HAUSHALTSSATZUNG DES LANDKREISES MITTELSACHSEN FÜR DEN DOPPELHAUSHALT 2025/2026

08.05.2025

Aufgrund von § 61 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO) in Verbindung mit § 74 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der jeweils geltenden Fassung beschließt der Kreistag Mittelsachsen für 2025/2026 in seiner Sitzung am 12. März 2025 folgende Haushaltssatzung:

§ 1 Haushaltsplan

Der Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2025 und 2026, der die für die Erfüllung der Aufgaben des Landkreises voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen enthält, wird festgesetzt

    Angaben in EUR
  Haushaltsjahr 2025 Haushaltsjahr 2026
1. im Ergebnishaushalt mit dem    
·       Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge auf 621.861.100 662.184.100
·       Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen auf 653.566.700 715.654.800
·       Saldo aus den ordentlichen Erträgen und Aufwendungen     
(ordentliches Ergebnis) auf -31.705.600 -53.470.700
·       Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge auf 147.300 384.800
·       Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen auf 0 755.000
·       Saldo aus den außerordentlichen Erträgen und Aufwendungen    
(Sonderergebnis) auf 147.300 -370.200
·       Gesamtergebnis auf -31.558.300 -53.840.900
·       Betrag der veranschlagten Abdeckung von Fehlbeträgen des     
ordentlichen Ergebnisses aus Vorjahren auf  0 6.944.100
·       Betrag der veranschlagten Abdeckung von Fehlbeträgen des    
 Sonderergebnisses aus Vorjahre auf  0 0
·       Betrag der Verrechnung eines Fehlbetrages im ordentlichen Ergebnis mit dem Basiskapital gemäß § 72 Absatz 3 SächsGemO auf 6.803.000 6.883.100
·       Betrag der Verrechnung eines Fehlbetrages im Sonderergebnis mit dem Basiskapital gemäß § 72 Absatz 3 SächsGemO auf 0 370.200
·       veranschlagtes Gesamtergebnis auf -24.755.300 -53.531.700
     
2. im Finanzhaushalt mit dem    
·       Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 593.656.300 628.314.000
·       Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 622.349.500 682.619.800
·       Zahlungsmittelüberschuss oder -bedarf aus laufender Verwaltungstätigkeit als Saldo der Gesamtbeträge der Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf    
   
-28.693.200 -54.305.800
·       Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf 12.143.700 12.882.900
·       Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf 32.809.200 36.752.700
·        Saldo der Einzahlungen und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf -20.665.500 -23.869.800
·       Finanzierungsmittelüberschuss oder -fehlbetrag als Saldo aus Zahlungsmittelüberschuss oder -fehlbetrag aus laufender Verwaltungstätigkeit und dem Saldo der Gesamtbeträge der Einzahlungen und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf -49.358.700 -78.175.600
·       Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 6.600.000 23.800.000
·       Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 1.690.000 2.681.000
·       Saldo der Einzahlungen und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 4.910.000 21.119.000
·       Veränderung des Bestandes an Zahlungsmitteln im Haushaltsjahr auf -30.448.700 -57.056.600

§ 2 Kreditermächtigung

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird festgesetzt auf    
   
6.600.000 23.800.000

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen zur Leistung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen,  der in künftigen Jahren erforderlich ist, wird festgesetzt auf    
   
9.125.300 22.047.100

§ 4 Kassenkredite

Der Höchstbetrag der Kassenkredite, der zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden darf, wird festgesetzt auf    
120.000.000 120.000.000

§ 5 Kreisumlage

Der Umlagesatz für die Kreisumlage wird auf die Umlagegrundlagen der Gemeinden des Landkreises wie folgt festgesetzt    
32,45 v. H. 32,45 v. H.

§ 6 Sperrvermerke

Für die in der Anlage 10 aufgeführten Produktkonten wird in den Haushaltsjahren 2025 und 2026 jeweils ein Sperrvermerk gemäß § 74 Abs. 2 Satz 2 SächsGemO verfügt. Die Zuständigkeit für die Aufhebung der Sperren wird dem Abteilungsleiter Finanzen und Controlling übertragen.

§ 7 Gesamtabschluss

Der Landkreis Mittelsachsen verzichtet in Ausübung seines Wahlrechts gemäß § 88b SächsGemO für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 auf die Aufstellung des Gesamtabschlusses.

Freiberg, den 8. Mai 2025

gez. Sven Krüger
Landrat

Hinweis:

Nach § 3 Abs. 5 Satz 1 SächsLKrO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Landrat dem Beschluss nach § 48 Abs. 2 SächsLKrO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in § 3 Abs. 5 Satz 1 SächsLKrO genannten Frist

a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber dem Landkreis unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach § 3 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 oder 4 SächsLKrO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 3 Abs. 5 Satz 1 SächsLKrO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.