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17.02.2025
Auf der Grundlage des § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der derzeit geltenden Fassung wird Folgendes öffentlich bekannt gemacht:
Die Juwi GmbH, Energie-Allee 1, 55286 Wörrstadt beantragte mit Unterlagen vom 18.12.2024, einen immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid gem. § 9 Abs. 1 a des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG) i.V.m. Nr. 1.6.2 des Anhangs 1 zu § 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV) betreffend fünf Windenergieanlagen am Standort der Stadt Oederan wie folgt:
WEA-Nr. | Typ | Gesamt-höhe | Naben-höhe | Rotordurchmesser | Nenn-leistung | Gemarkung | Flurstück |
01 | Vestas V 172 | 261 m | 175 m | 172 m | 7,2 MW | Görbersdorf | 133/1 |
02 | Vestas V 172 | 261 m | 175 m | 172 m | 7,2 MW | Görbersdorf | 218 |
03 | Vestas V 172 | 261 m | 175 m | 172 m | 7,2 MW | Görbersdorf | 56/9 |
04 | Vestas V 172 | 261 m | 175 m | 172 m | 7,2 MW | Görbersdorf | 56/9 |
05 | Vestas V 136 | 234 m | 166 m | 136 m | 4,2 MW | Görbersdorf | 42/16 |
Im Rahmen des Antrages wurden die Fragen gestellt, ob die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 Baugesetzbuch (BauGB) vorliegen, d.h. es sich um ein Vorhaben handelt, das der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 BauGB dient und ob dem Vorhaben § 249 Abs. 2 BauGB entgegensteht. Zusammenfassend sollte ausschließlich geklärt werden, ob es sich um ein privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB handelt. Fragen der Erschließung oder aus § 35 Abs. 3 BauGB resultierende öffentliche Belange waren nicht Antragsgegenstand.
Für das Vorhaben war entsprechend § 7 Abs. 2 i.V.m. Anlage 3 des UVPG eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen, da das Vorhaben unter Nr. 1.6.2 Spalte 2 der Anlage 1 zum UVPG mit dem Buchstaben S gekennzeichnet ist.
Nach § 9 Abs. 1a Satz 2 BImSchG i.V.m. § 29 Abs. 1 Satz 1 UVPG entfallen für immissionsschutzrechtliche Vorbescheidverfahren vorläufige Prüfungen bezogen auf das Gesamtvorhaben. Dementsprechend haben sich Prüfungen nach dem UVPG nur auf die Umwelteinwirkungen zu beziehen, die Gegenstand des Vorbescheidantrages sind.
Gegenstand des hier betreffenden Antrages war nur die Klärung vorgenannter bauplanungsrechtlicher Fragen. Da diese nicht zum Prüfprogramm des § 7 Abs. 2 i.V.m. Anlage 3 UVPG zählen, können sie im Rahmen des anhängigen Vorbescheidverfahrens keine UVP-Pflicht begründen. Eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung wurde daher nicht festgestellt.
Freiberg, den 11.02.2025
Landratsamt Mittelsachsen
gez. Dr. Lothar Beier
Erster Beigeordneter
Hinweis: Der Erste Beigeordnete unterzeichnet dieses Dokument in der Rechtsstellung des Landrates (§ 47 Abs. 1 SächsLKrO), da die Position des Landrates derzeit unbesetzt ist.