Immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines Pferde- und Kleintierkrematoriums in Roßwein

24.03.2025

Gemäß § 10 Abs. 7 und 8 BImSchG in der derzeit geltenden Fassung wird Folgendes öffentlich bekannt gemacht:

Bekanntmachung Genehmigungsbescheid

Das Landratsamt Mittelsachsen als untere Immissionsschutzbehörde hat der Fa. Rosengarten Holding GmbH & Co. KG, Devern 13 in 49635 Badbergen, mit Bescheid vom 3. März 2025 (Az. 1.23.5-106.11-0001-2024/01809) die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines Pferde- und Kleintierkrematoriums am Standort Doktor-Gemeinhardt-Straße in 04741 Roßwein auf den Flurstücken 1024/20 und 1024/18 der Gemarkung Roßwein erteilt.

Im Bescheid des Landratsamtes Mittelsachsen vom 3. März 2025 wird Folgendes verfügt:

1. Die Fa. Rosengarten Holding GmbH & Co. KG, nachstehend auch als Antragstellerin / Betreiberin bezeichnet, erhält auf ihren Antrag vom 31.12.2023, zuletzt geändert mit Nachreichung vom 29.01.2025, gemäß § 4 i. V. m. § 10 BImSchG i. V. m. § 1 der 4. BImSchV sowie den Nrn. 7.12.1.2 und 7.12.2 des Anhangs 1 zu § 1 der 4. BImSchV die

immissionsschutzrechtliche Genehmigung

zur Errichtung und zum Betrieb eines Pferde- und Kleintierkrematoriums am Standort Doktor-Gemeinhardt-Straße in 04741 Roßwein auf den Flurstücken 1024/20 und 1024/18 der Gemarkung Roßwein.

2. Die Genehmigung nach Tenorpunkt 1 dieses Bescheides umfasst im Detail Folgendes:

a) Errichtung und Betrieb von 2 Ofenlinien (Betriebseinheit 3) mit einer maximalen Gesamtdurchsatzkapazität von 350 kg/h, bestehend aus

a. einer Ofenlinie für Heimtiere vom Typ IFZW NKV100-2HBK.L mit einer Durchsatzkapazität von 100 kg/h und einer max. Feuerungswärmeleistung von 1,59 MW (Hauptverbrennung 940 kW, Nachverbrennung 650 kW) sowie dazugehörigem Schornstein (Emissionsquelle Q 1) sowie

b. einer Ofenlinie für Pferde (Equiden) vom Typ IFZW NKV250-2R4M mit einer Durchsatzkapazität von 250 kg/h und einer max. Feuerungswärmeleistung von 2,05 MW (Hauptverbrennung 1.200 kW, Nachverbrennung 850 kW) sowie dazugehörigem Schornstein (Emissionsquelle Q 2)

b) 3 Kühlräume zum Sammeln und Lagern von Tierkörpern (Betriebseinheit 2) mit einer Gesamtfläche von 86,33 m², bestehend aus Kühlraum 1 und 2 mit je 26,76 m² und Kühlraum 3 mit 31,81 m²

c) einer Abgasreinigung, bestehend aus einem Zyklon zur Grobstaubabscheidung und einer Kugelrotorreaktor-Filter-Kombination

d) einem Gebäudekomplex mit einer Bruttogrundfläche von 1.698,68 m² sowie einer gartenähnlichen Erinnerungsstätte

e) PKW-Stellplätzen mit einer Gesamtfläche von 539,43 m²

f) Verkehrswegen mit einer befestigten Fläche von 1.149,82 m²

3. In diese immissionsschutzrechtliche Genehmigung sind folgende aufgeführte Entscheidungen gemäß § 13 BImSchG eingeschlossen:

a) Baugenehmigung nach § 60 SächsBO i. V. m. § 72 und § 64 SächsBO (Az.: 22BAU0060)

b) eine Befreiung gemäß § 67 Abs. 2 BNatSchG von den Verboten nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BNatSchG nach Maßgabe der unter Abschnitt D.9 genannten Nebenbestimmungen

4. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung ergeht unter folgender veterinärrechtlichen Bedingung:

4.1 Eine Inbetriebnahme kann erst erfolgen, soweit dem Landratsamt Mittelsachsen, Referat Immissionsschutz die veterinärrechtliche Zulassungsnummer des Krematoriums als Verbrennungsanlage mit hoher Kapazität nach Artikel 24 Abs. 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (TNP) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) mitgeteilt wurde.

4.2 Die unter Ziffer 4.1 genannte Erteilung der Zulassungsnummer bedingt:

a) die Besichtigung vor Ort vor Aufnahme der Tätigkeit durch die zuständige Veterinärbehörde (vgl. Hinweise unter E.4) sowie

b) die Vollziehung der unter Abschnitt D Nr. 6 aufgenommenen Nebenbestimmungen durch die zuständige Veterinärbehörde (vgl. Hinweise unter E.4).

5. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung ergeht einschließlich einer Messanordnung gemäß § 28 BImSchG zur Feststellung der Emissionen an luftverunreinigenden Stoffen, welche unter Abschnitt B aufgeführt ist.

6. Bestandteil der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung sind:

a) die unter Abschnitt C aufgeführten und durchnummerierten Antragsunterlagen,

b) der Prüfbericht vom 29.10.2024 (Nr. 24/270B-01) zum Brandschutz für das Gesamtbauvorhaben, einschließlich die unter dem Punkt 7 des vorgenannten Prüfberichtes aufgeführten „Geprüften Unterlagen“

Bei unterschiedlichen Angaben im Antrag vom 31.12.2023 und in den Nachträgen vom 31.07.2024 und 29.01.2025 gelten die Angaben des zuletzt eingegangenen Nachtrages, soweit dem Bescheid nichts anderes zu entnehmen ist.

7. Die Anlage ist nach den in Abschnitt C aufgeführten Antragsunterlagen, soweit in dieser Genehmigung in den Abschnitten D und E nichts Weitergehendes bestimmt ist, unter Beachtung des Standes der Technik und unter Einhaltung der Nebenbestimmungen zu errichten und zu betreiben.

8. Die Genehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach der Bekanntgabe des hier vorliegenden Bescheides die in Rede stehende Anlage in Betrieb genommen worden ist.

9. Diese Genehmigung ergeht unbeschadet der Rechte Dritter.

10. Die Kosten dieses Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Des Weiteren enthält der Genehmigungsbescheid allgemeine Inhalts- und Nebenbestimmungen sowie Nebenbestimmungen zu den Bereichen Immissionsschutz, Wasser-, Abfall-, Arbeitsschutz-, Veterinär-, Bau-, Brandschutz-, Naturschutz- und Denkmalschutzrecht.

Der gesamte Genehmigungsbescheid einschließlich der Begründung, mit Ausnahme der Passagen die Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse enthalten, sind nach dieser Bekanntmachung zwei Wochen vom 25. März 2025 bis einschließlich 7. April 2025 auf der Internetseite des Landkreises jederzeit und für jedermann einsehbar. Über die vorgenannte Möglichkeit zur Einsichtnahme im Internet besteht zusätzlich die Möglichkeit, eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt zu bekommen.
Dies umfasst u. a. die Einsichtnahme in den Genehmigungsbescheid nach vorheriger Terminabsprache unter Tel.: 03731/799-4044 oder E-Mail: poststelle.immissionsschutz@landkreis-mittelsachsen.de, z. B. bei der Genehmigungsbehörde am Standort in 09599 Freiberg, Leipziger Straße 4. Die durch die Einsichtnahme in den Genehmigungsbescheid entstehenden Kosten können nicht erstattet werden.

Der Genehmigungsbescheid gilt mit dem Ende der oben genannten Auslegungsfrist als zugestellt. Mit Ablauf der Auslegungsfrist gilt der Bescheid für Dritte als zugestellt. Die Widerspruchsfrist beginnt an dem Tag, der auf den letzten Tag der Auslegung folgt.

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung Widerspruch erhoben wer­den. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Mittelsachsen, Sitz in 09599 Freiberg einzulegen.

Hinweis zur Bekanntmachung

Der gesamte Bekanntmachungstext wird ebenso auf der Internetseite des Landkreises veröffentlicht.

Datenschutzrechtlicher Hinweis

Im Hinblick auf den Umgang mit personenbezogenen Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung verweisen wir für das vorliegende Verfahren auf die datenschutzrechtliche Information nach Artikel 13 Absatz 1 und 2 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) – „Verfahren über immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen“ – welche unter den ergänzenden Hinweisen zum Datenschutz auf der Internetseite abgerufen werden kann.

In der Information finden Sie u. a. auch Hinweise über Ihre Rechte als betroffene Person. Sofern gewünscht, kann diese Information auch auf schriftlichem Weg übermittelt werden. Hierzu wenden Sie sich bitte an poststelle.immsissionsschutz@landkreis-mittelsachsen.de oder an das Landratsamt Mittelsachsen, Referat Immissionsschutz, Frauensteiner Straße 43, 09599 Freiberg.

Freiberg, den 18.03.2025

Landratsamt Mittelsachsen

gez. Dr. Lothar Beier
1. Beigeordneter