Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gemäß § 4 BImSchG für die Errichtung und den Betrieb von zwei Windenergieanlagen auf der Gemarkung Berthelsdorf der Gemeinde Weißenborn

24.02.2026

Auf der Grundlage des § 21a Abs. 1 der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren – 9. BImSchV) i.V.m. § 10 Abs. 8 Satz 2 und 3 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreini-gungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG) wird Folgendes öffentlich bekannt gemacht:     

Das Landratsamt Mittelsachsen als zuständige Genehmigungsbehörde hat der Windenergie Berthelsdorf GmbH & Co. KG, Großhartmannsdorfer Str. 15, 09618 Brand-Erbisdorf mit Bescheid vom 2. Februar 2026 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windenergie-anlagen vom Typ Nordex N163 am Standort der Gemeinde Weißenborn, auf den Flurstücken 29/15 und 39/9 der Gemarkung Berthelsdorf, erteilt.

Verfügender Teil

Der verfügende Teil des Bescheides vom 2. Februar 2026 lautet wie folgt:

„Abschnitt A – Entscheidung

1. Genehmigungsgegenstand
Der Windenergie Berthelsdorf GmbH & Co. KG wird auf ihren Antrag vom 21.10.2024, eingegangen am 24.10.2024, (inklusive der unter Abschnitt B dieser Entscheidung aufgeführten Nachträge) gemäß § 4 Abs. 1 i. V. m. §§ 6, 10, 10a BImSchG i. V. m. § 1 der 4. BImSchV und der Nr. 1.6.2 des Anhangs 1 zu § 1 der 4. BImSchV die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von zwei Anlagen zur Nutzung von Windenergie (WEA) vom Typ Nordex N 163 mit den folgenden Anlagenparametern

Bezeichnung WEA WEA 7 WEA 8
(MSN 168) (MSN 169)
Typ Nordex N 163 6.X
Nabenhöhe 164 m
Gesamthöhe 245,50 m
Rotordurchmesser 163 m
Nennleistung 6,8 MW
Gemarkung Berthelsdorf
Flurstück 29/15 39/9
Ostwert (ETRS89/UTM-Zone 33) 33385631 33385854
Nordwert (ETRS89/UTM-Zone 33) 5635217 5634696
 

(einschließlich der für die Errichtung und den Betrieb der Anlagen erforderlichen Kranstellflächen, Lager- und Arbeitsflächen und Zuwegung bis zum nächsten öffentlichen Weg/Straße) erteilt.

2. Antragsunterlagen
Der Genehmigung liegen die unter Abschnitt B aufgeführten digitalen Antragsunterlagen zugrunde, deren Inhalt zum Bestandteil dieses Bescheides erklärt wird.

Die Windkraftanlagen sind nach den in Abschnitt B aufgeführten Antragsunterlagen und soweit in dieser Genehmigung in den Abschnitten A und C nichts Anderes bestimmt ist, unter Beachtung des Standes der Technik und unter Einhaltung der Nebenbestimmungen zu errichten und zu betreiben.

Bei unterschiedlichen Angaben im Antrag vom 21.10.2024 und den Nachträgen vom 17.10.2024, 20.01.2025, 12.02.2025, 03.03.2025, 31.03.2025, 04.06.2025, 16.07.2025 und 17.10.2025 gelten die Angaben des jeweils letzten Nachtrages, soweit diesem Bescheid nichts Anderes zu entnehmen ist.

3. Eingeschlossene Entscheidungen gemäß § 13 BImSchG

3.1 Baugenehmigung (Az.: 1.20.1.632.20 - 24BAU1407) gemäß § 60 SächsBO i. V. m. § 72 SächsBO i. V. m. den unter C 1.2.1 bis 1.2.5 und C 2.4.1 bis 2.4.5 sowie C 2.5.1 bis 2.5.5 aufgeführten Nebenbestimmungen

3.2 Den mit dem Vorhaben verbundenen Eingriffen in Natur und Landschaft wird i. V. m. mit den unter C 1.3.1 bis 1.3.3 und C 2.7.1 bis 2.7.19 aufgeführten Nebenbestimmungen stattgegeben.

3.3  Die Verträglichkeit des Vorhabens mit den Erhaltungszielen der FFH-Gebiete 5045-301 „Freiberger Bergwerksteiche“ und 4945-301 „Oberes Freiberger Muldetal“ sowie des SPA-Gebietes DE 5145 - 451 „Großhartmannsdorfer Großteich“ wird festgestellt.

3.4 Luftverkehrsrechtliche Genehmigung (Az.: 36-4055/32/85) gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 9 und Abs. 3 i. V. m. §§ 14, 15 LuftVG zur Aufstellung entsprechend hoher Montagekräne i. V. m. den unter C 2.8.1 bis 2.8.6 aufgeführten Nebenbestimmungen

4. Messanordnung nach § 28 i. V. m. § 26 BImSchG
4.1
Innerhalb von einem Monat nach Inbetriebnahme der jeweiligen WEA ist eine Bestätigung einer Messstelle über die Annahme der Beauftragung einer Messung der Genehmigungsbehörde zuzusenden.

Das Messkonzept ist der Genehmigungsbehörde rechtzeitig, d.h. mindestens 14 Tage vor Beginn der Ermittlung, zuzusenden. Vor Durchführung der Messungen ist das Messkonzept mit dem Landratsamt Mittelsachsen, Referat Technischer Umweltschutz und Überwachung rechtzeitig abzustimmen.

4.2
Die Messungen der Geräuschemissionen der WEA sind zum baldmöglichsten Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der jeweiligen WEA vorzunehmen, an dem die eintretenden Windwetterlagen eine Emissionsmessung ermöglichen. Sie müssen spätestens 1 Jahr nach Inbetriebnahme der jeweiligen WEA abgeschlossen werden, es sei denn, der Betreiber kann an Hand der Aufzeichnung zur Windmessung nachweisen, dass im vorherigen Jahr die erforderlichen Messbedingungen nicht vorlagen.

4.3
Nach Abschluss der Messungen ist der Genehmigungsbehörde unverzüglich, jedoch spätestens 3 Monate nach Abschluss, ein Exemplar des Messberichts sowie der ggf. erforderlichen Kontrollrechnung unaufgefordert zuzusenden.

4.4.
Der Nachweis eines genehmigungskonformen Betriebs ist im Rahmen dieser messtechnischen Überprüfung dann erbracht, wenn die messtechnisch bestimmten Oktavschallleistungspegel des Wind-BINs mit dem höchsten gemessenen Summenschallleistungspegel die in C 2.2.1.2 bis 2.2.1.3 festgelegten Werte Le,max,Okt nicht überschreiten.

Werden nicht alle Werte Le,max,Okt eingehalten, kann der Nachweis des genehmigungskonformen Betriebs über die Durchführung einer erneuten Ausbreitungsrechnung für die betroffene einzelne WEA erbracht werden.

Diese Kontrollrechnung ist mit dem identischen Ausbreitungsmodell einschließlich der Immissionsaufpunktmodellierung durchzuführen, wie es in der Nachberechnung des Prüfberichts der TÜV SÜD Industrie Service GmbH, Nr. MS-2407-233-SN-SO-de vom 15.11.2024 abgebildet ist. Als Eingangsdaten sind die gemessenen Oktavschallleistungspegel des Wind-BINs mit dem höchsten gemessenen Summenschallleistungspegel zuzüglich des 90%-Konfidenzintervalls der Messunsicherheit anzusetzen.

Der Nachweis des genehmigungskonformen Betriebs gilt dann als erbracht, wenn die so ermittelten Teilimmissionswerte der betroffenen WEA die für sie im Anhang der Nachberechnung des Prüfberichts der TÜV SÜD Industrie Service GmbH aufgelisteten Vergleichswerte nicht überschreiten.

4.5
Die Leistung der jeweiligen Windenergieanlage ist parallel zur Messung aufzuzeichnen und zu dokumentieren.

4.6
Die Abnahmemessung hat nach den Regeln der FGW-Richtlinien durch eine nach § 29b BImSchG zugelassene Messstelle mit nachweislicher Kompetenz auf dem Gebiet der akustischen Vermessung von WEA (z.B. durch Teilnahme an Ringversuchen zur akustischen Vermessung von WEA) zu erfolgen.

4.7
Wird der messtechnische Nachweis zur Aufnahme des Nachtbetriebs gemäß C 2.2.1.5 durch Vermessung an den beantragten WEA geführt, ist damit auch die Abnahmemessung erfüllt.

5. Erlöschen der Genehmigung
5.1
Die Genehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach ihrer Bekanntgabe mit dem Betrieb der jeweiligen Windkraftanlage begonnen worden ist.

5.2
Die Genehmigung erlischt, wenn im Falle eines Rechtsnachfolgerwechsels die Sicherheitsleistung gemäß C 1.2.4 dieses Bescheides nicht durch einen Rechtsnachfolger übernommen oder eine neue vereinbarte Sicherheitsleistung in der von der Genehmigungsbehörde anerkannten Art in der unter C 1.2.4 festgesetzten Höhe vorgelegt wird.

Der Genehmigungsinhaber ist verpflichtet, das Sicherungsmittel solange vorzuhalten, bis im Falle eines Betreiberwechsels eine Sicherheitsleistung durch den Rechtsnachfolger vorgelegt wird.

6. Anordnung der sofortigen Vollziehung
Für die Nebenbestimmung C 1.2.4 (Sicherheitsleistung) wird die sofortige Vollziehung angeordnet.

7. Kosten
​​​​​​​7.1
Die Verwaltungskosten (Verwaltungsgebühren und Auslagen) hat die Windenergie Berthelsdorf GmbH & Co. KG zu tragen.

Nebenbestimmungen

In Abschnitt C des Genehmigungsbescheides vom 02. Februar 2026 hat die Genehmigungsbehörde allgemeine Nebenbestimmungen sowie Nebenbestimmungen zu den Bereichen Immissionsschutz, Abfallrecht und Bodenschutz, Baurecht, Brandschutz, Denkmalschutz, Naturschutz, Luftverkehrsrecht, Arbeitsschutz, Bergrecht, Wasserrecht, Trinkwasserschutz und Geologie festgelegt.

Rechtsbehelfsbelehrung des Genehmigungsbescheides

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Mittelsachsen, Sitz in 09599 Freiberg einzulegen.“

Die Entscheidung wird hiermit auf Antrag gemäß § 10 Abs. 8 BImSchG i. V. m. § 21a der 9. BImSchV öffentlich bekannt gemacht.

Der gesamte Genehmigungsbescheid einschließlich der Begründung wird nach dieser Bekanntmachung für zwei Wochen, 26. Februar 2026 bis einschließlich 11. März 2026 auf der Internetseite des Landratsamtes Mittelsachsen unter dem Link:

https://www.landkreis-mittelsachsen.de/das-amt/behoerden/referat-immissionsschutz.html bereitgestellt und kann dort unter dem Reiter öffentliche Bekanntmachungen/Genehmigungen abgerufen werden.

Des Weiteren kann der Genehmigungsbescheid vom 26. Februar 2026 bis einschließlich 11. März 2026 ohne vorherige Terminvereinbarung am Hauptstandort des Landratsamtes Mittelsachsen Frauensteiner Str. 43, Raum A014 in 09599 Freiberg zu folgenden Zeiten eingesehen werden:

Montag 12:00 bis 14:00 Uhr
Dienstag 08:00 bis 11:00 Uhr und 13:00 bis 18:00 Uhr
Mittwoch 12:00 bis 14:00 Uhr
Donnerstag 08:00 bis 11:00 Uhr und 13:00 bis 16:00 Uhr
Freitag 12:00 bis 14:00 Uhr

Auf Verlangen wird eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt um auch den Belangen von Personen Rechnung zu tragen, die keinen oder keinen ausreichenden Zugang zum Internet haben. Die Auslegungsfrist verlängert sich hierdurch nicht. Wenden Sie sich hierzu bitte an die Genehmigungsbehörde per E-Mail an poststelle.immissionsschutz@landkreis-mittelsachsen.de, telefonisch unter 03731/799 4097 oder schriftlich an folgende Adresse: Landratsamt Mittelsachsen, Referat Immissionsschutz, Frauensteiner Straße 43, 09599 Freiberg.

Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid Dritten gegenüber als zugestellt.

Die Zustellung setzt die Widerspruchsfrist in Gang.

Rechtsbehelfsbelehrung für Dritte

Gegen den hier bekannt gemachten Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung (Ende der Auslegungsfrist) Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Mittelsachsen, Sitz in 09599 Freiberg einzulegen. Der Widerspruch ist binnen eines Monats nach seiner Erhebung zu begründen.

Der Widerspruch eines Dritten gegen die Zulassung einer Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern hat keine aufschiebende Wirkung.

Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen eine Zulassung einer Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der VwGO kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Bescheides (hier: Ende der Auslegungsfrist) gestellt und begründet werden (§ 63 Abs. 2 BImSchG).

Datenschutzrechtlicher Hinweis

Im Hinblick auf den Umgang mit personenbezogenen Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) verweisen wir für das vorliegende Verfahren auf die datenschutzrechtliche Information nach Artikel 13 Abs. 1 und 2 DS-GVO – „Verfahren über immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen“ – welche unter den ergänzenden Hinweisen zum Datenschutz auf der Internetseite www.landkreis-mittelsachsen.de/das-amt/behoerden/referat-immissionsschutz.html abgerufen werden kann. In der Information finden Sie u.a. auch Hinweise über Ihre Rechte als betroffene Person. Sofern gewünscht, kann diese Information auch auf schriftlichem Weg übermittelt werden. Hierzu wenden Sie sich bitte an poststelle.immissionsschutz@landkreis-mittelsachsen.de oder an das Landratsamt Mittelsachsen, Referat Immissionsschutz, Frauensteiner Straße 43, 09599 Freiberg.

Freiberg, den 16.02.2026

Landratsamt Mittelsachsen

gez. Sven Krüger
Landrat                                (Siegel)