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13.07.2022
§ 1 Vorsitz
(1) Vorsitzender des Kreistages ist der Landrat.
(2) Im Falle der Verhinderung des Landrates führt den Vorsitz der nach § 50 Abs. 3 SächsLKrO bestimmte 1. Beigeordnete; ist dieser auch verhindert, führt den Vorsitz der 2. Beigeordnete.
§ 2 Ältestenrat
(1) Dem Ältestenrat gehören neben dem Landrat als Vorsitzenden die Fraktionsvorsitzenden an. § 1 Absatz 2 und § 3 Absatz 3 gelten entsprechend.
(2) Der Ältestenrat wird vom Vorsitzenden bei Bedarf einberufen. Er berät den Landrat in Fragen der Tagesordnung und des Gangs der Verhandlungen des Kreistages in nichtöffentlicher Sitzung.
(3) Sofern nichts anderes festgelegt, gelten für den Geschäftsgang die Vorschriften über die Ausschüsse entsprechend.
(4) Die Beigeordneten nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Ältestenrates teil.
§ 3 Fraktionen
(1) Die Kreisräte können sich zu Fraktionen zusammenschließen. Eine Fraktion muss aus mindestens fünf Kreisräten bestehen. Jeder Kreisrat kann nur einer Fraktion angehören.
(2) Schließen sich Kreisräte zu einer Fraktion zusammen, so haben alle Fraktionsmitglieder zur Bildung ihrer Fraktion
dem Landrat in einer gemeinsam unterzeichneten Erklärung schriftlich mitzuteilen. Die Fraktion gilt erst nach Eingang dieser Erklärung als gegründet.
(3) Eine Fraktion hat aus ihren Mitgliedern einen Vorsitzenden und mindestens einen Stellvertreter des Vorsitzenden zu bestimmen. Der Stellvertreter vertritt den Fraktionsvorsitzenden im Verhinderungsfall, bei mehreren Stellvertretern hat die Fraktion die Reihenfolge der Stellvertretung zu bestimmen.
(4) Die nach Absatz 3 bestimmten Fraktionsmitglieder vertreten die Fraktion gegenüber dem Landrat und nach außen. Ihre Handlungen gelten, sofern sich dies aus den Umständen (beispielsweise durch Verwendung eines entsprechenden Briefkopfes) ergibt, als Handlungen der Fraktion.
(5) Änderungen der nach Absatz 2 Nummer 1 oder Absatz 3 erfolgten Festlegungen (insbesondere bei einem Wechsel der bestimmten Mitglieder oder bei einer Änderung in der Reihenfolge der Stellvertretung) sind dem Landrat unverzüglich von der Fraktion schriftlich in einer Erklärung anzuzeigen. Die Änderungen werden erst nach Eingang dieser Erklärung beim Landrat auf die Regelungen des Absatz 4 angewandt.
(6) Der Beitritt zu einer bereits gebildeten Fraktion erfolgt durch schriftliche Erklärung des beitretenden Kreisrats über den Beitritt gegenüber dem Landrat (Beitrittserklärung) und schriftliche Erklärung der Aufnahme in die Fraktion durch die Fraktion gegenüber dem Landrat.
(7) Der Landkreis gewährt den Fraktionen Mittel aus seinem Haushalt für deren angemessene sächliche und personelle Mindestausstattung.
(8) Arbeitnehmer der Fraktionen haben auch zu nichtöffentlichen Sitzungen des Kreistages und seiner Ausschüsse Zutritt, es sei denn, es werden Personalangelegenheiten behandelt oder das entsprechende Gremium beschließt deren Ausschluss. § 5 Absatz 3 gilt für Arbeitnehmer der Fraktionen entsprechend. § 2 Absatz 3 ist auf Arbeitnehmer der Fraktionen nicht anzuwenden.
(9) Der Austritt aus einer Fraktion erfolgt durch schriftliche Austrittserklärung des einzelnen Mitglieds gegenüber seiner Fraktion und dem Landrat. Die Fraktion leitet die an sie gerichtete Austrittserklärung unverzüglich in Kopie an den Landrat weiter und teilt dem Landrat den Zeitpunkt des Eingangs der Erklärung mit. Gehen die Austrittserklärungen bei den Empfängern nicht gleichzeitig ein, ist der spätere Eingangszeitpunkt entscheidend.
(10) Schließt eine Fraktion ein Mitglied aus der Fraktion aus (Ausschluss) hat die Fraktion den Ausschluss dem Landrat schriftlich mitzuteilen. Sofern gegen diesen Ausschluss Rechtsmittel eingelegt wurden, hat die Fraktion den Landrat hierüber und über den Fortgang des Verfahrens zu informieren.
(11) Wenn nach dem Austritt nach Absatz 9 oder dem Ausschluss nach Absatz 10 weniger als fünf Fraktionsmitglieder verbleiben und nicht bis zum Ablauf des folgenden Monats (Auflösungsfrist) durch Beitritte wieder mindestens fünf Kreisräte der Fraktion angehören, ist die Fraktion mit Ablauf der Auflösungsfrist aufgelöst. Eine aufgelöste Fraktion besteht bis zu ihrer Abwicklung, insbesondere hinsichtlich der Abrechnung der Fraktionsfinanzierung, weiter fort. Der Landrat informiert den Kreistag über die Auflösung in der darauffolgenden Sitzung.
§ 4 Sitzordnung
Die Kreisräte sitzen nach ihrer Fraktionszugehörigkeit. Kommt eine Einigung nicht zustande, bestimmt der Landrat die Sitzordnung in der ersten Sitzung des Kreistages. Die Sitzordnung innerhalb der Fraktionen wird von diesen selbst festgelegt. Kreisräten, die keiner Fraktion angehören, weist der Landrat den Sitzplatz zu.
§ 5 Allgemeine Pflichten der Kreisräte
(1) Die Kreisräte sind zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere zur Teilnahme an den Sitzungen, verpflichtet. Die an der Teilnahme verhinderten Kreisräte haben dies dem Vorsitzenden unter Angabe der Gründe unverzüglich mitzuteilen. Das vorzeitige Verlassen der Sitzung ist ebenfalls unter Angabe der Gründe dem Landrat zur Kenntnis zu bringen.
(2) Die Kreisräte üben ihr Mandat nach dem Gesetz und ihrer freien, dem Gemeinwohl verpflichteten Überzeugung aus. An Verpflichtungen und Aufträge, durch die diese Freiheit beschränkt wird, sind sie nicht gebunden.
(3) Die Kreisräte und der Landrat sind verpflichtet, über alle in nichtöffentlicher Sitzung behandelten Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren, bis der Kreistag sie im Einvernehmen mit dem Landrat von der Schweigepflicht entbindet. Dies gilt nicht für den Wortlaut der in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse, sofern nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen (§ 33 Abs. 2 Hs. 2 SächsLKrO). Geheim zu halten sind ferner amtliche Angelegenheiten, wenn die Verschwiegenheit durch Gesetz oder Beschluss vorgeschrieben oder nach der Natur der Sache – wie etwa bei Gremienvorlagen soweit keine Veröffentlichung nach § 32b SächsLKrO erfolgte ‐ erforderlich ist. Kreisräte dürfen die Kenntnis geheim zu haltender Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten. Diese Verpflichtungen bestehen auch nach Beendigung des Amtes als Kreisrat fort.
(4) Ein Kreisrat verliert sein Amt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Wählbarkeit in den Kreistag verliert, es endet mit dem Ablauf der Wahlzeit oder nach § 30 Abs. 3 oder 4 SächsLKrO.
(5) Gegen Kreisräte, die sich ihren Verpflichtungen ohne genügende Entschuldigung entziehen oder diesen zuwiderhandeln, kann der Kreistag Ordnungsgeld bis zu 500 € im Einzelfall verhängen.
§ 6 Ausschluss wegen Befangenheit
(1) Ein Kreistagsmitglied oder ein Beigeordneter darf weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn er in der Angelegenheit bereits in anderer Eigenschaft tätig geworden ist oder wenn die Entscheidung ihm selbst oder folgenden Personen einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann:
(2) Abs. 1 gilt nicht
(3) Der ehrenamtlich Tätige, bei dem ein Tatbestand vorliegt, der Befangenheit zur Folge haben kann, hat dies vor Beginn der Beratung über diesen Gegenstand dem Vorsitzenden, sonst dem Landrat mitzuteilen. Ob ein Ausschließungsgrund vorliegt, entscheidet im Zweifelsfall in Abwesenheit des Betroffenen bei Kreisräten der Kreistag, bei Mitgliedern von Ausschüssen der Ausschuss, sonst der Landrat.
(4) Wer an der Beratung und Entscheidung wegen Befangenheit nicht mitwirken darf, muss die Sitzung verlassen. Ist die Sitzung öffentlich, darf er als Zuhörer anwesend bleiben.
(5) Ein Beschluss ist rechtswidrig, wenn bei der Beratung oder Beschlussfassung die Bestimmungen des Abs. 1 oder 4 verletzt worden sind oder wenn jemand, ohne dass einer der Gründe des Abs. 1 vorgelegen hätte, ausgeschlossen worden ist. Der Beschluss gilt jedoch ein Jahr nach der Beschlussfassung oder, wenn eine öffentliche Bekanntmachung erforderlich ist, ein Jahr nach dieser als von Anfang an gültig zustande gekommen. § 3 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 und 4 und Satz 3 SächsLKrO gelten entsprechend.
§ 7 Beschränkte Vertretungsmacht
(1) Kreisräte dürfen Ansprüche und Interessen eines anderen gegen den Landkreis nicht geltend machen, soweit sie nicht als gesetzliche Vertreter handeln. Ob die Voraussetzungen dieses Verbots vorliegen, entscheidet im Zweifelsfall der Kreistag.
(2) Kreisräte, die eine Vertretung entgegen Abs. 1 ausüben, können vom Kreistag mit einem Ordnungsgeld bis zu 500 € belegt werden.
§ 8 Aufwandsentschädigung
(1) Kreisräte und sonstige ehrenamtlich Tätige haben Anspruch auf Entschädigung und Ersatzleistungen nach Maßgabe näherer Bestimmungen in der Satzung des Landkreises Mittelsachsen über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit (Entschädigungssatzung).
Diese Satzung regelt auch den Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalles.
(2) Soweit die Entschädigung und/oder die Ersatzleistung abhängig ist von einer Teilnahme an einer Sitzung, erfolgt der Nachweis hierüber durch Eintragung in die Anwesenheitsliste, durch Namensaufruf oder Feststellung in der Niederschrift.
§ 9 Zusammensetzung des Kreistages, Einberufung der Sitzungen
(1) Der Kreistag des Landkreises Mittelsachsen besteht aus dem Landrat und den Kreisräten.
(2) Der Kreistag beschließt über Ort und Zeit seiner regelmäßigen Sitzungen.
(3) Kreistagssitzungen finden nach Bedarf statt. Der Kreistag soll jedoch mindestens viermal im Jahr einberufen werden.
(4) Der Kreistag muss unverzüglich einberufen werden, wenn es ein Fünftel der Kreisräte unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes beantragt. In Eilfällen kann der Kreistag ohne Frist, formlos und nur unter Angabe der Verhandlungsgegenstände einberufen werden.
(5) Der Landrat beruft den Kreistag gemäß § 32 Abs. 3 SächsLKrO schriftlich unter Einhaltung einer Ladungsfrist von 10 Kalendertagen ein und teilt rechtzeitig die Verhandlungsgegenstände mit. Dabei sind die für die Beratung erforderlichen Unterlagen beizufügen, soweit nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen. Die Ladung eines Kreisrats kann rechtsverbindlich elektronisch (z.B. per E‐Mail) erfolgen, wenn sich der Kreisrat dazu und zur Nutzung des elektronischen Kreistagsinformationssystems schriftlich bereit erklärt. Mit der Ladung erfolgt der Hinweis, dass die Sitzungsunterlagen im passwortgeschützten Bereich des elektronischen Kreistagsinformationssystems eingestellt sind, soweit das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner nicht entgegenstehen. Das Kreistagsmitglied ist dafür verantwortlich, dass unbefugte Dritte keinen Zugriff auf Einladungen und Beratungsunterlagen nehmen können.
(6) Den Kreisräten ist das Ergebnis der Vorberatung der Ausschüsse mitzuteilen.
(7) Zeit, Ort und Tagesordnung der öffentlichen Sitzungen sind rechtzeitig vor dem Sitzungstermin ortsüblich nach den Bestimmungen der Bekanntmachungssatzung bekannt zu geben. Dies gilt nicht bei der Einberufung des Kreistages in Eilfällen.
(8) Die in öffentlichen Sitzungen gefassten oder bekannt gegebenen Beschlüsse werden spätestens nach Bestätigung der Niederschrift im Wortlaut ortsüblich bekannt gegeben. Sie sollen auch nach Bestätigung der Niederschrift im Wortlaut im elektronischen Kreistagsinformationssystem veröffentlicht werden.
(9) Sofern keine berechtigten Interessen Einzelner entgegenstehen, werden Zeit, Ort und Tagesordnung der öffentlichen Sitzungen des Kreistages sowie die der Tagesordnung beigefügten Beratungsunterlagen (§ 32b SächsLKrO) im elektronischen Kreistagsinformationssystem veröffentlicht, sobald sie den Nutzern des elektronischen Kreistagsinformationssystems nach Absatz 5 zur Verfügung gestellt wurden. Personenbezogene Daten oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse dürfen nicht offenbart werden und sind vom Landrat aus der zu veröffentlichenden Fassung der jeweiligen Beratungsunterlage zu streichen oder in dieser unkenntlich zu machen.
(10) Sind Maßnahmen zur Wahrung des Datenschutzes oder von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nicht ohne erheblichen Aufwand oder erhebliche Veränderung einer Beratungsunterlage möglich, kann der Landrat von der Veröffentlichung der Beratungsunterlage nach Absatz 9 absehen. Soweit von einer Veröffentlichung einer Beratungsunterlage abgesehen wird, ist dies zu Beginn der öffentlichen Sitzung zu begründen.
§ 10 Weitere Sitzungsteilnehmer
(1) Der Kreistag und seine Ausschüsse können sachkundige Einwohner und Sachverständige zur Beratung einzelner Angelegenheiten hinzuziehen.
(2) Der Kreistag kann sachkundige Einwohner widerruflich als beratende Mitglieder in beschließende und beratende Ausschüsse berufen. Ihre Zahl darf die der Kreisräte in den einzelnen Ausschüssen nicht erreichen. Sie sind ehrenamtlich tätig.
(3) Zu den öffentlichen Sitzungen des Kreistages können insbesondere die Bürgermeister der kreisangehörigen Gemeinden, der Kreisvorsitzende des Sächsischen Städte‐ und Gemeindetages, die Leiter der unteren Sonderbehörden im Rahmen ihres Aufgabenbereichs, die bestellten Beauftragten, Bedienstete des Landkreises sowie die Presse vom Landrat eingeladen werden, sofern dies nach den Verhandlungsgegenständen geboten erscheint.
(4) Die Beigeordneten nehmen an den Sitzungen des Kreistages und den für ihren Geschäftskreis zuständigen Ausschuss mit beratender Stimme teil.
(5) Der Landrat kann Bedienstete des Landratsamtes zu den Sitzungen des Kreistages beiziehen.
(6) Zur Behandlung einer Petition soll der Petent eingeladen werden. Bei einer Mehrzahl von Petenten zu einer Petition kann die Einladung auf die Initiatoren beschränkt werden.
§ 11 Öffentliche Sitzungen
(1) Die Sitzungen des Kreistages sind grundsätzlich öffentlich.
(2) Zu den öffentlichen Sitzungen hat jedermann Zutritt, soweit dies die räumlichen Verhältnisse gestatten. Erforderlichenfalls wird die Zulassung durch Ausgabe von Platzkarten geregelt. Für die Pressemedien müssen stets Plätze freigehalten werden.
(3) Zuhörer haben kein Recht, in irgendeiner Form in den Gang der Verhandlungen einzugreifen, insbesondere haben sie sich Beifalls‐ oder Unmutsäußerungen zu enthalten. Sie können, wenn sie die Ordnung stören, durch den Vorsitzenden ausgeschlossen werden.
§ 12 Nichtöffentliche Sitzung
(1) Wenn das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner dies erfordern, ist eine Behandlung einzelner Angelegenheiten in nichtöffentlicher Sitzung durchzuführen. Gründe des öffentlichen Wohls sind gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, die auf eine Gefährdung der Interessen des Landkreises, des Freistaates Sachsen, des Bundes oder anderer öffentlicher Körperschaften schließen lassen. Berechtigte Interessen Einzelner liegen insbesondere vor, wenn es um familiäre, berufliche, soziale Umstände des Einzelnen geht, wenn Geschäfts‐/ Betriebsgeheimnisse oder sonstige persönliche und wirtschaftliche Informationen über einen Einzelnen zur Sprache kommen. Bei Behandlung von Personalangelegenheiten sind, soweit Nichtöffentlichkeit erforderlich ist, Bedienstete des Landratsamtes ausgeschlossen; hiervon ausgenommen sind die Protokollführer, die leitenden Bediensteten des Landratsamtes und die vom Landrat besonders hinzugezogenen Bediensteten. Der Personalratsvorsitzende ist dann zugelassen, wenn der Personalrat vorher nicht gehört worden ist.
(2) Über Anträge aus der Mitte des Kreistages, einen Verhandlungsgegenstand entgegen der Tagesordnung in öffentlicher oder nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln, wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden.
(3) Beschließt der Kreistag, einen Verhandlungsgegenstand in öffentlicher Sitzung zu behandeln, so hat der Vorsitzende diesen auf die Tagesordnung der nächsten Kreistagssitzung zu setzen.
(4) Die in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse gibt der Landrat oder ein von ihm Beauftragter der Öffentlichkeit in einer späteren öffentlichen Kreistagssitzung oder in anderer geeigneter Weise bekannt, sobald die Gründe für die nichtöffentliche Behandlung weggefallen sind. Dieser Zeitpunkt wird vom Landrat festgestellt.
(5) Bis der entsprechende Tagesordnungspunkt aufgerufen und behandelt wurde dürfen die verantwortlichen Vertreter der Verwaltung und verantwortlichen Gäste während der nichtöffentlichen Sitzung anwesend sein. Über Abweichungen hiervon entscheidet der Vorsitzende.
§ 13 Form der Sitzung
Die äußere Form der Sitzung ist würdig zu gestalten. Die Kreisräte und die sonstigen Teilnehmer des Kreistages sind gehalten, diesem Grundsatz Rechnung zu tragen. Sie haben ihr Verhalten und ihre Kleidung so zu gestalten, wie es der Würde des Kreistages als Hauptorgan des Landkreises entspricht. Rassistische, gewaltverherrlichende oder strafrechtlich relevante Äußerungen oder Aufschriften entsprechen nicht der Würde des Kreistages und sind deshalb untersagt.
§ 14 Tagesordnung
(1) Die Tagesordnung der Kreistags‐ und Ausschusssitzungen werden vom Landrat aufgestellt.
(2) Der Landrat kann vor Eintritt in die Tagesordnung Tagesordnungspunkte streichen.
(3) Auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Kreisräte oder einer Fraktion ist ein Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung spätestens der übernächsten Sitzung des Kreistages zu setzen. Das gilt nicht, wenn der Kreistag den gleichen Verhandlungsgegenstand bereits innerhalb der letzten sechs Monate behandelt hat sofern sich seit der Behandlung die Sach‐ oder Rechtslage nicht wesentlich geändert hat. Die Verhandlungsgegenstände müssen in die Zuständigkeit des Kreistages fallen.
(4) Aufwendungs‐/auszahlungswirksame Anträge müssen einen Deckungsvorschlag enthalten; über Antrag und Deckungsvorschlag kann nur gemeinsam abgestimmt werden. Fehlt der Deckungsvorschlag, werden aufwendungs‐/auszahlungswirksame Anträge ohne Diskussion zur Sache selbst zurückgewiesen.
(5) Nicht der vorherigen Schriftform bedürfen während der Kreistagssitzung:
(6) In öffentlichen Sitzungen kann über Gegenstände, die in der den Kreisräten vor der Sitzung zugesandten Tagesordnung nicht enthalten sind, nicht beraten und beschlossen werden.
(7) In nichtöffentlichen Sitzungen kann ein Gegenstand nur durch einstimmigen Beschluss aller Mitglieder des Kreistages nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Sind nicht alle Mitglieder des Kreistages anwesend, ist auch hier die Behandlung des Gegenstandes nicht möglich.
(8) Zeit, Ort und Tagesordnung der öffentlichen Sitzung des Kreistages sind entsprechend der Bekanntmachungssatzung rechtzeitig vor dem Sitzungstermin zu veröffentlichen. Dies gilt nicht bei der Einberufung des Kreistages in Eilfällen.
(9) Die Tagesordnung kann durch den Landrat erweitert werden, soweit es sich um Verhandlungsgegenstände handelt, die Eilfälle i. S. von § 32 SächsLKrO sind. Die Entscheidung, ob ein Eilfall vorliegt, trifft der Landrat. Die Erweiterung ist in die Niederschrift aufzunehmen.
(10) Die Sitzung des Kreistages kann unterbrochen werden (Sitzungsunterbrechung), indem der Kreistag hierüber und über Ort und Zeit der Fortsetzungssitzung beschließt. Für die Fortsetzungssitzung ist eine Erweiterung der Tagesordnung nur in Eilfällen zulässig. Eine erneute Ladung findet nicht statt. Eine vom Vorsitzenden im Rahmen seiner Verhandlungsleitung eingelegte Pause oder eine Unterbrechung der Sitzung nach § 15 Absatz 7 ist keine solche Sitzungsunterbrechung.
§ 15 Verhandlungsleitung, Handhabung der Ordnung
(1) Der Landrat leitet die Verhandlungen, handhabt die Ordnung im Sitzungsraum und übt das Hausrecht aus. Der Landrat kann die Verhandlungsleitung an einen Kreisrat abgeben.
(2) Der Vorsitzende kann Redner, die vom Verhandlungsgegenstand abschweifen oder sich fortwährend wiederholen, zur Sache verweisen. Er kann Kreisräte, die sich persönlich verletzende Äußerungen erlauben oder die Verhandlung stören, zur Ordnung rufen und verwarnen. Bei fortgesetzter erheblicher Störung oder wiederholten Verstößen gegen die Ordnung kann ein Kreisrat vom Vorsitzenden aus dem Sitzungsraum verwiesen werden. Mit dieser Anordnung ist der Verlust des Anspruchs der auf den Sitzungstag entfallenden Entschädigung verbunden. Die Verweisung aus dem Sitzungsraum ist in die Niederschrift aufzunehmen.
(3) Der ausgeschlossene Kreisrat darf beim Weitergang der Sitzung auch nicht als Zuhörer anwesend sein, sondern hat den Sitzungsraum zu verlassen. Kommt der Ausgeschlossene der Aufforderung nicht nach, ist er vom Vorsitzenden darauf hinzuweisen, dass er sich durch sein Verhalten eine Verlängerung des Ausschlusses zuziehen kann.
(4) Bei wiederholten Vorfällen nach Abs. 3 kann der Kreistag ein Mitglied für mehrere, höchstens jedoch für drei Sitzungen ausschließen.
(5) Die Absätze 2 bis 4 gelten auch gelten auch für sachkundige Einwohner, die zu den Beratungen hinzugezogen sind. Der Widerruf der Bestellung eines sachkundigen Einwohners bleibt unberührt.
(6) Sitzungsteilnehmer, die nicht Kreisräte sind, und Zuhörer unterstehen ebenfalls der Ordnungsgewalt des Vorsitzenden. Er kann jeden Zuhörer aus dem Sitzungsraum verweisen oder entfernen lassen, der öffentlich Beifall oder Missbilligung äußert, Anstand und Ordnung verletzt oder Unruhe irgendwelcher Art verursacht.
(7) Falls die Ruhe und Ordnung im Sitzungssaal nicht anders wieder herzustellen ist, kann der Vorsitzende die Sitzung unterbrechen, bis die Störungen behoben sind. Zum äußeren Zeichen der Unterbrechung verlässt der Vorsitzende den Sitzungsraum, nachdem er die Dauer der Unterbrechung angekündigt hat. Muss die Sitzung wegen der Störungen beendet werden, ist eine neue form‐ und fristgerechte Einberufung des Kreistages notwendig.
(8) Ton‐ und Bildaufnahmen sind ausschließlich von Medienvertretern, von Bediensteten des Landratsamtes Mittelsachsen oder von der Kreisverwaltung beauftragten Personen zulässig. Sie bedürfen der Einwilligung des Kreistages, die auch stillschweigend erteilt werden kann. Bei Medienvertretern ist eine vorherige Akkreditierung im Büro des Landrates erforderlich.
(9) Das Rauchen ist während der Sitzungen des Kreistages und seiner Ausschüsse im jeweiligen Sitzungsraum untersagt.
(10) In den Sitzungssälen ist während der Sitzung ein passwortgeschützter Zugang zum WLAN eingerichtet. Die Nutzung darf nur zu (landkreis‐) dienstlichen Zwecken erfolgen. Telekommunikationsgeräte (Handy etc.) sind geräuschlos zu schalten.
§ 16 Geschäftsgang
(1) Der Geschäftsgang der Kreistagssitzungen verläuft regelmäßig wie folgt:
(2) Anträge und mündliche Anfragen sind im Rahmen der Geschäftsordnung in der Reihenfolge ihres Einganges zu behandeln.
§ 17 Beschlussfähigkeit
(1) Der Kreistag ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist.
(2) Bei Befangenheit von mehr als der Hälfte aller Mitglieder ist der Kreistag beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel aller Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist.
(3) Ist der Kreistag wegen Abwesenheit oder Befangenheit von Mitgliedern nicht beschlussfähig, muss eine zweite Sitzung stattfinden, in der er beschlussfähig ist, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend und stimmberechtigt sind. Bei der Einberufung der 2. Sitzung muss auf diese Bestimmung hingewiesen werden. Die 2. Sitzung entfällt, wenn weniger als 3 Mitglieder stimmberechtigt sind.
(4) Ist der Kreistag auch in der 2. Sitzung wegen Befangenheit von Mitgliedern nicht beschlussfähig, entscheidet der Landrat an seiner Stelle nach Anhörung der nicht befangenen Kreisräte. Sind auch der Landrat und seine Stellvertreter befangen, gilt § 51 SächsLKrO entsprechend, sofern nicht der Kreistag ein stimmberechtigtes Mitglied für die Entscheidung zum Stellvertreter des Landrates bestellt.
§ 18 Vortrag und Aussprache
(1) Der Vorsitzende trägt die Verhandlungsgegenstände vor. Er kann den Vortrag in den Sitzungen des Kreistages und seiner Ausschüsse einem Bediensteten des Landkreises übertragen, auf Verlangen des Kreistages muss er einen solchen zu sachverständigen Auskünften hinzuziehen.
(2) Sitzungsteilnehmer dürfen im Kreistag nur dann sprechen, wenn ihnen vom Vorsitzenden das Wort erteilt ist.
(3) Nach dem Vortrag erteilt der Vorsitzende den Kreisräten das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen, bei gleichzeitiger Wortmeldung nach seinem Ermessen. Zur Geschäftsordnung und zu tatsächlichen Berichtigungen muss er jedem Kreisrat außer der Reihe sofort das Wort erteilen. Der Antrag zur Geschäftsordnung unterbricht die Erörterung der Hauptfrage.
(4) Der Vorsitzende kann nach jedem Redner das Wort ergreifen oder es dem Berichterstatter oder einer sonstigen Person erteilen.
(5) Die Anrede ist an den Vorsitzenden und an die Kreisräte, nicht aber an die Zuhörer zu richten.
(6) Jede Debatte setzt einen Antrag aus der Mitte des Beschlussorgans voraus.
(7) Sachanträge sind stets, Anträge zur Geschäftsordnung bei Bedarf zur Debatte zu stellen.
(8) Über einen Antrag auf Schluss der Aussprache kann erst abgestimmt werden, wenn jede Fraktion zu Wort gekommen ist oder auf die Wortmeldung verzichtet. Vor der Abstimmung über den Antrag hat der Vorsitzende die noch vorliegenden Wortmeldungen bekannt zu geben. Sodann ist über ihn ohne Aussprache abzustimmen.
(9) Zu persönlichen Erklärungen wird das Wort nach Schluss der Abstimmung oder, wenn keine solche stattfindet, nach Schluss der Aussprache erteilt. Der Redner darf nicht zur Sache sprechen, sondern nur Äußerungen, die während der Beratung in Bezug auf seine Person gefallen sind, zurückweisen oder eigene Ausführungen richtig stellen.
(10) Es darf nur zu dem zur Debatte stehenden Antrag und mit einer angemessenen Redezeit gesprochen werden. Die Redezeit eines Kreisrates beträgt im Regelfalle höchstens 5 Minuten. Sie kann durch Beschluss des Kreistages verlängert oder verkürzt werden. Ein Kreisrat darf höchstens zweimal zum selben Verhandlungsgegenstand sprechen; Anträge zur Geschäftsordnung bleiben davon unberührt.
(11) Während der Debatte über einen Antrag sind nur Geschäftsordnungsanträge, Zusatzanträge, Änderungsanträge oder Anträge auf Zurückziehung zulässig. Über zulässige Ergänzungsanträge und Änderungsanträge ist zu debattieren und abzustimmen. Über einen bereits zur Abstimmung gebrachten Antrag können in derselben Sitzung die Debatte und die Abstimmung nicht mehr aufgenommen werden.
(12) Ergänzungsanträge und Änderungsanträge können von jedem Kreisrat und vom Landrat gestellt werden. Sie müssen vom Verhandlungsgegenstand umfasst sein. Die Kreisräte sind gehalten, Ergänzungsanträge und Änderungsanträge in Textform spätestens zwei Tage vor der Kreistagssitzung beim Landrat einzureichen.
(13) § 14 Abs. 4 gilt entsprechend.
§ 19 Stimmordnung bei Abstimmungen und Wahlen
(1) Anträge zur Geschäftsordnung werden durch beiderseitiges Handheben angezeigt. Liegen Anträge zur Geschäftsordnung und zur Sache vor, wird zunächst über die Anträge zur Geschäftsordnung abgestimmt. Bei mehreren Anträgen wird zunächst über den weitest gehenden abgestimmt (z. B. Nichtbefassung). Kommt eine Einigung darüber, welcher der weitest gehende Antrag ist, nicht zustande, ist die zeitliche Reihenfolge der Antragstellung maßgebend.
(2) Liegt neben einem Antrag auf Vertagung ein solcher auf Schluss der Beratung vor, so wird zuerst über diesen abgestimmt.
(3) Vor jeder Abstimmung soll der Antrag vom Vorsitzenden wiederholt werden. Auf eine Wiederholung kann verzichtet werden, wenn sich der Antrag nicht wesentlich gegenüber der Vorlage geändert hat und sich der wesentliche Inhalt aus dem Vortrag des Verhandlungsgegenstandes und/oder aus der Aussprache ergibt. Abstimmungen geschehen offen durch Handerheben. Namentliche Abstimmung erfolgt in alphabetischer Reihenfolge, wenn sie vom Vorsitzenden angeordnet oder von mindestens 25 Mitgliedern beantragt wird. Aus wichtigem Grund kann vom Kreistag geheime Abstimmung beschlossen werden.
(4) Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Stimmenthaltungen werden für die Ermittlung der Stimmenmehrheit nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Bei Zweifeln am Abstimmungsergebnis kann die Abstimmung sofort wiederholt werden.
(5) Wahlen werden geheim mit Stimmzetteln vorgenommen. Es kann offen gewählt werden, wenn kein Mitglied widerspricht. Dabei kann, wenn mehrere Personen zu wählen sind, auch im Block gewählt werden, wenn kein Mitglied widerspricht. Im Block kann gewählt werden, wenn mehrere Personen zu wählen sind und kein Mitglied des Kreistages widerspricht. Leere Stimmzettel gelten als Enthaltung. Stimmzettel die den Namen des Gewählten oder den Willen des Wählenden innerhalb seines Wahlrechts nicht eindeutig erkennen lassen, gelten als ungültig und bleiben unberücksichtigt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erhalten hat. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erhalten hat. Wird eine solche Mehrheit bei der Wahl nicht erreicht, findet zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen eine Stichwahl statt, bei der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet, Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los. Das Los entscheidet auch, wenn es mehr als 2 stimmengleiche Bewerber für die Stichwahl gibt. Steht nur ein Bewerber zur Wahl, findet im Falle des Satzes 5 ein 2. Wahlgang statt, bei dem die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen ausreicht. Soweit eine Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchzuführen ist, erfolgt die Bestimmung der Sitze nach dem d’Hondtschen Verfahren.
(6) Die Zählung der Stimmen bei Abstimmungen und Wahlen nimmt der Vorsitzende oder eine von ihm bestimmte Person unter Zuziehung von 2 Kreisräten vor. Das Ergebnis ist dem Kreistag bekannt zu geben und in der Niederschrift festzuhalten.
§ 20 Losentscheid
(1) Haben mehrere Bewerber die gleiche Stimmenzahl erhalten, so ist, soweit weniger Stellen zu besetzen sind, zwischen den Personen mit Stimmengleichheit ein Losentscheid durchzuführen. Entsprechendes gilt bei Wahlvorschlägen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl und der Zusammensetzung nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen (§ 38 Abs. 2 S. 4 SächsLKrO), es sei denn, eine Vereinbarung über die Verteilung kommt zustande. Die beiden für diese Kreistagssitzung bestimmten Stimmzähler sowie der Protokollführer erstellen die Lose mit den Namen der Personen, zwischen denen das Los entscheiden soll. Hierbei sind in neutrale, äußerlich nicht unterscheidbare Briefumschläge (Lose) jeweils Zettel mit dem Namen eines Bewerbers zu stecken. Die Briefumschläge (Lose) dürfen sich auch beim Anfassen nicht voneinander unterscheiden. Die Briefumschläge (Lose) werden in eine Wahlurne gelegt; die Lose werden gemischt.
(2) Der Vorsitzende entnimmt entsprechend der Zahl der durch den Losentscheid zu bestimmen den Bewerber die Briefumschläge (Lose) der Urne und verliest den/die Bewerber, die durch das Los gewählt sind.
(3) Ersteller und Zieher des Loses dürfen nicht zu den Bewerbern gehören.
(4) Vorgenanntes Verfahren ist bei der Ermittlung der Rangfolge bei Abstimmungen anzuwenden, wenn eine Unterscheidung gem. § 19 Abs. 1 der Geschäftsordnung nicht möglich ist.
§ 21 Anfragen
(1) Jeder Kreisrat kann an den Landrat schriftliche oder in einer Sitzung des Kreistages mündliche Anfragen über einzelne Angelegenheiten des Landkreises richten. Dies gilt nicht für Weisungsaufgaben des Landkreises, die aufgrund einer Anordnung der zuständigen Behörde geheim zu halten sind. Anfragen können in Textform gestellt und beantwortet werden. Die Kreisräte sind gehalten, Anfragen für den Kreistag in Textform spätestens fünf Werktage vor der jeweiligen Kreistagssitzung beim Landrat einzureichen, sie sollen nach Maßgabe des Absatzes 2 im Kreistag beantwortet werden.
(2) Ist die Beantwortung einer Anfrage, welche im Kreistag oder für den Kreistag gestellt wurde, während der Sitzung nicht möglich, beispielsweise weil der Sachverhalt erst durch Prüfung geklärt werden muss, wird die Anfrage in angemessener Frist, welche grundsätzlich vier Wochen beträgt, durch den Landrat schriftlich beantwortet. Die Möglichkeit der Beantwortung während der Sitzung prüft der Vorsitzende.
(3) Schriftlich gestellte Anfragen werden mündlich vom Vorsitzenden zur Kreistagssitzung oder schriftlich beantwortet. Die schriftliche Beantwortung hat in angemessener Frist, die grundsätzlich vier Wochen beträgt, zu erfolgen.
(4) Nach Zugang einer schriftlichen Antwort nach Absatz 2 oder 3 sollen schriftliche Anfragen oder schriftliche Antworten im elektronischen Kreistagsinformationssystem veröffentlicht werden, wenn der anfragende Kreisrat die Veröffentlichung verlangt. Der anfragende Kreisrat kann erklären, dass er auf den Zugang der jeweiligen schriftlichen Antwort nach Absatz 3 verzichtet und stattdessen die unmittelbare Veröffentlichung der schriftlichen Antwort nach diesem Absatz verlangen.
(5) Absatz 4 gilt nicht, wenn das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen einzelner der Veröffentlichung entgegenstehen.
(6) Verlangt der anfragende Kreisrat nicht die Veröffentlichung nach Absatz 4, werden die Fraktionen über schriftliche Anfragen und schriftliche Antworten innerhalb von drei Monaten nach der Beantwortung in Textform (üblicherweise durch elektronische Übersendung an die Fraktionen) informiert.
§ 22 Akteneinsichtsrecht
(1) Ein Zehntel der Kreisräte kann in allen Angelegenheiten des Landkreises verlangen, dass der Landrat den Kreistag unterrichtet. Ein Zehntel der Kreisräte oder eine Fraktion können in allen Angelegenheiten des Landkreises verlangen, dass der Landrat dem Kreistag oder einem von ihm bestellten Ausschuss Akteneinsicht gewährt.
(2) Das Recht nach Absatz 1 Satz 2 nimmt der Ausschuss oder der Kreistag dadurch wahr, dass jede der im jeweiligen Gremium vertretenen Fraktion einen Kreisrat (Obmann) mit der Akteneinsicht betraut.
(3) Die Akteneinsicht erfolgt im Beisein eines Vertreters der Kreisverwaltung in den Räumen des Landratsamtes. Eine Aktenherausgabe oder ein Aktenumlauf finden nicht statt. Fotokopien werden nicht gefertigt. Ablichtungen oder Abschriften dürfen nicht hergestellt werden.
(4) In Personalakten/Bezügeakten wird eine unbeschränkte Einsichtnahme von der Kreisverwaltung nur gewährt, wenn auf andere Weise (z. B. Anonymisierung, Einsichtnahme in Aktenteile etc.) eine Durchführung der Aufgabe des Ausschusses nicht sichergestellt werden kann.
(5) Der Anspruch auf Unterrichtung und Akteneinsicht gilt nicht für Angelegenheiten, die nach § 49 Abs. 3 Satz 3 SächsLKrO der Geheimhaltung unterliegen.
§ 23 Fragestunde, Anhörung
(1) Der Kreistag und seine Ausschüsse können bei öffentlichen Sitzungen Einwohnern und den ihnen nach § 9 Abs. 3 SächsLKrO gleichgestellten Personen sowie Vertretern von Bürgerinitiativen die Möglichkeit einräumen, Fragen zu Kreisangelegenheiten zu stellen oder Anregungen und Vorschläge zu unterbreiten (Fragestunde). Zu den Fragen nimmt der Vorsitzende oder ein von ihm Beauftragter Stellung. Eine Aussprache findet nicht statt. Soweit eine sofortige Beantwortung nicht möglich ist, erhält die fragestellende Person eine Antwort in angemessener Frist, spätestens aber nach sechs Wochen. Ist innerhalb von sechs Wochen eine Beantwortung nicht möglich, ist ein Zwischenbescheid zu erteilen. Der Kreistag kann die Redezeit und die Dauer der Fragestunde begrenzen. Eine Fragestunde im Kreistag soll mindestens einmal pro Halbjahr stattfinden.
(2) Bei der Vorbereitung wichtiger Entscheidungen können der Kreistag und seine Ausschüsse betroffenen Personen und Personengruppen Gelegenheit geben, ihre Auffassung vorzutragen (Anhörung), soweit die Anhörung nicht gesetzlich vorgeschrieben ist. Der Kreistag kann die Redezeit und die Dauer der Anhörung begrenzen.
(3) Bei der Entscheidung über eine Petition soll dem Petenten die Möglichkeit eröffnet werden, sich zur Eingabe zu äußern. Bei einer Mehrzahl von Petenten zu einer Petition kann das Rederecht auf maximal 3 Petenten beschränkt werden. Die Redezeit beträgt im Regelfall höchstens 5 Minuten.
§ 24 Niederschrift
(1) Über den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen des Kreistages ist getrennt nach öffentlichen und nichtöffentlichen Sitzungen je eine fortlaufende Niederschrift zu fertigen.
(2) Die Niederschrift muss enthalten:
(3) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden, 2 Kreisräten, die an der Verhandlung teilgenommen haben, und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Kreisräte, die wegen Befangenheit oder aus sonstigen Gründen nicht an der Beratung und Entscheidung sämtlicher Tagesordnungspunkte teilgenommen haben, können nicht zur Unterzeichnung der Niederschrift herangezogen werden. Der Vorsitzende bestimmt mit Beginn der Sitzung die zwei Kreisräte, die die Niederschrift mit unterzeichnen, diese sollten verschiedenen Fraktionen angehören.
(4) Zur Erleichterung der Aufnahme der Niederschrift ist es dem Schriftführer gestattet, für die Aufzeichnungen einen Tonträger zu verwenden. Nach Fertigstellung und Genehmigung der Niederschrift sind die Tonaufnahmen 6 Monate lang aufzubewahren.
(5) Innerhalb eines Monats, spätestens jedoch zur nächsten Sitzung, ist die Niederschrift dem Kreistag zur Kenntnis zu bringen. Mehrfertigungen von Niederschriften über nichtöffentliche Sitzungen dürfen nicht ausgehändigt werden. Sie werden von der Verwaltung lediglich zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt. Ablichtungen oder Abschriften dürfen nicht hergestellt werden.
(6) Über die gegen die Niederschrift vorgebrachten Einwendungen entscheidet der Kreistag.
§ 25 Geschäftsordnung der Ausschüsse
(1) Diese Geschäftsordnung findet auf die beschließenden Ausschüsse sinngemäß Anwendung. Die Ladungsfrist ist jedoch auf 7 Kalendertage verkürzt.
(2) Kreisräte können an nichtöffentlichen Sitzungen von Ausschüssen, denen sie nicht angehören, als Zuhörer teilnehmen. Über Termine von Sondersitzungen werden die Mitglieder des Kreistages gesondert informiert.
§ 26 Gleichstellung
Wenn in dieser Geschäftsordnung die männliche Form gewählt wird, so sind damit stets auch die Angehörigen des weiblichen Geschlechts gemeint. Wird ein Amt von einer Frau wahrgenommen, so ist die weibliche Form der Amtsbezeichnung zu verwenden.
§ 27 Inkrafttreten, Übergangs- und sonstige Regelungen
(1) Diese Geschäftsordnung tritt am 15. Juli 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung vom 19. Oktober 2016 außer Kraft.
(2) Die Geschäftsordnung vom 19. Oktober 2016 ist auf sämtliche Handlungen und Verfügungen, welche vor dem Inkrafttreten dieser Geschäftsordnung erfolgten, weiter anzuwenden. Fraktionen, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits bestehen, bestehen weiter, im Übrigen ist auf sie ab Inkrafttreten diese Geschäftsordnung anzuwenden. Insbesondere findet § 3 Absatz 4 auf die bisher bei der Kreisverwaltung hinterlegten Personen nach § 3 Absatz 3 Anwendung.
(3) § 21 in der Fassung dieser Geschäftsordnung gilt nur für Anfragen, die nach dem Inkrafttreten dieser Geschäftsordnung gestellt werden und für die Beantwortung dieser Anfragen.
(4) Soweit in dieser Geschäftsordnung auf Rechtsnormen, insbesondere auf die Sächsische Landkreisordnung (SächsLKrO), verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils gültigen Fassung anzuwenden.
(5) Der Kreistag regelt seine inneren Angelegenheiten, insbesondere den Gang seiner Verhandlungen, durch diese Geschäftsordnung. Auf Sachverhalte, welche die ausschließliche Zuständigkeit des Landrates betreffen, werden nur die Regelungen zu Rechten und Pflichten der Kreisräte und zu Informationspflichten des Landrates angewendet.
Freiberg, 7. Juli 2022
gez. Matthias Damm
Landrat des Landkreises Mittelsachsen