsfläche der WEA 9 auf dem Flurstück Nr. 192 der Gemarkung Eulendorf stattgegeben.

3.2.3 Abweichung 3

Dem Antrag auf Abweichung (Az. 1.20.1.632.21-25BAU0785) von der Anforderung des § 6 Abs. 2 SächsBO, wonach Abstandflächen auf öffentlichen Verkehrswegen nur bis zu deren Mitte reichen dürfen, wird bezüglich der Reduzierung der Abstandsfläche der WEA 9 bis zur Mitte der öffentlichen Verkehrsfläche „Schneiderhäuserweg“ auf dem Fl.-Nr. 173/2 der Gemarkung Eulendorf stattgegeben.

3.3 Messanordnung

Die Messanordnung nach § 28 i. V. m. § 26 BImSchG zum Nachweis eines genehmigungskonformen Betriebs der Anlagen dahingehend, dass die messtechnisch bestimmten Oktavschallleistungspegel der Windgeschwindigkeitsklassen (Wind-BIN) mit dem höchsten gemessenen Summenschallleistungspegel entsprechend der Nebenbestimmung in Abschnitt C Nr. 3.2 die in der Nebenbestimmung in Abschnitt C Nr. 3.1 festgelegten Werte nicht überschreiten, ist eingeschlossen.

3.4 Naturschutz

3.4.1 Eingriffe in Natur und Landschaft

Mit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung wird den mit dem Vorhaben verbundenen Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden mit den im Abschnitt C angeführten Nebenbestimmungen 6.1.1 bis 6.2.5 sowie 6.3.1 bis 6.3.4 stattgegeben.

3.4.2 Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs. 5 BNatSchG

Mit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung wird die Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG für die WEA 8 (MSN186) verbunden mit der im Abschnitt C angeführten Nebenbestimmung 6.2.6 erteilt.

3.4.3 Feststellung der Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen von FFH-Gebieten

Mit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung wird die Verträglichkeit des Vorhabens mit den Erhaltungszielen des FFH-Gebietes 4944-301 „Striegistäler und Aschbachtal“, des FFH-Gebietes 4943-301 „Zschopautal“ sowie des SPA-Gebietes DE 4842 - 451 „Täler in Mittelsachsen“ festgestellt.

3.5 Wasserrechtliche Genehmigungen 

3.5.1 

Die wasserrechtliche Genehmigung gemäß § 26 SächsWG i. V. m. § 36 Satz 2 Nr. 2 WHG für die Herstellung der dauerhaften Zuwegung zur WEA 6 über ein verrohrtes Gewässer auf dem Flurstück 264 der Gemarkung Eulendorf ist unter Maßgabe der unter Abschnitt C Nr. 7.1 aufgeführten Nebenbestimmungen eingeschlossen.

3.5.2 

Die wasserrechtliche Genehmigung gemäß § 26 SächsWG i. V. m. § 36 Satz 2 Nr. 2 WHG für die Herstellung einer temporären Zuwegung zur WEA 7 über ein verrohrtes Gewässer auf dem Flurstück 230 der Gemarkung Eulendorf ist unter Maßgabe der unter Abschnitt C Nr. 7.1 aufgeführten Nebenbestimmungen eingeschlossen.

3.5.3

Dem Antrag auf Genehmigung einer Ausnahme gemäß § 16 Abs. 3 AwSV zur Errichtung eines außenliegenden Rück- und Passivkühlers auf dem Maschinenhausdach der Windenergieanlagen wird unter Maßgabe der unter Abschnitt C Nr. 7.2 aufgeführten Nebenbestimmung stattgegeben.

3.5.4 

Dem Antrag auf Genehmigung einer Ausnahme gem. § 16 Abs. 3 AwSV zum Verzicht auf die Errichtung einer Abfüllfläche für wassergefährdende Stoffe wird stattgegeben.

3.5.5

Dem Antrag auf Genehmigung einer Ausnahme gem. § 16 Abs. 3 AwSV zum Verzicht auf die Errichtung einer Umschlagfläche für wassergefährdende Stoffe wird stattgegeben.

3.6 Luftverkehrsrechtliche Zustimmung für die Aufstellung von Montagekränen

Die luftverkehrsrechtliche Genehmigung Az. 36-4055/32/91 gemäß § 15 Abs. 2 Satz 3 LuftVG zur Aufstellung entsprechend hoher Montagekräne ist in Verbindung mit den unter Abschnitt C Nr. 8.3 aufgeführten Nebenbestimmungen in diese Entscheidung eingeschlossen.

3.7 Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens der Stadt Hainichen

Das Einvernehmen der Stadt Hainichen gemäß § 36 Abs. 1 BauGB wird gemäß § § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB hiermit ersetzt.

4 Umfang der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung

Die Anlagen sind nach den in Abschnitt B aufgeführten Antragsunterlagen, soweit in dieser Genehmigung in den Abschnitten C und D nichts Weitergehendes bestimmt ist, unter Beachtung des Standes der Technik und unter Einhaltung der Nebenbestimmungen zu errichten und zu betreiben.

5 Diese Genehmigung ergeht unbeschadet der privaten Rechte Dritter.

6 Erlöschen der Genehmigung

6.1

Die Genehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach ihrer Bekanntgabe mit dem Betrieb der antragsgegenständlichen Windenergieanlagen begonnen worden ist.

6.2

Die Genehmigung erlischt, wenn im Falle eines Rechtsnachfolgerwechsels die Sicherheitsleistung gem. Ziffer C. Nr. 1.2.2 dieses Bescheides nicht durch einen Rechtsnachfolger übernommen oder eine neue vereinbarte Sicherheitsleistung in der von der Genehmigungsbehörde anerkannten Art in der unter C. Nr. 1.2.2 festgesetzten Höhe vorgelegt wird.

Der Genehmigungsinhaber ist verpflichtet, das Sicherungsmittel so lange vorzuhalten, bis im Falle eines Betreiberwechsels eine Sicherheitsleistung durch den Rechtsnachfolger vorgelegt wird.

7 Anordnung der sofortigen Vollziehung

Für die Nebenbestimmung unter Abschnitt C Nr. 1.2.2 (Sicherheitsleistung) wird die sofortige Vollziehung angeordnet.

8. Kosten

8.1

Die Verwaltungskosten (Verwaltungsgebühren und Auslagen) hat die Windpark Sabowind GmbH zu tragen.

Nebenbestimmungen

In Abschnitt C des Genehmigungsbescheides vom 02. Juli 2026 hat die Genehmigungsbehörde allgemeine Nebenbestimmungen sowie Nebenbestimmungen zu den Bereichen Immissionsschutz, Baurecht, Abfallrecht und Bodenschutz, Denkmalschutz, Naturschutz, Wasserrecht, Luftverkehrsrecht, Arbeitsschutz und Brandschutz festgelegt.

Rechtsbehelfsbelehrung des Genehmigungsbescheides

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats Widerspruch beim Landratsamt Mittelsachsen, Sitz in 09599 Freiberg, erhoben werden.

Die Entscheidung wird hiermit gemäß § 10 Abs. 8 BImSchG i. V. m. § 21a Abs. 2 der 9. BImSchV öffentlich bekannt gemacht.

Der gesamte Genehmigungsbescheid einschließlich der Begründung wird nach dieser Bekanntmachung für zwei Wochen, vom 23. Juli 2026 bis einschließlich 5. August 2026 auf der Internetseite des Landratsamtes Mittelsachsen unter dem Link: https://www.landkreis-mittelsachsen.de/das-amt/behoerden/referat-immissionsschutz.html bereitgestellt und kann dort unter dem Reiter öffentliche Bekanntmachungen/Genehmigungen abgerufen werden.

Des Weiteren kann der Genehmigungsbescheid vom 23. Juli 2026 bis einschließlich 5. August 2026 ohne vorherige Terminvereinbarung am Hauptstandort des Landratsamtes Mittelsachsen Frauensteiner Str. 43, Raum A014 in 09599 Freiberg zu folgenden Zeiten eingesehen werden:

  • Montag 12:00 bis 14:00 Uhr

  • Dienstag 08:00 bis 11:00 Uhr und 13:00 bis 18:00 Uhr

  • Mittwoch 12:00 bis 14:00 Uhr

  • Donnerstag 08:00 bis 11:00 Uhr und 13:00 bis 16:00 Uhr

  • Freitag 12:00 bis 14:00 Uhr

Auf Verlangen wird eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt um auch den Belangen von Personen Rechnung zu tragen, die keinen oder keinen ausreichenden Zugang zum Internet haben. Die Auslegungsfrist verlängert sich hierdurch nicht. Wenden Sie sich hierzu bitte an die Genehmigungsbehörde per E-Mail an poststelle.immissionsschutz@landkreis-mittelsachsen.de, telefonisch unter 03731/799 4055 oder schriftlich an folgende Adresse: Landratsamt Mittelsachsen, Referat Immissionsschutz, Frauensteiner Straße 43, 09599 Freiberg.

Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid Dritten gegenüber als zugestellt.

Die Zustellung setzt die Widerspruchsfrist in Gang.

Rechtsbehelfsbelehrung für Dritte

Gegen den hier bekannt gemachten Bescheid kann innerhalb eines Monats Widerspruch beim Landratsamt Mittelsachsen, Sitz in 09599 Freiberg, erhoben werden. Der Widerspruch ist binnen eines Monats nach seiner Erhebung zu begründen.

Der Widerspruch eines Dritten gegen die Zulassung einer Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern hat keine aufschiebende Wirkung.

Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen eine Zulassung einer Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der VwGO kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Bescheides (hier: Ende der Auslegungsfrist) gestellt und begründet werden (§ 63 Abs. 2 BImSchG).

Datenschutzrechtlicher Hinweis

Im Hinblick auf den Umgang mit personenbezogenen Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) verweisen wir für das vorliegende Verfahren auf die datenschutzrechtliche Information nach Artikel 13 Abs. 1 und 2 DS-GVO – „Verfahren über immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen“ – welche unter den ergänzenden Hinweisen zum Datenschutz auf der Internetseite www.landkreis-mittelsachsen.de/das-amt/behoerden/referat-immissionsschutz.html abgerufen werden kann. In der Information finden Sie u.a. auch Hinweise über Ihre Rechte als betroffene Person. Sofern gewünscht, kann diese Information auch auf schriftlichem Weg übermittelt werden. Hierzu wenden Sie sich bitte an poststelle.immissionsschutz@landkreis-mittelsachsen.de oder an das Landratsamt Mittelsachsen, Referat Immissionsschutz, Frauensteiner Straße 43, 09599 Freiberg.

Freiberg, den 16. Juli 2026
Landratsamt Mittelsachsen

gez. Sven Krüger
Landrat                                                               (Siegel)