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21.09.2021
Informationen des Freistaates
Kabinett beschließt neue Corona-Schutz-Verordnung
Das Kabinett hat in seiner heutigen Sitzung die neue Sächsische Corona-Schutz-Verordnung beschlossen. Sie tritt am 23. September 2021 in Kraft und gilt bis einschließlich 20. Oktober 2021.
Die Staatsregierung führt mit der neuen Verordnung das optionale 2G-Modell ein: Unter anderem folgende Einrichtungen, Veranstaltungen und sonstige Angebote können somit sämtliche Abstands- und Kapazitätsbeschränkungen und die Maskenpflicht nur dann aufheben, wenn ausschließlich geimpfte oder genesene Besucherinnen und Besucher anwesend sind:
Ausnahmen gelten für Besucherinnen und Besucher, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben: Sie können auch ohne Nachweis des Impf- oder Genesenenstatus teilnehmen. Beschäftigte, die nicht geimpft oder genesen sind, müssen über einen negativen Testnachweis verfügen und während der Dauer der Veranstaltung oder des Angebots einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz tragen. Sofern von der 2G-Option Gebrauch gemacht werden soll, ist dies dem zuständigen Gesundheitsamt drei Werktage vorher anzuzeigen. Die Möglichkeit, nur Geimpfte und Genesene zuzulassen, entfällt mit Erreichen der Überlastungsstufe. Dann wird 2G verpflichtend – Maskenpflicht wie auch Kapazitätsbeschränkungen sind zu beachten. Alle körpernahen Dienstleistungen, Kantinen und Mensen sowie Angebote von Bädern und Saunen oder Fitnessstudios, sofern sie medizinischen oder therapeutischen Zwecken dienen, sind von der Möglichkeit des optionalen 2G-Modells grundsätzlich ausgenommen.
Mit der Verordnung werden die bereits bestehenden Schwellenwerte um einen weiteren ergänzt: Die 7-Tage-Inzidenz Hospitalisierungen. Der neue Wert gibt die Anzahl der in Bezug auf COVID-19 in ein Krankenhaus aufgenommenen Personen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen an.
Die Vorwarnstufe ist damit fortan am zweiten Tag erreicht, wenn zuvor an fünf aufeinander folgenden Tagen
Die Überlastungsstufe ist am zweiten Tag erreicht, wenn zuvor an fünf aufeinanderfolgenden Tagen:
Für die Bundestagswahlen gelten Ausnahmen von den Corona-Regelungen. Die 3G-Regelung findet für Wahllokale keine Anwendung und eine Kontakterfassung findet nicht statt. Jedoch müssen alle Personen, die sich in den Räumlichkeiten aufhalten, einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz tragen.
Wie in der bisher geltenden Corona-Schutz-Verordnung sind Schülerinnen und Schüler auch weiterhin von Testverpflichtungen nach der 3G-Regelung befreit, da sie im Rahmen der Corona-Schulverordnung bereits regelmäßig einer Testpflicht unterliegen. Die neue Verordnung ist auf Internetseite www.coronavirus.sachsen.de/amtliche-bekanntmachungen.html veröffentlicht.
Regelmäßiger Schul- und Kitabetrieb wird weiter mit bekannten Maßnahmen gesichert
In den Schulen und Kindertageseinrichtungen findet auch in den kommenden Wochen unabhängig von der Sieben-Tage-Inzidenz Regelbetrieb statt. Zu Einschränkungen im Schul- und Kitabetrieb kommt es erst bei Erreichen der Überlastungsstufe in den Krankenhäusern. Aber auch dann sind keine flächendeckenden Schulschließungen vorgesehen. Regelmäßige Corona-Tests an Schulen und das Tragen von Masken in bestimmten Situationen bleiben hingegen notwendig. Für alle Schülerinnen und Schüler gilt weiterhin Schulbesuchspflicht. Das sieht die neue Schul- und Kita-Coronaverordnung vor, die heute vom Kabinett verabschiedet wurde. Die Verordnung gilt vom 23. September bis zum 20. Oktober.
Für den Schul- und Kitabesuch müssen sich Personen zweimal wöchentlich testen oder mit einem aktuellen Testnachweis belegen, dass keine Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt. Unterschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 10, ist der Test lediglich einmal wöchentlich notwendig. „Die Antigen-Selbsttests werden an den Schulen weiterhin kostenlos zur Verfügung gestellt“, sicherte Kultusminister Christian Piwarz zu. Für Sitzungen der Schulkonferenz oder der Eltern- und Schülergremien sowie auch für Eltern-Lehrer-Gespräche müssten hingegen keine negativen Testnachweise vorgelegt werden, so der Minister. Geimpfte und Genesene sind von der Testpflicht ohnehin befreit, ebenso Kinder in Krippen und Kindergärten.
Ab einer Sieben-Tage-Inzidenz von 35 müssen Schülerinnen und Schüler in weiterführenden Schulen sowie Lehrkräfte eine Maske auch im Unterricht tragen. Primarschüler bleiben davon befreit. Unterschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz stabil den Schwellenwert von 35, entfällt die Pflicht für Schülerinnen, Schüler, Schul- und Hortpersonal. Das Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes oder einer FFP2-Maske oder vergleichbaren Atemschutzmaske wird aber empfohlen.
Flächendeckende Schließungen von Schulen und Kitas sind nicht vorgesehen. Der Schul- und Kitabetrieb wird jedoch eingeschränkt, wenn die in der Corona-Schutz-Verordnung festgelegte Überlastungsstufe der Krankenhäuser erreicht ist. Erst dann müssen Kitas, Grundschulen und zum Teil Förderschulen in den eingeschränkten Regelbetrieb mit festen Gruppen/Klassen wechseln. Für Schülerinnen und Schüler der weiterführenden Schulen findet Wechselunterricht statt. Keine Einschränkungen gibt es für Einrichtungen der Kindertagespflege. Auch Schülerinnen und Schüler der Abschlussklassen können weiterhin ihre Schulen besuchen und müssen nicht in den Wechselunterricht. Bei gehäuften lokalen Infektionsgeschehen kann das Kultusministerium jedoch schulscharfe Schutzmaßnahmen wie zeitlich begrenzter Wechselunterricht oder temporäre Schulschließung anordnen.
Weitere Informationen zum Schul- und Kitabetrieb gibt es im Blog des Kultusministeriums unter www.bildung.sachsen.de/blog.