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27.07.2023
Der Eigentümer- und Anliegergebrauch nach § 26 Abs. 1 und 2 Wassserhaushaltsgesetz (WHG) wird wie folgt beschränkt:
Diese Allgemeinverfügung gilt für alle oberirdischen Gewässer im Gebiet des Landkreises Mittelsachsen, die den wasserrechtlichen Vorschriften unterliegen.
Die vollständige Allgemeinverfügung steht im elektronischen Amtsblatt zum Nachlesen zur Verfügung