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14.04.2021
Das Landratsamt Mittelsachsen als untere Forstbehörde hat gemäß § 40 Abs. 1 Satz 2 des Sächsischen Waldgesetzes (SächsWaldG) darüber zu wachen, dass die körperschaftlichen und privaten Waldbesitzer ihre gesetzlichen Verpflichtungen zur Erhaltung des Waldes sowie zur Abwehr von Waldschäden erfüllen sowie Zuwiderhandlungen zu verhüten, zu verfolgen und zu ahnden (Forstaufsicht). Dies bezieht sich insbesondere auf die Pflicht der Waldbesitzer die Nadelholzborkenkäfer Großer Buchdrucker, Nordische Fichtenborkenkäfer, Gewöhnlicher Kupferstecher und Großer Lärchenborkenkäfer unverzüglich, rechtzeitig und ausreichend zu bekämpfen.
Bedienstete sowie Beauftragte der Forstbehörde, wozu auch der Staatsbetrieb Sachsenforst sowie dessen Werkvertragsnehmer gehören, sind dabei gemäß § 40 Abs. 6 Satz 1 SächsWaldG befugt zur Wahrnehmung der Forstaufsicht im gesamten Kreisgebiet Grundstücke zu betreten und Waldwege zu befahren.
Gleichzeitig werden ab sofort zum jeweiligen Zeitpunkt erkennbar mit Borkenkäfer befallene Bäume mittels Forstmarkierfarbe gekennzeichnet. Mit der öffentlichen Ankündigung sind die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken gemäß § 40 Abs. 6 Satz 3 SächsWaldG in geeigneter Weise über die Durchführung dieser Arbeiten benachrichtigt.
Für Fragen stehen die Mitarbeiter der unteren Forstbehörde unter 03731 799-4150 telefonisch zur Verfügung.
Freiberg, den 9. April 2021
gez. i. A. Alexander Menzer
Mario Helbig
Referatsleiter
Referat Forst, Jagd und Landwirtschaft