Externer Inhalt von ##teaserTitle##
##teaserText##
23.05.2023
Gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 2 Sächsisches Wassergesetz (SächsWG) gelten als Überschwemmungsgebiete kraft Gesetz, Gebiete, die bis zu einem Hochwasserereignis, wie es statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist, überschwemmt werden, soweit diese Gebiete in Karten der Wasserbehörden dargestellt sind.
Gemäß § 75 Abs. 4 SächsWG sind überschwemmungsgefährdete Gebiete solche, in denen durch Überschwemmungen erhebliche Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit oder der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entstehen können. Diese sind durch die zuständige Wasserbehörde zu ermitteln, in Kartenform darzustellen und öffentlich bekannt zu machen. § 72 Abs. 3 SächsWG gilt entsprechend.
Hiermit wird gemäß § 72 Abs. 3 Satz 2 SächsWG i. V. m. §§ 76 bis 78 WHG Wasserhaushaltsgesetz (WHG) für den Landkreis Mittelsachsen bekannt gemacht:
Das folgende Überschwemmungsgebiet sowie das überschwemmungsgefährdete Gebiet ist in Karten erfasst und gilt nach Ablauf der Auslegungsfrist als festgesetztes Überschwemmungsgebiet:
Mühlbach (Gewässer 2. Ordnung) F-km 0+000 bis 7+380, HQ 100, betroffene Stadt: Frankenberg
Hausdorfer Bach (Gewässer 2. Ordnung) F-km 0+000 bis 4+470, HQ 100, betroffene Stadt: Frankenberg
Nach Ablauf der Frist werden die Karten in der Abteilung Umwelt, Forst- und Landwirtschaft beim Referat Wasserbau, Gewässer- und Hochwasserschutz aufbewahrt und können dort während der Sprechzeiten von jedermann kostenlos eingesehen werden.
Es handelt sich um eine Sicherung eines Überschwemmungsgebietes bzw. eines überschwemmungsgefährdeten Gebietes, welche gegenwärtig in Karten erfasst sind. Es kann nicht daraus geschlossen werden, dass außerhalb dieser Gebiete liegende Flächen weniger gefährdet oder überflutungssicher sind.
Folgende Handlungen in festgesetzten Überschwemmungsgebieten untersagt:
In überschwemmungsgefährdeten Gebieten sind gemäß § 75 Abs. 5 SächsWG dem Risiko angepasste planerische und bautechnische Maßnahmen zu ergreifen, um Schäden durch eindringendes Wasser soweit wie möglich zu verhindern. Insbesondere sind bautechnische Maßnahmen vorzunehmen, um den Eintrag wassergefährdender Stoffe bei Überschwemmungen zu verhindern.
Freiberg, 10.05.2023
gez. Dirk Neubauer
Landrat