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02.03.2026
Der Landkreis Mittelsachsen sucht einen anerkannten Träger der freien Jugendhilfe zur Beteiligung an der Wahrnehmung der Aufgaben der Inobhutnahme und der vorläufigen Inobhutnahme ab 01.08.2026. Die im Landkreis Mittelsachsen zu schaffende Inobhutnahmestelle soll über eine Kapazität von 6 Plätzen verfügen.
2.1. Grundlagen
Maßnahmen zum Schutz von Minderjährigen sind hoheitliche Aufgaben des örtlichen öffentlichen Trägers der Jugendhilfe, die durch die §§ 42 und 42 a SGB VIII geregelt sind. Die Beteiligung eines anerkannten Trägers der freien Jugendhilfe an den Aufgaben erfolgt gemäß § 76 SGB VIII.
Die Einrichtung arbeitet auf Grundlage einer Betriebserlaubnis gemäß § 45 SGB VIII, welche beim Sächsischen Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz – Landesjugendamt – zu beantragen ist. Für die Ausgestaltung des Leistungsangebotes sind u. a. insbesondere folgende Bestimmungen in der jeweils aktuell geltenden Fassung zu beachten:
2.2. Umfang der Beteiligung, Zielgruppe
Im Rahmen der Interessenbekundung soll ein anerkannter Träger der freien Jugendhilfe ermittelt werden, der die umfassende stationäre Betreuung und Versorgung von durch die Abteilung Jugend und Familie des Landkreises Mittelsachsen in Obhut genommenen Minderjährigen sicherstellt. Für den maximalen Umfang der Beteiligung gilt der Beschluss des Jugendhilfeausschusses JHA 015/05./2015.
Bei dem aufzunehmenden Personenkreis handelt es sich um Kinder und Jugendliche im Alter von 3 bis 17 Jahren. Die Inobhutnahmestelle soll allen jungen Menschen – unabhängig davon, ob mit oder ohne Behinderungen und unabhängig von Kultur, Geschlecht, Nationalität, Herkunft und sozialem Hintergrund – offenstehen.
2.3. Anforderungen
Der Träger ist anerkannter Träger der freien Jugendhilfe und verfügt über nachweisliche Erfahrungen im Bereich Hilfen zur Erziehung nach dem SGB VIII (§§ 27ff.). Die Inobhutnahmestelle hat ihren Standort im Landkreis Mittelsachsen. Sie ist infrastrukturell gut eingebunden.
Die Fachlichkeit des Trägers ist in entsprechender Art und Weise nachzuweisen. Die Beschäftigten müssen sich für die Aufgabe nach ihrer Persönlichkeit eignen und eine entsprechende fachliche Ausbildung, auch im Sinne der Inklusion von Menschen mit Beeinträchtigungen, erhalten haben (Fachkräfte).
Es handelt sich um ein nichtförmliches Interessenbekundungsverfahren.
Zielstellung des Interessenbekundungsverfahrens ist der Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zur Beteiligung an der Durchführung der Aufgaben auf Grundlage einer fachlich abgestimmten Konzeption sowie von Vereinbarungen über Leistungsangebote, Entgelte und Qualitätsentwicklung gemäß § 78b bis 78g SGB VIII i. V. m. § 39a LJHG.
Der Beschluss des Jugendhilfeausschusses JHA 015/05./2015, der Entwurf des abzuschließenden öffentlich-rechtlichen Vertrages sowie die aktuellen Verhandlungsunterlagen können bei der Abteilung Jugend und Familie abgefordert werden.
Auswahl und Entscheidung über die Beteiligung erfolgen in einem mehrstufigen Verfahren. Es besteht aus dem Interessenbekundungsverfahren und einem sich daran anschließenden Auswahlverfahren.
In der ersten Stufe sind Interessenbekundungen anzufertigen und einzureichen. Die Bewertung der Interessenbekundung erfolgt anhand definierter Bewertungskriterien. Auf Basis der Bewertungen wird eine Rankingliste, der für einen Vertragsabschluss infrage kommenden Interessenbekundungen erstellt. Die Entscheidung zur Beteiligung trifft eine Bewertungskommission, die sich aus Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Verwaltung und Mitgliedern des Unterausschusses für Angelegenheiten der Jugendhilfeplanung zusammensetzt.
Der ausgewählte anerkannte Träger der freien Jugendhilfe wird im Anschluss aufgefordert, die Verhandlungsunterlagen bei der Abteilung Jugend und Familie einzureichen und die zur Inbetriebnahme der Einrichtung erforderliche Betriebserlaubnis beim Landesjugendamt zu erwirken. Abschließend werden alle Vereinbarungen abgeschlossen.
| Wertung der Interessenbekundung (Ermittlung der Qualitätspunkte) | |||
| Wertungskriterien | Punkte erfüllt | Relevanz-faktor | erzielte Punktzahl |
| Aussagen zur Erfüllung der zu übertragenden Aufgabe |
|
3 |
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| Aussagen zur Qualitätsentwicklung |
|
2 |
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| Aspekte der Finanzierung |
|
3 |
|
| Eignung, Fachkunde und Leistungsfähigkeit des Trägers |
| 2 |
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| Aussagen zur inklusiven Ausgestaltung |
| 3 |
|
| Aussagen zur infrastrukturellen Einbindung |
|
1 |
|
| Punkte gesamt |
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Die Einreichungsfrist für die Unterlagen der Interessenbekundung endet am 12. Juni 2026 23:59 Uhr. Es können nur Interessenbekundungen berücksichtigt werden, die fristgerecht eingereicht werden.
Einreichungsstelle:
Landratsamt Mittelsachsen
Abteilung Jugend und Familie
Frauensteiner Straße 43
09599 Freiberg
Die Interessenbekundungen sind vorzugsweise digital in Form einer ZIP-Datei über die Landkreis-Cloud einzureichen. Bitte benennen Sie die Zip-Datei mit dem Namen Ihres Trägers, damit die einzelnen Dokumente zugeordnet werden können.
https://cloud.landkreis-mittelsachsen.de/index.php/f/3164123
Das Passwort erfragen Sie bitte bei den angegebenen Ansprechpartnern telefonisch oder per E-Mail.
Es sind folgenden Unterlagen einzureichen:
Ansprechpartner:
Rückfragen und Abforderung der Unterlagen unter:
Landratsamt Mittelsachsen
Abteilung Jugend und Familie
Herr Haunstein
Telefon: 03731 7996573
für fachlich-inhaltliche Fragen:
Hinweis:
Das Interessenbekundungsverfahren ist kein formales Vergabeverfahren und dient lediglich der Entscheidungsfindung. Den Teilnehmer am Verfahren entstehende Kosten werden daher nicht ersetzt.