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02.06.2023
Gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 2 Sächsisches Wassergesetz (SächsWG) gelten als Überschwemmungsgebiete kraft Gesetz, Gebiete, die bis zu einem Hochwasserereignis, wie es statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist, überschwemmt werden, soweit diese Gebiete in Karten der Wasserbehörden dargestellt sind.
Gemäß § 75 Abs. 4 SächsWG sind überschwemmungsgefährdete Gebiete solche, in denen durch Überschwemmungen erhebliche Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit oder der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entstehen können. Diese sind durch die zuständige Wasserbehörde zu ermitteln, in Kartenform darzustellen und öffentlich bekannt zu machen. § 72 Abs. 3 SächsWG gilt entsprechend.
Hiermit wird gemäß § 72 Abs. 3 Satz 2 SächsWG i. V. m. §§ 76 bis 78 WHG Wasserhaushaltsgesetz (WHG) für den Landkreis Mittelsachsen bekannt gemacht:
Das folgende Überschwemmungsgebiet sowie das überschwemmungsgefährdete Gebiet ist in Karten erfasst und gilt nach Ablauf der Auslegungsfrist als festgesetztes Überschwemmungsgebiet:
Freiberger Mulde (Gewässer 1. Ordnung) F-km 5+400 bis 19+500, HQ 100, betroffene Stadt: Leisnig
Die Karten im Maßstab 1:2500 mit den dargestellten Überschwemmungsgebieten und überschwemmungsgefährdeten Gebieten, liegen in der Zeit vom 05.06.2023 bis 19.06.2023 im
Landratsamt Mittelsachsen, Abteilung Umwelt, Forst und Landwirtschaft, Zimmer V 104, Leipziger Str. 4, 09599 Freiberg
zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten (Dienstag und Donnerstag von 9:00 bis 12:00 und 13:00 bis 18:00 sowie Freitag von 9:00 bis 12:00 Uhr) öffentlich aus.
Nach Ablauf der Frist werden die Karten in der Abteilung Umwelt, Forst- und Landwirtschaft beim Referat Wasserbau, Gewässer- und Hochwasserschutz aufbewahrt und können dort während der Sprechzeiten von jedermann kostenlos eingesehen werden.
Es handelt sich um eine Sicherung eines Überschwemmungsgebietes bzw. eines überschwemmungsgefährdeten Gebietes, welche gegenwärtig in Karten erfasst sind. Es kann nicht daraus geschlossen werden, dass außerhalb dieser Gebiete liegende Flächen weniger gefährdet oder überflutungssicher sind.
Folgende Handlungen in festgesetzten Überschwemmungsgebieten untersagt:
In überschwemmungsgefährdeten Gebieten sind gemäß § 75 Abs. 5 SächsWG dem Risiko angepasste planerische und bautechnische Maßnahmen zu ergreifen, um Schäden durch eindringendes Wasser soweit wie möglich zu verhindern. Insbesondere sind bautechnische Maßnahmen vorzunehmen, um den Eintrag wassergefährdender Stoffe bei Überschwemmungen zu verhindern.
Freiberg, 19.04.2023
gez. Dirk Neubauer
Landrat