Öffentliche Bekanntmachung der unteren Wasserbehörde des Landratsamtes Mittelsachsen

23.05.2023

Gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 2 Sächsisches Wassergesetz (SächsWG) gelten als Überschwemmungsgebiete kraft Gesetz, Gebiete, die bis zu einem Hochwasserereignis, wie es statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist, überschwemmt werden, soweit diese Gebiete in Karten der Wasserbehörden dargestellt sind.

Gemäß § 75 Abs. 4 SächsWG sind überschwemmungsgefährdete Gebiete solche, in denen durch Überschwemmungen erhebliche Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit oder der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entstehen können. Diese sind durch die zuständige Wasserbehörde zu ermitteln, in Kartenform darzustellen und öffentlich bekannt zu machen. § 72 Abs. 3 SächsWG gilt entsprechend.

Hiermit wird gemäß § 72 Abs. 3 Satz 2 SächsWG i. V. m. §§ 76 bis 78 WHG Wasserhaushaltsgesetz (WHG) für den Landkreis Mittelsachsen bekannt gemacht:

Das folgende Überschwemmungsgebiet sowie das überschwemmungsgefährdete Gebiet ist in Karten erfasst und gilt nach Ablauf der Auslegungsfrist als festgesetztes Überschwemmungsgebiet:

Mühlbach (Gewässer 2. Ordnung) F-km 0+000 bis 7+380, HQ 100, betroffene Stadt: Frankenberg
Hausdorfer Bach (Gewässer 2. Ordnung) F-km 0+000 bis 4+470, HQ 100, betroffene Stadt: Frankenberg

  • Die Karten im Maßstab 1:2500 mit den dargestellten Überschwemmungsgebieten und überschwemmungsgefährdeten Gebieten, liegen in der Zeit vom 05.06.2023 bis 19.06.2023 im Landratsamt Mittelsachsen, Abteilung Umwelt, Forst und Landwirtschaft, Zimmer V 104, Leipziger Str. 4, 09599 Freiberg, zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten (Dienstag und Donnerstag von 9:00 bis 12:00 und 13:00 bis 18:00 sowie Freitag von 9:00 bis 12:00 Uhr) öffentlich aus.
  • Die Karten können darüber hinaus im selben Zeitraum in digitaler Form auch während der Öffnungszeiten der Stadtverwaltung Frankenberg, Bauverwaltung, Zimmer 208, Markt 15, 09669 Frankenberg eingesehen werden.

Nach Ablauf der Frist werden die Karten in der Abteilung Umwelt, Forst- und Landwirtschaft beim Referat Wasserbau, Gewässer- und Hochwasserschutz aufbewahrt und können dort während der Sprechzeiten von jedermann kostenlos eingesehen werden.

Seitens der unteren Wasserbehörde des Landkreises Mittelsachsen ergeht folgender Hinweis:

Es handelt sich um eine Sicherung eines Überschwemmungsgebietes bzw. eines überschwemmungsgefährdeten Gebietes, welche gegenwärtig in Karten erfasst sind. Es kann nicht daraus geschlossen werden, dass außerhalb dieser Gebiete liegende Flächen weniger gefährdet oder überflutungssicher sind.

Zu beachten sind die gesetzlichen Verbote für festgesetzte Überschwemmungsgebiete insbesondere nach § 78a Abs. 1 (WHG):

Folgende Handlungen in festgesetzten Überschwemmungsgebieten untersagt:

  1. die Errichtung von Mauern, Wällen oder ähnlichen Anlagen, die den Wasserabfluss behindern können,
  2. das Aufbringen und Ablagern von wassergefährdenden Stoffen auf dem Boden, es sei denn, die Stoffe dürfen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft eingesetzt werden,
  3. die Lagerung von wassergefährdenden Stoffen außerhalb von Anlagen,
  4. das Ablagern und das nicht nur kurzfristige Lagern von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern können oder die fortgeschwemmt werden können,
  5. das Erhöhen oder Vertiefen der Erdoberfläche,
  6. das Anlegen von Baum- und Strauchpflanzungen, soweit diese den Zielen des vorsorgenden Hochwasserschutzes gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und § 75 Abs. 2 entgegenstehen,
  7. die Umwandlung von Grünland in Ackerland,
  8. die Umwandlung von Auwald in eine andere Nutzungsart.

In überschwemmungsgefährdeten Gebieten sind gemäß § 75 Abs. 5 SächsWG dem Risiko angepasste planerische und bautechnische Maßnahmen zu ergreifen, um Schäden durch eindringendes Wasser soweit wie möglich zu verhindern. Insbesondere sind bautechnische Maßnahmen vorzunehmen, um den Eintrag wassergefährdender Stoffe bei Überschwemmungen zu verhindern.

Freiberg, 10.05.2023

gez. Dirk Neubauer  
Landrat