Externer Inhalt von ##teaserTitle##
##teaserText##
26.11.2025
Die Windpark Bobritzsch-Schmohlhöhe GmbH & Co. KG, Am Steinberg 7, 09603 Großschirma beantragte mit Unterlagen vom 08.05.2025 einen immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid gemäß § 9 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) i. V. m. Nr. 1.6.2 des Anhangs 1 zu § 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV) betreffend zwei Windenergieanlagen (WEA) mit einer Gesamthöhe von je 246,60 m, einem Rotordurchmesser von je 160,00 m und einer Nennleistung von je 5,5 MW an den folgenden Standorten:
| WEA 1 – MSN 156 | WEA 2 – MSN 157 | |
| Gemarkung | Hilbersdorf | Naundorf |
| Flurstück | 188 | 804 |
| Koordinaten HW/RW (UTMK) | 5.642.508/387.729 | 5.642.465/388.100 |
Im Rahmen des Antrags sollte ausschließlich geklärt werden, ob die zwei Windenergieanlagen an den geplanten Standorten aus bauplanungsrechtlicher Sicht unter raumordnerischen Gesichtspunkten zulässig sind und dass gemeindliche Planungen dem Vorhaben nicht entgegenstehen. Sonstige Fragen und weitere aus § 35 Abs. 3 BauGB resultierende öffentliche Belange sind nicht Antragsgegenstand.
Das betreffende Vorhaben ist der Nr. 1.6.2 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) zuzuordnen. Danach ist gemäß § 7 Abs. 1 i. V. m. § 10 Abs. 2 UVPG eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen.
Für das Vorhaben sind die Voraussetzungen für eine Windfarm im Sinne des § 2 Abs. 5 UVPG gegeben, da bereits 6 Windenergieanlagen am Standort existieren, deren Einwirkungsbereich sich mit den 2 gegenständlichen Windenergieanlagen überschneidet und welche in einem funktionalen Zusammenhang miteinander stehen.
Die allgemeine Vorprüfung wird als überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 des UVPG aufgeführten Kriterien durchgeführt. Die UVP-Pflicht besteht dann, wenn das Neuvorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 25 Abs. 2 UVPG bei der Entscheidung zu berücksichtigen wären. Gemäß § 7 Abs. 5 S. 1 UVPG ist bei der Prüfung außerdem zu berücksichtigen, inwieweit die Umweltauswirkungen durch Vorkehrungen des Vorhabenträgers offensichtlich ausgeschlossen werden können.
Bei einem Antrag auf Vorbescheid nach § 9 Abs. 1 BImSchG hat sich die Prüfung im Rahmen der vorläufigen Gesamtbeurteilung auf die nach dem jeweiligen Planungsstand erkennbaren Umweltauswirkungen des Gesamtvorhabens zu beziehen.
Die Vorprüfung führte das Landratsamt Mittelsachsen mit Eröffnung des immissionsschutzrechtlichen Vorbescheidverfahrens anhand der eingereichten Unterlagen und unter Beteiligung der entsprechenden Fachbehörden durch. Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls ergab, dass durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt hervorgerufen werden können.
Der überwiegende Teil des Eingriffsbereiches ist derzeit durch eine intensive Ackernutzung charakterisiert. Die nähere Umgebung ist durch den Bestandswindpark und gewerbliche Nutzungen vorgeprägt. Unter Berücksichtigung der Maßnahmen zur Kompensation des Flächenverlustes (Entsiegelung), der spezifischen Steuerung des WEA-Betriebes (Mahdabschaltung, fledermausfreundliche Abschaltzeiten) und der weiteren Vermeidungs- bzw. Minimierungsmaßnahmen sind erheblich nachteilige Umweltauswirkungen nicht zu befürchten. Natura2000- bzw. FFH-Gebiete werden durch das Vorhaben nicht unmittelbar berührt. Auch eine mittelbare Betroffenheit der FFH-Gebiete kann nach überschlägiger Prüfung ausgeschlossen werden, insbesondere aufgrund der Abstände zu den betrachtungsrelevanten Arten.
Eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung wurde daher nicht festgestellt.
Diese Feststellung ist nach § 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG nicht selbstständig anfechtbar.
Freiberg, den 20.11.2025
Landratsamt Mittelsachsen
gez. Sven Krüger
Landrat