Geflügelpest in Mittelsachsen erneut nachgewiesen

05.02.2026

Die Geflügelpest ist bei einer toten Eule nachgewiesen worden. Das amtliche Endergebnis des Friedrich-Löffler-Institutes liegt jetzt vor. Das Tier wurde am 19. Januar in einem Waldstück in Großschirma gefunden. Es ist der zweite Fall von Geflügelpest bei einem Wildvogel im Landkreis. Da es sich hierbei um einen einzelnen Fund handelt, gibt es keine weiteren behördlichen Auflagen.

Sollten tote Wildvögel, insbesondere Wasser- und Greifvögel, gefunden werden, ist das Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt unverzüglich zu informieren (Tel. 03731 799-6234; außerhalb der Dienstzeiten unter 03731 799-6999).

Unberührt von dem neuen Fund bleibt die Überwachungszone nach einem Fall der Geflügelpest in einer Haltung im Landkreis Leipzig um Rochlitz, Penig und Lunzenau bestehen. In diesem Gebiet sind alle gehaltenen Vögel aufzustallen und bei Auffälligkeiten im Bestand sofort das LÜVA zu informieren. Es gelten auch Verbote für die Abgabe von Eiern und rohem Fleisch.

Da sich die Situation so angespannt darstellt, dürfen Kleintiermärkte im Landkreis Mittelsachsen weiterhin nur ohne Geflügel stattfinden. Außerdem werden bei Geflügelausstellungen nur Halterinnen und Halter aus dem eigenen Landkreis zugelassen.

Vor dem Hintergrund des neuen Falls appellieren wir erneut an alle Geflügelhalter, die Biosicherheitsmaßnahmen in ihren Beständen zu kontrollieren und jegliche Kontakte zwischen Hausgeflügel und Wildvögeln zu verhindern.

Jeder Geflügelhalter sollte auf die Einhaltung der seuchenhygienischen Maßnahmen achten:

  • Tiere nur an Stellen füttern, die für Wildvögel nicht zugänglich sind.
  • Tiere nicht mit Oberflächenwasser tränken, zu dem Wildvögel Zugang haben.
  • Futter und Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen Geflügel in Berührung kommen kann, für Wildvögel unzugänglich aufbewahren.

Der beste Schutz ist die Unterbringung der Tiere in einem geschlossenen Stall, beziehungsweise in einer für Wildvögel unzugänglichen Voliere.

Treten in Hausgeflügelbeständen innerhalb von 24 Stunden Verluste von mindestens drei Tieren bei einer Bestandsgröße von bis zu 100 Tieren oder mehr als zwei von Hundert der Tiere des Bestandes bei einer Bestandsgröße von mehr als 100 Tieren auf, oder kommt es zu einer erheblichen Veränderung der Legeleistung oder der Gewichtszunahme, so hat der Tierhalter unverzüglich durch einen Tierarzt das Vorliegen einer Infektion mit dem aviären Influenzavirus durch geeignete Untersuchungen ausschließen zu lassen.

Außerdem weist das Veterinäramt darauf hin, dass alle Geflügelbestände dem Amt zu melden sind. Gemäß dem Sächsischen Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz sind Halter von Geflügel außerdem verpflichtet, sich bei der Sächsischen Tierseuchenkasse anzumelden.

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