Fahrerlaubnisbehörde: Umtausch der Führerscheine
02.10.2019
Um einen kontinuierlichen Arbeitsablauf ohne Warteschlangen in den Fahrerlaubnisbehörden und der Bundesdruckerei bei der Fertigung der neuen Führerscheindokumente zu sichern, hat der Gesetzgeber einen Stufenplan für den Umtausch der bis zum 31. Dezember 1998 ausgestellten Papierdokumente anhand der Geburtsjahrgänge der Fahrerlaubnisinhaber erstellt. Fahrerlaubnisinhaber, die vor 1953 geboren sind, haben eine Umtauschfrist bis zum 19. Januar 2033.
Papierdokumente:
Geburtsjahrgang des Fahrerlaubnisinhabers | Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss |
vor 1953 | 19. Januar 2033 |
1953 bis 1958 | 19. Januar 2022 |
1959 bis 1964 | 19. Januar 2023 |
1965 bis 1970 | 19. Januar 2024 |
ab 1971 | 19. Januar 2025 |
Für den Umtausch der unbefristeten Kartenführerscheine, ausgestellt ab 1. Januar 1999 bis zum 18. Januar 2013, wurde ein Stufenplan für den Umtausch anhand der Ausstellungsjahre der Dokumente festgelegt. Auch hier gilt, dass Fahrerlaubnisinhaber mit einem unbefristeten Kartenführerschein, die vor 1953 geboren worden sind, eine Umtauschfrist bis zum 19. Januar 2033 haben.
Kartenführerscheine:
Ausstellungsjahr | Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss |
1999 bis 2001 | 19. Januar 2026 |
2002 bis 2004 | 19. Januar 2027 |
2005 bis 2007 | 19. Januar 2028 |
2008 | 19. Januar 2029 |
2009 | 19. Januar 2030 |
2010 | 19. Januar 2031 |
2011 | 19. Januar 2032 |
2012 bis 18. Januar 2013 | 19. Januar 2033 |
Alle ab 19. Januar 2013 ausgestellten Kartenführerscheine unterliegen einer 15-jährigen Befristung und müssen erst zum Ablauf der auf der Vorderseite unter Nr. 4b eingetragenen Gültigkeit umgetauscht werden.
Die Antragstellung zur Umstellung von Papierführerscheinen ist nur in der Hauptstelle der Fahrerlaubnisbehörde in Döbeln, Straße des Frieden 9a, möglich.
Bei Antragstellung sind vorzulegen:
- Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Melde-bestätigung (ersatzweise eine aktuelle Bestätigung der Personendaten durch die Meldebehörde),
- Altführerschein,
- biometrisches Passbild,
- falls vorhanden VK 30 („graue Karte“).
- Für die Umschreibung eines Papierführerscheines, der nicht in einem der Altlandkreise des heutigen Landkreises Mittelsachsen ausgestellt wurde, wird ein Auszug aus dem örtlichen Fahrerlaubnisregister der Fahrerlaubnisbehörde, die den Führerschein ausgestellt hat, benötigt.
Weitere Informationen der Fahrerlaubnisbehörde sind unter www.landkreis-mittelsachsen.de im Internetauftritt des Landkreises zu finden.