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13.07.2026
Auf der Grundlage des § 21a Abs. 1 der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren – 9. BImSchV) i. V. m. § 10 Abs. 8 Satz 2 und 3 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG) wird Folgendes öffentlich bekannt gemacht:
Das Landratsamt Mittelsachsen hat als zuständige Genehmigungsbehörde der Windpark Altenhof GmbH & Co. KG, Am Steinberg 7 in 09603 Großschirma mit Bescheid vom 16. Juni 2026 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung gemäß § 4 BImSchG für die Errichtung und den Betrieb von drei Windenergieanlagen (Anlagen nach Nr. 1.6.2 (V) des Anhangs 1 der 4. BImSchV) auf dem Flurstück 119 der Gemarkung Altenhof und den Flurstücken 64, 60, 63, 66, 78 der Gemarkung Naunhof in 04703 Leisnig erteilt.
Der verfügende Teil des Bescheides vom 16. Juni 2026 lautet wie folgt:
Der Windpark Altenhof GmbH & Co. KG, Am Steinberg 7, 09603 Großschirma wird auf ihren Antrag vom 30.06.2025 (inklusive der unter Abschnitt B dieser Entscheidung aufgeführten Nachträge) gemäß § 4 Abs. 1 i. V. m. §§ 6, 10 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverun-reinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz – BIm- SchG) i. V. m. § 1 der 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV) und der Nr. 1.6.2 des Anhangs 1 zu § 1 der 4. BImSchV die
für die Errichtung und den Betrieb von drei Anlagen zur Nutzung von Windenergie (WEA) vom Typ Enercon E-175 EP5 mit den folgenden Anlagenparametern
Tabelle 1
| Bezeichnung WEA | WEA01 (MSN 192) | WEA02 (MSN 193) | WEA03 (MSN 194) |
| Typ | Enercon E-175 EP 5 6.0 MW | ||
| Gemarkung | Naunhof | Altenhof | Naunhof |
| Flurstück | 64 | 119 | 60 |
| Ostwert (UTM-ETRS89) | 359.911 | 359.783 | 360.016 |
| Nordwert (UTM-ETRS89) | 5.671.351 | 5.670.978 | 5.670.663 |
| Nabenhöhe | 162 m | ||
| Rotordurchmesser | 175 m | ||
| Gesamthöhe | 249,5 m | ||
einschließlich der für die Errichtung und den Betrieb der Anlagen erforderlichen Kranstellflächen, Lager- und Arbeitsflächen und Zuwegung bis zum nächsten öffentlichen Weg/Straße erteilt.
Der Genehmigung liegen die unter Abschnitt B aufgeführten digitalen Antragsunterlagen zugrunde, deren Inhalt zum Bestandteil dieses Bescheides erklärt wird.
Die Windkraftanlagen sind nach den in Abschnitt B aufgeführten Antragsunterlagen und soweit in dieser Genehmigung in den Abschnitten A und C nichts anderes bestimmt ist, unter Beachtung des Standes der Technik und unter Einhaltung der Nebenbestimmungen zu errichten und zu betreiben.
Bei unterschiedlichen Angaben im Antrag vom 30.06.2025 und den Nachträgen vom 12.09.2025, 14.10.2025, 07.11.2025, 09.12.2025, 11.12.2025 und 09.01.2026, gelten die Angaben des jeweils letzten Nachtrages, soweit diesem Bescheid nichts Anderes zu entnehmen ist.
3.1. Die Baugenehmigung (Az.: 1.20.1.632.20 - 25BAU0824) gem. § 59 i. V. m. § 72 Abs. 1 SächsBO ist in diese Genehmigung eingeschlossen.
Als Bestandteile der Baugenehmigung treten folgende Baulasten nach § 83 i.V.m. § 2 Abs. 11 SächsBO hinzu:
Tabelle 2
| lfd. Nr. | Aktenzeichen | Gemarkung | Flurstück belastet | Gemarkung | Flurstück begünstigt | WEA |
| Geh- und Fahrrecht (§ 4 Abs. 1 SächsBO) | ||||||
| 1 | 26B0600052 | Naunhof | 66 | Naunhof | 64 | 1 |
| 2 | 26B0600054 | Naunhof | 63 | Altenhof | 119 | 2 |
| 3 | 26B0600055 | Naunhof | 60 | Altenhof | 119 | 2 |
| 4 | 26B0600057 | Naunhof | 64 | Altenhof | 119 | 2 |
| 5 | 26B0600058 | Naunhof | 66 | Altenhof | 119 | 2 |
| 6 | 26B0600059 | Naunhof | 63 | Naunhof | 60 | 2 |
| 7 | 26B0600060 | Naunhof | 64 | Naunhof | 60 | 3 |
| 8 | 26B0600061 | Naunhof | 66 | Naunhof | 60 | 3 |
| Abstandsflächen (§ 6 Abs. 2 SächsBO) | ||||||
| 9 | 26B0600062 | Naunhof | 60 | Naunhof | 64 | 1 |
| 10 | 26B0600053 | Naunhof | 66 | Naunhof | 64 | 1 |
| 11 | 26B0600056 | Naunhof | 60 | Altenhof | 119 | 2 |
| 12 | 26B0600063 | Naunhof | 78 | Altenhof | 119 | 2 |
| Rückbauverpflichtung (§ 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB) | ||||||
| 13 | 26B0600064 | Naunhof | 64 | Naunhof | 64 | 1 |
| 14 | 26B0600065 | Naunhof | 66 | Naunhof | 64 | 1 |
| 15 | 26B0600066 | Naunhof | 60 | Altenhof | 119 | 2 |
| 16 | 26B0600067 | Naunhof | 63 | Altenhof | 119 | 2 |
| 17 | 26B0600068 | Naunhof | 64 | Altenhof | 119 | 2 |
| 18 | 26B0600069 | Naunhof | 66 | Altenhof | 119 | 2 |
| 19 | 26B0600070 | Altenhof | 119 | Altenhof | 119 | 2 |
| 20 | 26B0600071 | Naunhof | 60 (285) | Naunhof | 60 | 3 |
| 21 | 26B0600072 | Naunhof | 63 | Naunhof | 60 | 3 |
| 22 | 26B0600074 | Naunhof | 64 | Naunhof | 60 | 3 |
| 23 | 26B0600075 | Naunhof | 66 | Naunhof | 60 | 3 |
3.2. Die luftverkehrsrechtliche Genehmigung (Az.: 36-4055/32/96) gemäß § 15 Abs. 2 Satz 3 LuftVG zur Aufstellung entsprechend hoher Montagekräne ist in Verbindung mit den unter Abschnitt C Nr. 2.6 aufgeführten Nebenbestimmungen in diese Genehmigung eingeschlossen.
Innerhalb von einem Monat nach Inbetriebnahme der jeweiligen WEA ist eine Bestätigung einer Messstelle über die Annahme der Beauftragung einer Messung der Genehmigungsbehörde vorzulegen.
Vor Durchführung der Messungen ist das Messkonzept mit dem Landratsamt Mittelsachsen rechtzeitig abzustimmen.
Die Messungen der Geräuschemissionen der Anlagen sind zum baldmöglichsten Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlagen vorzunehmen, an dem die eintretenden Windwetterlagen eine Emissionsmessung ermöglichen. Sie müssen spätestens 1 Jahr nach Inbetriebnahme der Anlagen abgeschlossen werden, es sei denn, der Betreiber kann an Hand der Aufzeichnung zur Windmessung nachweisen, dass im vorherigen Jahr die erforderlichen Messbedingungen nicht vorlagen.
Nach Abschluss der Messungen ist dem Landratsamt unverzüglich, jedoch spätestens nach 3 Monaten, ein Exemplar des Messberichts sowie der ggf. erforderlichen Kontrollrechnung vorzulegen.
Im Rahmen dieser messtechnischen Überprüfung ist der Nachweis eines genehmigungskonformen Betriebs dann erbracht, wenn die messtechnisch bestimmten Oktavschallleistungspegel des Wind-BINs mit dem höchsten gemessenen Summenschallleistungspegel die in Nebenbestimmung C 2.2.1.1 bzw. 2.2.1.2 festgelegten Werte Le,max,Okt nicht überschreiten.
Werden nicht alle Werte Le,max,Okt eingehalten, kann der Nachweis des genehmigungskonformen Betriebs über die Durchführung einer erneuten Ausbreitungsrechnung für die betroffene einzelne WEA erbracht werden.
Diese Kontrollrechnung ist mit dem identischen Ausbreitungsmodell einschließlich der Immissionsaufpunktmodellierung durchzuführen, wie es in der Schallprognose der I17 Wind GmbH & Co. KG, I17-SCH-2025-012 vom 10.02.2025 abgebildet ist.
Als Eingangsdaten sind die gemessenen Oktavschallleistungspegel des Wind-BINs mit dem höchsten gemessenen Summenschallleistungspegel zuzüglich des 90%-Konfidenzintervalls der Messunsicherheit anzusetzen.
Der Nachweis des genehmigungskonformen Betriebs gilt dann als erbracht, wenn die so ermittelten Teilimmissionswerte der betroffenen WEA die für sie in Tabelle 9.1 der Schallprognose der I17 Wind GmbH aufgelisteten Vergleichswerte nicht überschreiten.
Die Leistung der Windenergieanlagen ist parallel zur Messung aufzuzeichnen und zu dokumentieren.
Die Abnahmemessung hat nach den Regeln der FGW-Richtlinien durch eine nach § 29b BImSchG zugelassene Messstelle mit nachweislicher Kompetenz auf dem Gebiet der akustischen Vermessung von WEA (z.B. durch Teilnahme an Ringversuchen zur akustischen Vermessung von WEA) zu erfolgen.
Wird der messtechnische Nachweis zur Aufnahme des Nachtbetriebs gemäß Nebenbestimmung C 2.2.1 durch Vermessung an den beantragten WEA geführt, ist damit auch die Abnahmemessung erfüllt.
5.1. Die Genehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach ihrer Bekanntgabe mit dem Betrieb der jeweiligen Windkraftanlage begonnen worden ist.
5.2. Die Genehmigung erlischt, wenn im Falle eines Rechtsnachfolgerwechsels die Sicherheitsleistung gem. Ziffer C.1.2.2 dieses Bescheides nicht durch einen Rechtsnachfolger übernommen oder eine neue vereinbarte Sicherheitsleistung in der von der Genehmigungsbehörde anerkannten Art in der unter C.1.2.2 festgesetzten Höhe vorgelegt wird.
Der Genehmigungsinhaber ist verpflichtet, das Sicherungsmittel solange vorzuhalten, bis im Falle eines Betreiberwechsels eine Sicherheitsleistung durch den Rechtsnachfolger vorgelegt wird.
Für die Nebenbestimmung Abschnitt C 1.2.2 (Sicherheitsleistung) wird die sofortige Vollziehung angeordnet.
7.1. Die Verwaltungskosten (Verwaltungsgebühren und Auslagen) hat die Altenhof GmbH & Co. KG zu tragen.
Nebenbestimmungen
In Abschnitt C des Genehmigungsbescheides vom 16. Juni 2026 hat die Genehmigungsbehörde allgemeine Nebenbestimmungen sowie Nebenbestimmungen zu den Bereichen Immissionsschutz, Abfallrecht und Bodenschutz, Baurecht, Brandschutz, Denkmalschutz, Naturschutz, Luftverkehrsrecht, Arbeitsschutz, Bergrecht, Wasserrecht, Trinkwasserschutz und Geologie festgelegt.
Rechtsbehelfsbelehrung des immissionsschutzrechtlichen Bescheides
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Mittelsachsen, Sitz in 09599 Freiberg, einzulegen.
Die Entscheidung wird hiermit auf Antrag gemäß § 10 Abs. 8 BImSchG i. V. m. § 21a der 9. BImSchV öffentlich bekannt gemacht.
Der gesamte Genehmigungsbescheid einschließlich der Begründung wird nach dieser Bekanntmachung für zwei Wochen, vom 23. Juli 2026 bis einschließlich 5. August 2026 auf der Internetseite des Landratsamtes Mittelsachsen unter dem Link:
https://www.landkreis-mittelsachsen.de/das-amt/behoerden/referat-immissionsschutz.html bereitgestellt und kann dort unter dem Reiter öffentliche Bekanntmachungen/Genehmigungen abgerufen werden.
Auf Verlangen wird eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt um auch den Belangen von Personen Rechnung zu tragen, die keinen oder keinen ausreichenden Zugang zum Internet haben. Die Auslegungsfrist verlängert sich hierdurch nicht. Wenden Sie sich hierzu bitte an die Genehmigungsbehörde per E-Mail an poststelle.immissionsschutz@landkreis-mittelsachsen.de, telefonisch unter 03731/799 4018 oder schriftlich an folgende Adresse: Landratsamt Mittelsachsen, Referat Immissionsschutz, Frauensteiner Straße 43, 09599 Freiberg.
Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid Dritten gegenüber als zugestellt.
Die Zustellung setzt die Widerspruchsfrist in Gang.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen den hier bekannt gemachten Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung (Ende der Auslegungsfrist) Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Mittelsachsen, Sitz in 09599 Freiberg einzulegen. Der Widerspruch ist binnen eines Monats nach seiner Erhebung zu begründen.
Der Widerspruch eines Dritten gegen die Zulassung einer Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern hat keine aufschiebende Wirkung.
Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen eine Zulassung einer Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der VwGO kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Bescheides (hier: Ende der Auslegungsfrist) gestellt und begründet werden (§ 63 Abs. 2 BImSchG).
Datenschutzrechtlicher Hinweis
Im Hinblick auf den Umgang mit personenbezogenen Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) verweisen wir für das vorliegende Verfahren auf die datenschutzrechtliche Information nach Artikel 13 Abs. 1 und 2 DS-GVO – „Verfahren über immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen“ – welche unter den ergänzenden Hinweisen zum Datenschutz auf der Internetseite www.landkreis-mittelsachsen.de/das-amt/behoerden/referat-immissionsschutz.html abgerufen werden kann. In der Information finden Sie u.a. auch Hinweise über Ihre Rechte als betroffene Person. Sofern gewünscht, kann diese Information auch auf schriftlichem Weg übermittelt werden. Hierzu wenden Sie sich bitte an poststelle.immissionsschutz@landkreis-mittelsachsen.de oder an das Landratsamt Mittelsachsen, Referat Immissionsschutz, Frauensteiner Straße 43, 09599 Freiberg.
Freiberg, den 08.07.2026
Landratsamt Mittelsachsen
gez. Sven Krüger
Landrat
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