Geflügelpest: Neue Regeln für Geflügelausstellungen

12.11.2025

Aufgrund der sich weiter verschärfenden Situation im Zusammenhang mit der Geflügelpest mussten die Bedingungen für Geflügelschauen angepasst werden. Das gilt für alle Veranstaltungen ab dem 17. November.

Es dürfen nur Vögel teilnehmen,

  • die aus Beständen stammen, die in den vergangenen 21 Tagen an keinen anderen Ausstellungen teilgenommen haben
  • und  innerhalb von 21 Tagen vor der Einlieferung kein Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten aus einem anderen Bestand aufgenommen wurden.

Die Regeln gelten nicht für Tauben.

Ein entsprechendes Merkblatt wurde auf der Internetseite des Landkreises veröffentlicht.

Das Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt (LÜVA) des Landkreises Mittelsachsen appelliert erneut an alle Geflügelhalterinnen und -halter die Biosicherheitsmaßnahmen in ihren Beständen zu kontrollieren und jegliche Kontakte zwischen Hausgeflügel und Wildvögeln zu verhindern. Jede Geflügelhalterin und jeder Geflügelhalter sollte auf die Einhaltung der seuchenhygienischen Maßnahmen achten:

  • Tiere nur an Stellen füttern, die für Wildvögel nicht zugänglich sind
  • Tiere nicht mit Oberflächenwasser tränken, zu dem Wildvögel Zugang haben
  • Futter und Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen Geflügel in Berührung kommen kann, für Wildvögel unzugänglich aufbewahren

Der beste Schutz ist die Unterbringung der Tiere in einem geschlossenen Stall beziehungsweise einer für Wildvögel unzugänglichen Voliere.

Treten in Hausgeflügelbeständen innerhalb von 24 Stunden Verluste von mindestens drei Tieren bei einer Bestandsgröße von bis zu 100 Tieren oder mehr als zwei von Hundert der Tiere des Bestandes bei einer Bestandsgröße von mehr als 100 Tieren auf oder kommt es zu einer erheblichen Veränderung der Legeleistung oder der Gewichtszunahme, so hat die Tierhalterin oder der Tierhalter unverzüglich durch einen Tierarzt oder eine Tierärztin das Vorliegen einer Infektion mit dem aviären Influenzavirus durch geeignete Untersuchungen ausschließen zu lassen.

Abschließend weist das LÜVA daraufhin, dass alle Geflügelbestände dem LÜVA zu melden sind. Gemäß dem Sächsischen Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz sind Halterinnen und Halter von Geflügel außerdem verpflichtet, sich bei der Sächsischen Tierseuchenkasse anzumelden.