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21.03.2025
Auf der Grundlage
erlässt der Landkreis Mittelsachsen gemäß Beschluss des Kreistages vom 12. März 2025 folgende Satzung:
Satzung des Jugendamtes im Landkreis Mittelsachsen
Inhaltsübersicht
§ 1 Gliederung und Bezeichnung
§ 2 Zuständigkeit
§ 3 Aufgabenwahrnehmung
§ 4 Verwaltung des Jugendamtes
§ 5 Jugendhilfeausschuss
§ 6 Stimmberechtigte Mitglieder
§ 7 Beratende Mitglieder
§ 8 Aufgaben des Jugendhilfeausschusses
§ 9 Sitzungen des Jugendhilfeausschusses
§ 10 Unterausschüsse
§ 11 Aufwandsentschädigung
§ 12 Arbeitsgruppen zur Jugendhilfeplanung
§ 13 Sprachliche Gleichstellung
§ 14 Inkrafttreten
§ 1 Gliederung und Bezeichnung
(1) Das Jugendamt des Landkreises Mittelsachsen führt die Bezeichnung Abteilung Jugend und Familie.
(2) Das Jugendamt besteht aus dem Jugendhilfeausschuss und der Verwaltung des Jugendamtes.
§ 2 Zuständigkeit
Dem Jugendamt obliegen:
1. die ihm nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch, dem Landesjugendhilfegesetz und dem Sächsischen Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen zugewiesenen Aufgaben,
2. die ihm nach anderen Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben.
§ 3 Aufgabenwahrnehmung
(1) Das Jugendamt ist Kommunikationszentrum in der Jugendhilfe. Die Entfaltung der Persönlichkeit jedes jungen Menschen und die Stärkung und Erhaltung der Herkunftsfamilie stehen bei der Aufgabenwahrnehmung im Mittelpunkt.
(2) Das Jugendamt arbeitet mit Trägern der freien Jugendhilfe und sonstigen Anbietern von Jugendhilfeleistungen eng zusammen und fördert die Kommunikation mit allen Behörden, die mit Angelegenheiten junger Menschen und deren Familien betraut sind.
§ 4 Verwaltung des Jugendamtes
(1) Die Geschäfte der laufenden Verwaltung im Bereich der öffentlichen Jugendhilfe werden vom Landrat oder in seinem Auftrag vom Leiter der Verwaltung des Jugendamtes im Rahmen der Satzung, der Beschlüsse des Kreistages, dessen beschließender Ausschüsse und des Jugendhilfeausschusses geführt.
(2) Zu den Geschäften der laufenden Verwaltung gehören alle Verwaltungsgeschäfte, die regelmäßig oder wiederholt anfallen und nach vorgegebenen Regelungen und Grundsätzen zu behandeln sind, sofern ihnen nicht aufgrund ihrer politischen, finanziellen oder strukturellen Auswirkungen eine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Jugendhilfeausschuss kann bestimmte Aufgaben als Aufgaben der laufenden Verwaltung ausweisen.
(3) Das Büro des Kreistages bereitet die Sitzungen des Jugendhilfeausschusses einschließlich der konstituierenden Sitzung vor. Die Verwaltung des Jugendamtes führt dessen Beschlüsse aus.
(4) Die Verwaltung des Jugendamtes bewirtschaftet eigenverantwortlich den Teilhaushalt des Jugendamtes, soweit nicht eine andere Zuständigkeit gegeben ist.
§ 5 Jugendhilfeausschuss
(1) Der Jugendhilfeausschuss ist ein beschließender Ausschuss im Sinne des § 37 der Sächsischen Landkreisordnung und des § 5 Abs. 4 der Hauptsatzung. Die Besetzung richtet sich nach § 71 Abs. 1, 2 und 5 SGB VIII i. V. m. §§ 4 und 5 Landesjugendhilfegesetz.
(2) Vorsitzender des Jugendhilfeausschusses ist der Landrat.
(3) Der Jugendhilfeausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und weiteren 14 stimmberechtigten Mitgliedern sowie den in § 7 Abs. 1 genannten beratenden Mitgliedern.
§ 6 Stimmberechtigte Mitglieder
(1) Stimmberechtigte Mitglieder sind:
(2) Die stimmberechtigten Mitglieder werden für die Wahlzeit des Kreistages von diesem gewählt. Sie üben ihre Tätigkeit solange aus, bis der neugewählte Jugendhilfeausschuss zusammentritt.
Bei der Wahl der Mitglieder nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 sind die Vorschläge der Wohlfahrts- und Jugendverbände angemessen zu berücksichtigen. Diese sollen mindestens die doppelte Anzahl der insgesamt auf
sie entfallenden Mitglieder und ihrer Stellvertreter vorschlagen, wobei eine angemessene Anzahl ehrenamtlich Tätiger enthalten sein soll.
(3) Für jedes stimmberechtigte Mitglied ist ein Stellvertreter zu wählen. Scheidet ein Mitglied oder sein persönlicher Stellvertreter vor Ablauf der Amtszeit aus, so ist ein Ersatzmitglied für den Rest der Wahlzeit auf Vorschlag derjenigen Stelle, die das ausgeschiedene Mitglied oder den Stellvertreter vorgeschlagen hat, zu wählen.
(4) Der Stellvertreter des Vorsitzenden wird aus der Mitte der stimmberechtigten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses gewählt und leitet die Sitzungen in Abwesenheit des Landrates.
§ 7 Beratende Mitglieder
(1) Als beratende Mitglieder gehören dem Jugendhilfeausschuss an:
Diese Mitglieder werden auf der Grundlage des § 5 Abs. 2 Landesjugendhilfegesetz bestimmt.
(2) Für jedes in § 7 Abs. 1 benannte beratende Mitglied ist von der entsendenden Stelle ein Stellvertreter zu bestimmen.
(3) Scheidet ein beratendes Mitglied oder sein Stellvertreter vor Ablauf der Amtszeit aus, so ist ein Ersatzmitglied durch die entsendende Stelle zu benennen.
(4) Zu einzelnen Angelegenheiten können sachkundige Personen beratend hinzugezogen werden.
§ 8 Aufgaben des Jugendhilfeausschusses
(1) Der Jugendhilfeausschuss befasst sich anregend und fördernd mit allen Aufgaben der Jugendhilfe.
(2) Er beschließt im Rahmen der vom Kreistag bereitgestellten Mittel, der von ihm erlassenen Satzung und gefassten Beschlüsse über die Angelegenheiten der Jugendhilfe.
(3) Der Jugendhilfeausschuss soll vor jeder Beschlussfassung des Kreistages in Fragen der Jugendhilfe gehört werden. Er ist insbesondere an der Aufstellung des Haushalts- und Stellenplanentwurfs des Jugendamtes zu beteiligen. Er soll ferner Stellung nehmen vor Entscheidungen des Kreistages und anderer beschließender Ausschüsse, die für die Lebensbedingungen junger Menschen und ihrer Familien und/oder für die Schaffung und Erhaltung einer kinder- und familienfreundlichen Umwelt von Bedeutung sind. Vor der Berufung des Leiters der Verwaltung des Jugendamtes ist der Jugendhilfeausschuss zu hören.
(4) Der Jugendhilfeausschuss hat das umfassende Recht, an den Kreistag Anträge zu stellen.
(5) Der Jugendhilfeausschuss nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
§ 9 Sitzungen des Jugendhilfeausschusses
(1) Der Jugendhilfeausschuss tritt nach Bedarf zusammen, mindestens jedoch viermal im Jahr. Er muss unverzüglich einberufen werden, wenn dies ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe von Gründen und des Beratungsgegenstandes beim Vorsitzenden des Jugendhilfeausschusses beantragt. Die Sitzung soll innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Antrages stattfinden.
(2) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist. Über Gegenstände einfacher Art und geringer Bedeutung kann nach Entscheidung des Vorsitzenden des Jugendhilfeausschusses auch im schriftlichen oder elektronischen Verfahren, unter gleichzeitiger Aufforderung der stimmberechtigten Mitglieder zur Abstimmung (Sternverfahren), beschlossen werden; ein hierbei gestellter Beschlussantrag ist angenommen, wenn innerhalb einer Frist von 14 Tagen kein stimmberechtigtes Mitglied gegenüber dem Vorsitzenden widerspricht. Das Ergebnis des Verfahrens ist unverzüglich allen Mitgliedern des Jugendhilfeausschusses bekannt zu geben.
(3) Alle Sitzungen des Jugendhilfeausschusses sind öffentlich, soweit nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen einzelner Personen oder schutzbedürftiger Gruppen entgegenstehen. Über Anträge aus der Mitte des Jugendhilfeausschusses, einen Verhandlungsgegenstand entgegen der Tagesordnung in öffentlicher oder nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln, wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden.
(4) Für die Arbeitsweise des Jugendhilfeausschusses gelten, soweit in dieser Satzung und durch Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist, die Hauptsatzung und Geschäftsordnung für den Kreistag.
§ 10 Unterausschüsse
(1) Aus den Mitgliedern des Jugendhilfeausschusses ist ein ständiger beratender Unterausschuss für die Jugendhilfeplanung zu bilden. Darüber hinaus kann der Jugendhilfeausschuss bei Bedarf für einzelne Aufgaben der Jugendhilfe weitere beratende Unterausschüsse bilden. Die Zuständigkeit der weiteren Unterausschüsse legt der Jugendhilfeausschuss durch Beschluss fest.
(2) Die Unterausschüsse sind vorberatend tätig. Ihre Sitzungen sind nichtöffentlich. Den Vorsitz führt ein stimmberechtigtes Mitglied des Jugendhilfeausschusses. Die Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters nimmt der Jugendhilfeausschuss vor.
(3) Ein Unterausschuss sollte nicht mehr als 7 Mitglieder haben. Die Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder hat die der beratenden Mitglieder zu übersteigen.
(4) Zu den Beratungen können sachverständige Personen eingeladen werden.
(5) Der Jugendhilfeausschuss kann für die Unterausschüsse eine Geschäftsordnung beschließen. Im Übrigen gilt § 9 Abs. 4 dieser Satzung entsprechend.
§ 11 Aufwandsentschädigung
Die Aufwandsentschädigung der Mitglieder des Jugendhilfeausschusses und der Unterausschüsse richtet sich nach der für Kreisräte und sonstige Mitglieder der Ausschüsse und Beiräte des Kreistages getroffenen Regelung (§ 19 Abs. 2 SächsLKrO).
§ 12 Arbeitsgruppen zur Jugendhilfeplanung
Zur Durchführung der Jugendhilfeplanung können von der Verwaltung des Jugendamtes für die Bearbeitung der jeweiligen Arbeitsfelder Arbeitsgruppen gebildet werden. Diese können ständig oder zeitweise eingesetzt werden und finden insbesondere unter Beteiligung der im Landkreis wirkenden Träger der freien Jugendhilfe statt.
§ 13 Sprachliche Gleichstellung
Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten für alle Geschlechter.
§ 14 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung des Jugendamtes im Landkreis Mittelsachsen vom 10. Oktober 2019 (elektronisches Amtsblatt Nr. 128/2019e vom 21.11.2019) außer Kraft.
Freiberg, 13.03.2025
gez. Dr. Lothar Beier
Erster Beigeordneter des Landkreises Mittelsachsen Siegel
Hinweis zur Ausfertigung:
Der Erste Beigeordnete unterzeichnet dieses Dokument in der Rechtsstellung des Landrates (§ 47 Abs. 1 SächsLKrO), da die Position des Landrates derzeit unbesetzt ist.
Weitere Hinweise:
Nach § 3 Abs. 5 Satz 1 SächsLKrO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
Ist eine Verletzung nach § 3 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 oder 4 SächsLKrO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 3 Abs. 5 Satz 1 SächsLKrO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.