Öffentliche Bekanntmachung

12.12.2025

Die nachstehende Haushaltssatzung des Landkreises Mittelsachsen für den Zeitraum 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2026 wurde am 12. März 2025 durch den Kreistag Mittelsachsen beschlossen. Die Haushaltssatzung 2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Landesdirektion Sachsen hat mit Bescheid vom 24. November 2025 folgendes erlassen:

1. Der in § 2 der am 12. März 2025 beschlossenen Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 festgesetzte Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen für das Haushaltsjahr 2026 in Höhe von 23.800.000 EUR wird genehmigt.

2. Die unter den Nummer 1 erteilte Genehmigung wird verbunden mit folgenden Auflagen:

2.1 Die genehmigten Kredite dürfen nur zur Finanzierung bzw. Leistung von notwendigen Auszahlungen im Zusammenhang mit Maßnahmen der infrastrukturellen Grundversorgung, für wirtschaftliche Investitionen oder zum Zweck der Darlehensvergabe an kommunale Einrichtungen und Unternehmen in Anspruch genommen werden.
2.2 Der Landkreis Mittelsachsen bleibt zur Aufstellung eines Haushaltsstrukturkonzeptes verpflichtet. Das Haushaltsstrukturkonzept ist der Landesdirektion Sachsen spätestens mit dem Haushalt für das Haushaltsjahr 2028, im Fall einer Doppelhaushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2027/2028 spätestens mit dem Haushalt für das Haushaltsjahr 2029, vorzulegen. Dem Landkreis Mittelsachsen wird angesichts der Entwicklung im mittelfristigen Finanzplan jedoch empfohlen, bereits mit dem Doppelhaushalt 2027/2028 ein Haushaltsstrukturkonzept vorzulegen.
2.3 Der Landkreis Mittelsachsen hat – ungeachtet eventueller Berichtspflichten der Landkreisverwaltung gegenüber dem Kreistag – im Haushaltsjahr 2026 gegenüber der Landesdirektion Sachsen über den Haushaltsvollzug und die voraussichtliche Haushaltsentwicklung zum Jahresende jeweils bis zum 15. September 2026 zum Stand 30. Juni 2026 und bis zum 1. Februar 2027 zum Stand 31. Dezember 2026 zu berichten.

3. Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen wird vorbehalten.

Der Haushaltsplan 2025/2026 des Landkreises Mittelsachsen wird zur Einsichtnahme öffentlich ausgelegt

  • ab sofort unter folgendem Link https://www.landkreis-mittelsachsen.de/das-amt/behoerden/finanzen.html und
  • vom 15. Dezember 2025 bis einschließlich 19. Dezember 2025 im Landratsamt Mittelsachsen, Frauensteiner Straße 43, 09599 Freiberg, Raum 014, zu folgenden Zeiten
    Montag: 12:00 bis 14:00 Uhr
    Dienstag: 08:00 bis 11:00 Uhr und 13:00 bis 18:00 Uhr
    Mittwoch: 12:00 bis 14:00 Uhr
    Donnerstag: 08:00 bis 11:00 Uhr und 13:00 bis 16:00 Uhr
    Freitag: 12:00 bis 14:00 Uhr

Eine Terminvereinbarung ist nicht erforderlich.

Freiberg, 10. Dezember 2025

gez. Sven Krüger
Landrat

HAUSHALTSSATZUNG DES LANDKREISES MITTELSACHSEN FÜR DEN DOPPELHAUSHALT 2025/2026

Aufgrund von § 61 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO) in Verbindung mit § 74 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der jeweils geltenden Fassung beschließt der Kreistag Mittelsachsen für 2025/2026 in seiner Sitzung am 12. März 2025 folgende Haushaltssatzung:

§ 1 Haushaltsplan

Der Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2025 und 2026, der die für die Erfüllung der Aufgaben des Landkreises voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen enthält, wird festgesetzt

  Angaben in EUR
 
        Haushaltsjahr 2025
        Haushaltsjahr 2026
1. im Ergebnishaushalt mit dem    
  • Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge auf
     621.861.100
     662.184.100
  • Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen auf
     653.566.700
     715.654.800
  • Saldo aus den ordentlichen Erträgen und Aufwendungen (ordentliches Ergebnis) auf
- 31.705.600 - 53.470.700
     
  • Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge auf
     147.300
     384.800
  • Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen auf
0
     755.000
  • Saldo aus den außerordentlichen Erträgen und Aufwendungen (Sonderergebnis) auf
147.300 - 370.200
     
  • Gesamtergebnis auf
- 31.558.300 - 53.840.900
     
  • Betrag der veranschlagten Abdeckung von Fehlbeträgen des ordentlichen Ergebnisses aus Vorjahren auf 
0 6.944.100
  • Betrag der veranschlagten Abdeckung von Fehlbeträgen des  Sonderergebnisses aus Vorjahre auf 
0 0
  • Betrag der Verrechnung eines Fehlbetrages im ordentlichen Ergebnis mit dem Basiskapital gemäß § 72 Absatz 3 SächsGemO auf
6.803.000 6.883.100
  • Betrag der Verrechnung eines Fehlbetrages im Sonderergebnis mit dem Basiskapital gemäß § 72 Absatz 3 SächsGemO auf
0 370.200
  • veranschlagtes Gesamtergebnis auf
- 24.755.300 - 53.531.700
     
2. im Finanzhaushalt mit dem    
  • Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf
     593.656.300
     628.314.000
  • Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf
622.349.500 682.619.800
  • Zahlungsmittelüberschuss oder -bedarf aus laufender Verwaltungstätigkeit als Saldo der Gesamtbeträge der Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf
- 28.693.200 - 54.305.800
     
  • Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf
     12.143.700
     12.882.900
  • Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf
     32.809.200
     36.752.700
  • Saldo der Einzahlungen und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf
- 20.665.500 - 23.869.800
     
  • Finanzierungsmittelüberschuss oder -fehlbetrag als Saldo aus Zahlungsmittelüberschuss oder -fehlbetrag aus laufender Verwaltungstätigkeit und dem Saldo der Gesamtbeträge der Einzahlungen und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf
- 49.358.700 - 78.175.600
     
  • Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf
     6.600.000
     23.800.000
  • Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf
     1.690.000
     2.681.000
  • Saldo der Einzahlungen und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf
4.910.000 21.119.000
     
  • Veränderung des Bestandes an Zahlungsmitteln im Haushaltsjahr auf
- 30.448.700 - 57.056.600
     
§ 2 Kreditermächtigung    
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird festgesetzt auf 6.600.000 23.800.000
     
§ 3 Verpflichtungsermächtigungen    
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen zur Leistung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen,  der in künftigen Jahren erforderlich ist, wird festgesetzt auf 9.125.300 22.047.100
     
§ 4 Kassenkredite    
Der Höchstbetrag der Kassenkredite, der zur rechtzeitigen
Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden darf, wird festgesetzt auf
120.000.000 120.000.000
     
§ 5 Kreisumlage    
Der Umlagesatz für die Kreisumlage wird auf die Umlagegrundlagen der Gemeinden des Landkreises wie folgt festgesetzt 32,45 v. H. 32,45 v. H.

 

§ 6 Sperrvermerke

Für die in der Anlage 10 aufgeführten Produktkonten wird in den Haushaltsjahren 2025 und 2026 jeweils ein Sperrvermerk gemäß § 74 Abs. 2 Satz 2 SächsGemO verfügt. Die Zuständigkeit für die Aufhebung der Sperren wird dem Abteilungsleiter Finanzen und Controlling übertragen.

 

§ 7 Gesamtabschluss

Der Landkreis Mittelsachsen verzichtet in Ausübung seines Wahlrechts gemäß § 88b SächsGemO für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 auf die Aufstellung des Gesamtabschlusses.

 

Freiberg, den 8. Mai 2025

gez. Sven Krüger
Landrat

Hinweis:

Nach § 3 Abs. 5 Satz 1 SächsLKrO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Landrat dem Beschluss nach § 48 Abs. 2 SächsLKrO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in § 3 Abs. 5 Satz 1 SächsLKrO genannten Frist
    a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
    b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber dem Landkreis unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
    Ist eine Verletzung nach § 3 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 oder 4 SächsLKrO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 3 Abs. 5 Satz 1 SächsLKrO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.