Neufassung der Satzung des Jugendamtes im Landkreis Mittelsachsen

21.03.2025

Auf der Grundlage 

  • des § 70 Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 361) geändert worden ist, und 
  • des § 2 Landesjugendhilfegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2008 (SächsGVBl. S. 578), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2024 (SächsGVBl. S. 516) geändert worden ist, 
  • in Verbindung mit § 3 der Sächsischen Landkreisordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 99), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 500) geändert worden ist, 
  • des § 4 Absatz 1 und Absatz 2 Nr. 12 der Hauptsatzung des Landkreises Mittelsachsen vom 18. März 2010, zuletzt geändert durch Satzung vom 30. Mai 2024 (elektronische Ausgabe des Amtsblattes 68/2024e) 
  • der Geschäftsordnung des Landkreises Mittelsachsen für den Kreistag und seine Ausschüsse vom 18. März 2010, zuletzt geändert durch Satzung vom 7. Juli 2022 (elektronische Ausgabe des Amtsblattes 94/2022e) 

erlässt der Landkreis Mittelsachsen gemäß Beschluss des Kreistages vom 12. März 2025 folgende Satzung:

Satzung des Jugendamtes im Landkreis Mittelsachsen

Inhaltsübersicht

§ 1          Gliederung und Bezeichnung

§ 2          Zuständigkeit

§ 3          Aufgabenwahrnehmung

§ 4          Verwaltung des Jugendamtes

§ 5          Jugendhilfeausschuss

§ 6          Stimmberechtigte Mitglieder

§ 7          Beratende Mitglieder

§ 8          Aufgaben des Jugendhilfeausschusses

§ 9          Sitzungen des Jugendhilfeausschusses

§ 10       Unterausschüsse

§ 11       Aufwandsentschädigung

§ 12       Arbeitsgruppen zur Jugendhilfeplanung

§ 13       Sprachliche Gleichstellung

§ 14       Inkrafttreten

§ 1 Gliederung und Bezeichnung

(1)       Das Jugendamt des Landkreises Mittelsachsen führt die Bezeichnung Abteilung Jugend und Familie.

(2)       Das Jugendamt besteht aus dem Jugendhilfeausschuss und der Verwaltung des Jugendamtes.

§ 2 Zuständigkeit

Dem Jugendamt obliegen:

1.      die ihm nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch, dem Landesjugendhilfegesetz und dem Sächsischen Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen zugewiesenen Aufgaben,

2.      die ihm nach anderen Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben.

§ 3 Aufgabenwahrnehmung

(1) Das Jugendamt ist Kommunikationszentrum in der Jugendhilfe. Die Entfaltung der Persönlichkeit jedes jungen Menschen und die Stärkung und Erhaltung der Herkunftsfamilie stehen bei der Aufgabenwahrnehmung im Mittelpunkt.

(2) Das Jugendamt arbeitet mit Trägern der freien Jugendhilfe und sonstigen Anbietern von Jugendhilfeleistungen eng zusammen und fördert die Kommunikation mit allen Behörden, die mit Angelegenheiten junger Menschen und deren Familien betraut sind.

§ 4 Verwaltung des Jugendamtes

(1) Die Geschäfte der laufenden Verwaltung im Bereich der öffentlichen Jugendhilfe werden vom Landrat oder in seinem Auftrag vom Leiter der Verwaltung des Jugendamtes im Rahmen der Satzung, der Beschlüsse des Kreistages, dessen beschließender Ausschüsse und des Jugendhilfeausschusses geführt.

(2) Zu den Geschäften der laufenden Verwaltung gehören alle Verwaltungsgeschäfte, die regelmäßig oder wiederholt anfallen und nach vorgegebenen Regelungen und Grundsätzen zu behandeln sind, sofern ihnen nicht aufgrund ihrer politischen, finanziellen oder strukturellen Auswirkungen eine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Jugendhilfeausschuss kann bestimmte Aufgaben als Aufgaben der laufenden Verwaltung ausweisen.

(3) Das Büro des Kreistages bereitet die Sitzungen des Jugendhilfeausschusses einschließlich der konstituierenden Sitzung vor. Die Verwaltung des Jugendamtes führt dessen Beschlüsse aus.

(4) Die Verwaltung des Jugendamtes bewirtschaftet eigenverantwortlich den Teilhaushalt des Jugendamtes, soweit nicht eine andere Zuständigkeit gegeben ist.

§ 5 Jugendhilfeausschuss

(1) Der Jugendhilfeausschuss ist ein beschließender Ausschuss im Sinne des § 37 der Sächsischen Landkreisordnung und des § 5 Abs. 4 der Hauptsatzung. Die Besetzung richtet sich nach § 71 Abs. 1, 2 und 5 SGB VIII i. V. m. §§ 4 und 5 Landesjugendhilfegesetz.

(2) Vorsitzender des Jugendhilfeausschusses ist der Landrat.

(3) Der Jugendhilfeausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und weiteren 14 stimmberechtigten Mitgliedern sowie den in § 7 Abs. 1 genannten beratenden Mitgliedern.

§ 6 Stimmberechtigte Mitglieder

(1) Stimmberechtigte Mitglieder sind:

  1. der Landrat als Vorsitzender,
  2. weitere 8 Mitglieder des Kreistages oder von diesem gewählte Frauen und Männer, die in der Jugendhilfe erfahren sind,
  3. 6 Frauen und Männer, die auf Vorschlag der im Kreisgebiet wirkenden anerkannten Träger der freien Jugendhilfe vom Kreistag gewählt werden.

(2) Die stimmberechtigten Mitglieder werden für die Wahlzeit des Kreistages von diesem gewählt. Sie üben ihre Tätigkeit solange aus, bis der neugewählte Jugendhilfeausschuss zusammentritt.
     Bei der Wahl der Mitglieder nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 sind die Vorschläge der Wohlfahrts- und Jugendverbände angemessen zu berücksichtigen. Diese sollen mindestens die doppelte Anzahl der insgesamt auf
     sie entfallenden Mitglieder und ihrer Stellvertreter vorschlagen, wobei eine angemessene Anzahl ehrenamtlich Tätiger enthalten sein soll.

(3) Für jedes stimmberechtigte Mitglied ist ein Stellvertreter zu wählen. Scheidet ein Mitglied oder sein persönlicher Stellvertreter vor Ablauf der Amtszeit aus, so ist ein Ersatzmitglied für den Rest der Wahlzeit auf Vorschlag derjenigen Stelle, die das ausgeschiedene Mitglied oder den Stellvertreter vorgeschlagen hat, zu wählen.

(4) Der Stellvertreter des Vorsitzenden wird aus der Mitte der stimmberechtigten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses gewählt und leitet die Sitzungen in Abwesenheit des Landrates.

§ 7 Beratende Mitglieder

(1) Als beratende Mitglieder gehören dem Jugendhilfeausschuss an:

  1. der Leiter der Verwaltung des Jugendamtes oder sein Vertreter,
  2. ein Jugend- oder Familienrichter,
  3. ein Vertreter der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit,
  4. ein Vertreter aus dem Bereich der Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende,
  5. ein Vertreter der Schulen,
  6. ein Vertreter der Polizei,
  7. je ein Vertreter der katholischen und evangelischen Kirche,
  8. die oder der Gleichstellungsbeauftragte des Landkreises oder eine in der Gleichstellungsarbeit erfahrene Person,
  9. der für die Kinder- und Jugendhilfe zuständige Beigeordnete,
  10. bis zu zwei Mitglieder aus dem Bereich der selbstorganisierten Zusammenschlüsse im Sinne von § 4a des Achten Buches Sozialgesetzbuch, die im Bereich des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe tätig sind.

   Diese Mitglieder werden auf der Grundlage des § 5 Abs. 2 Landesjugendhilfegesetz bestimmt.

(2) Für jedes in § 7 Abs. 1 benannte beratende Mitglied ist von der entsendenden Stelle ein Stellvertreter zu bestimmen.

(3) Scheidet ein beratendes Mitglied oder sein Stellvertreter vor Ablauf der Amtszeit aus, so ist ein Ersatzmitglied durch die entsendende Stelle zu benennen.

(4) Zu einzelnen Angelegenheiten können sachkundige Personen beratend hinzugezogen werden.

§ 8 Aufgaben des Jugendhilfeausschusses

(1) Der Jugendhilfeausschuss befasst sich anregend und fördernd mit allen Aufgaben der Jugendhilfe.

(2) Er beschließt im Rahmen der vom Kreistag bereitgestellten Mittel, der von ihm erlassenen Satzung und gefassten Beschlüsse über die Angelegenheiten der Jugendhilfe.

(3) Der Jugendhilfeausschuss soll vor jeder Beschlussfassung des Kreistages in Fragen der Jugendhilfe gehört werden. Er ist insbesondere an der Aufstellung des Haushalts- und Stellenplanentwurfs des Jugendamtes zu beteiligen. Er soll ferner Stellung nehmen vor Entscheidungen des Kreistages und anderer beschließender Ausschüsse, die für die Lebensbedingungen junger Menschen und ihrer Familien und/oder für die Schaffung und Erhaltung einer kinder- und familienfreundlichen Umwelt von Bedeutung sind. Vor der Berufung des Leiters der Verwaltung des Jugendamtes ist der Jugendhilfeausschuss zu hören.

(4) Der Jugendhilfeausschuss hat das umfassende Recht, an den Kreistag Anträge zu stellen.

(5) Der Jugendhilfeausschuss nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:

  1. Erörterung aktueller Problemlagen junger Menschen und ihrer Familien sowie Entwicklung von Problemlösungen einschließlich Anregungen und Vorschläge für die Weiterentwicklung der Jugendhilfe im Kreisgebiet,
  2. Jugendhilfeplanung, insbesondere Grundsatzentscheidungen zu Zielvorstellungen und Schwerpunkten des Gestaltungsprozesses, wobei die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe in allen Phasen frühzeitig zu beteiligen sind,
  3. Aufstellung von Richtlinien und Vorgaben zu Grundsätzen für die Aufgabenwahrnehmung im Rahmen der Zuständigkeit nach § 2 dieser Satzung,
  4. Förderung der freien Jugendhilfe nach § 74 SGB VIII,
  5. Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII,
  6. Beteiligung anerkannter Träger der freien Jugendhilfe an der Wahrnehmung bzw. Übertragung anderer Aufgaben nach § 76 SGB VIII,
  7. Beschlussfassung über den Bedarfsplan gemäß § 8 Abs. 1 SächsKitaG sowie über dessen Fortschreibung gemäß § 8 Abs. 2 SächsKitaG,
  8. Aufstellung der Vorschlagsliste für die Wahl der Jugendschöffen gemäß § 35 JGG.

§ 9 Sitzungen des Jugendhilfeausschusses

(1) Der Jugendhilfeausschuss tritt nach Bedarf zusammen, mindestens jedoch viermal im Jahr. Er muss unverzüglich einberufen werden, wenn dies ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe von Gründen und des Beratungsgegenstandes beim Vorsitzenden des Jugendhilfeausschusses beantragt. Die Sitzung soll innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Antrages stattfinden.

(2) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist. Über Gegenstände einfacher Art und geringer Bedeutung kann nach Entscheidung des Vorsitzenden des Jugendhilfeausschusses auch im schriftlichen oder elektronischen Verfahren, unter gleichzeitiger Aufforderung der stimmberechtigten Mitglieder zur Abstimmung (Sternverfahren), beschlossen werden; ein hierbei gestellter Beschlussantrag ist angenommen, wenn innerhalb einer Frist von 14 Tagen kein stimmberechtigtes Mitglied gegenüber dem Vorsitzenden widerspricht. Das Ergebnis des Verfahrens ist unverzüglich allen Mitgliedern des Jugendhilfeausschusses bekannt zu geben.

(3) Alle Sitzungen des Jugendhilfeausschusses sind öffentlich, soweit nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen einzelner Personen oder schutzbedürftiger Gruppen entgegenstehen. Über Anträge aus der Mitte des Jugendhilfeausschusses, einen Verhandlungsgegenstand entgegen der Tagesordnung in öffentlicher oder nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln, wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden.

(4) Für die Arbeitsweise des Jugendhilfeausschusses gelten, soweit in dieser Satzung und durch Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist, die Hauptsatzung und Geschäftsordnung für den Kreistag.

§ 10 Unterausschüsse

(1) Aus den Mitgliedern des Jugendhilfeausschusses ist ein ständiger beratender Unterausschuss für die Jugendhilfeplanung zu bilden. Darüber hinaus kann der Jugendhilfeausschuss bei Bedarf für einzelne Aufgaben der Jugendhilfe weitere beratende Unterausschüsse bilden. Die Zuständigkeit der weiteren Unterausschüsse legt der Jugendhilfeausschuss durch Beschluss fest.

(2) Die Unterausschüsse sind vorberatend tätig. Ihre Sitzungen sind nichtöffentlich. Den Vorsitz führt ein stimmberechtigtes Mitglied des Jugendhilfeausschusses. Die Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters nimmt der Jugendhilfeausschuss vor.

(3) Ein Unterausschuss sollte nicht mehr als 7 Mitglieder haben. Die Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder hat die der beratenden Mitglieder zu übersteigen.

(4) Zu den Beratungen können sachverständige Personen eingeladen werden.

(5) Der Jugendhilfeausschuss kann für die Unterausschüsse eine Geschäftsordnung beschließen. Im Übrigen gilt § 9 Abs. 4 dieser Satzung entsprechend.

§ 11 Aufwandsentschädigung

Die Aufwandsentschädigung der Mitglieder des Jugendhilfeausschusses und der Unterausschüsse richtet sich nach der für Kreisräte und sonstige Mitglieder der Ausschüsse und Beiräte des Kreistages getroffenen Regelung (§ 19 Abs. 2 SächsLKrO).

§ 12 Arbeitsgruppen zur Jugendhilfeplanung

Zur Durchführung der Jugendhilfeplanung können von der Verwaltung des Jugendamtes für die Bearbeitung der jeweiligen Arbeitsfelder Arbeitsgruppen gebildet werden. Diese können ständig oder zeitweise eingesetzt werden und finden insbesondere unter Beteiligung der im Landkreis wirkenden Träger der freien Jugendhilfe statt.

§ 13 Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten für alle Geschlechter.

§ 14 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung des Jugendamtes im Landkreis Mittelsachsen vom 10. Oktober 2019 (elektronisches Amtsblatt Nr. 128/2019e vom 21.11.2019) außer Kraft.

Freiberg, 13.03.2025

gez. Dr. Lothar Beier
Erster Beigeordneter des Landkreises Mittelsachsen                                      Siegel

Hinweis zur Ausfertigung:
Der Erste Beigeordnete unterzeichnet dieses Dokument in der Rechtsstellung des Landrates (§ 47 Abs. 1 SächsLKrO), da die Position des Landrates derzeit unbesetzt ist.

Weitere Hinweise:

Nach § 3 Abs. 5 Satz 1 SächsLKrO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die   Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Landrat dem Beschluss nach § 48 Abs. 2 SächsLKrO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in § 3 Abs. 5 Satz 1 SächsLKrO genannten Frist
                    a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
                    b)  die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber dem Landkreis
    unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach § 3 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 oder 4 SächsLKrO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 3 Abs. 5 Satz 1 SächsLKrO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.