Öffentliche Bekanntmachung der unteren Wasserbehörde des Landratsamtes Mittelsachsen Festsetzung Überschwemmungsgebiet und überschwemmungsgefährdetes Gebiet der Freiberger Mulde zwischen Fluss-km 19+500 und 46+330

18.02.2025

Gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 2 Sächsisches Wassergesetz (SächsWG) gelten als Überschwemmungsgebiete kraft Gesetz, Gebiete, die bis zu einem Hochwasserereignis, wie es statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist, überschwemmt werden, soweit diese Gebiete in Karten der Wasserbehörden dargestellt sind.

Gemäß § 75 Abs. 4 SächsWG sind überschwemmungsgefährdete Gebiete solche, in denen durch Überschwemmungen erhebliche Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit oder der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entstehen können. Diese sind durch die zuständige Wasserbehörde zu ermitteln, in Kartenform darzustellen und öffentlich bekannt zu machen. § 72 Abs. 3 SächsWG gilt entsprechend.

Hiermit wird gemäß § 72 Abs. 3 Satz 2 SächsWG i. V. m. §§ 76 bis 78 WHG Wasserhaushaltsgesetz (WHG) für den Landkreis Mittelsachsen bekannt gemacht:

Das folgende Überschwemmungsgebiet sowie das überschwemmungsgefährdete Gebiet ist in Karten erfasst und gilt nach Ablauf der Auslegungsfrist als festgesetztes Überschwemmungsgebiet

Freiberger Mulde (Gewässer 1. Ordnung), F-km 19+500 und 46+330, HQ 100

Betroffene Städte/Gemeinden Stadt- bzw. Ortsteile Blatt-Nr.
04720 Großweitzschen Gemeindegebiet 1
04720 Döbeln Technitz 2
  Großbauchlitz 3
  Stadtgebiet 4
  Neugreußnig 5
04741 Roßwein Mahlitzsch 6
  Niederstriegis 7
  Stadtgebiet Teil 1 8
  Stadtgebiet Teil 2 9
  Gleisberg 10
     

Die Karten im Maßstab 1:2500 mit den dargestellten Überschwemmungsgebieten und überschwemmungsgefährdeten Gebieten, liegen in der Zeit vom 17.02.2025 bis 07.03.2025 im Landratsamt Mittelsachsen, Abteilung Umwelt, Forst und Landwirtschaft, Zimmer A 203, Leipziger Str. 4, 09599 Freiberg, zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Öffnungszeiten – Dienstag von 9:00 bis 12:00 und 13:00 bis 18:00 Uhr sowie Donnerstag von 9:00 bis 12:00 und 13:00 bis 16:00 Uhr – und nach Terminvereinbarung öffentlich aus.

Nach Ablauf der Frist werden die Karten in der Abteilung Umwelt, Forst- und Landwirtschaft beim Referat Wasserbau, Gewässer- und Hochwasserschutz aufbewahrt und können dort während der Öffnungszeiten von jedermann kostenlos eingesehen werden.

Seitens der unteren Wasserbehörde des Landkreises Mittelsachsen ergeht folgender Hinweis:

Es handelt sich um eine Sicherung eines Überschwemmungsgebietes bzw. eines überschwemmungsgefährdeten Gebietes, welche gegenwärtig in Karten erfasst sind. Es kann nicht daraus geschlossen werden, dass außerhalb dieser Gebiete liegende Flächen weniger gefährdet oder überflutungssicher sind.

Zu beachten sind die gesetzlichen Verbote für festgesetzte Überschwemmungsgebiete. Insbesondere verweist die untere Wasserbehörde auf die folgenden Regelungen:

§ 78 Abs. 4 WHG

In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches untersagt. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens.

§ 78a Abs. 1 WHG

Folgende Handlungen in festgesetzten Überschwemmungsgebieten untersagt:

  1. die Errichtung von Mauern, Wällen oder ähnlichen Anlagen, die den Wasserabfluss behindern können,
  2. das Aufbringen und Ablagern von wassergefährdenden Stoffen auf dem Boden, es sei denn, die Stoffe dürfen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft eingesetzt werden,
  3. die Lagerung von wassergefährdenden Stoffen außerhalb von Anlagen,
  4. das Ablagern und das nicht nur kurzfristige Lagern von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern können oder die fortgeschwemmt werden können,
  5. das Erhöhen oder Vertiefen der Erdoberfläche,
  6. das Anlegen von Baum- und Strauchpflanzungen, soweit diese den Zielen des vorsorgenden Hochwasserschutzes gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und § 75 Abs. 2 entgegenstehen,
  7. die Umwandlung von Grünland in Ackerland,
  8. die Umwandlung von Auwald in eine andere Nutzungsart.

§ 75 Abs. 5 SächsWG

In überschwemmungsgefährdeten Gebieten sind dem Risiko angepasste planerische und bautechnische Maßnahmen zu ergreifen, um Schäden durch eindringendes Wasser soweit wie möglich zu verhindern. Insbesondere sind bautechnische Maßnahmen vorzunehmen, um den Eintrag wassergefährdender Stoffe bei Überschwemmungen zu verhindern.

Freiberg, 27.01.2025

Dr. Lothar Beier 
1. Beigeordneter