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18.02.2025
Gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 2 Sächsisches Wassergesetz (SächsWG) gelten als Überschwemmungsgebiete kraft Gesetz, Gebiete, die bis zu einem Hochwasserereignis, wie es statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist, überschwemmt werden, soweit diese Gebiete in Karten der Wasserbehörden dargestellt sind.
Gemäß § 75 Abs. 4 SächsWG sind überschwemmungsgefährdete Gebiete solche, in denen durch Überschwemmungen erhebliche Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit oder der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entstehen können. Diese sind durch die zuständige Wasserbehörde zu ermitteln, in Kartenform darzustellen und öffentlich bekannt zu machen. § 72 Abs. 3 SächsWG gilt entsprechend.
Hiermit wird gemäß § 72 Abs. 3 Satz 2 SächsWG i. V. m. §§ 76 bis 78 WHG Wasserhaushaltsgesetz (WHG) für den Landkreis Mittelsachsen bekannt gemacht:
Das folgende Überschwemmungsgebiet sowie das überschwemmungsgefährdete Gebiet ist in Karten erfasst und gilt nach Ablauf der Auslegungsfrist als festgesetztes Überschwemmungsgebiet
Freiberger Mulde (Gewässer 1. Ordnung), F-km 19+500 und 46+330, HQ 100
Betroffene Städte/Gemeinden | Stadt- bzw. Ortsteile | Blatt-Nr. |
04720 Großweitzschen | Gemeindegebiet | 1 |
04720 Döbeln | Technitz | 2 |
Großbauchlitz | 3 | |
Stadtgebiet | 4 | |
Neugreußnig | 5 | |
04741 Roßwein | Mahlitzsch | 6 |
Niederstriegis | 7 | |
Stadtgebiet Teil 1 | 8 | |
Stadtgebiet Teil 2 | 9 | |
Gleisberg | 10 | |
Die Karten im Maßstab 1:2500 mit den dargestellten Überschwemmungsgebieten und überschwemmungsgefährdeten Gebieten, liegen in der Zeit vom 17.02.2025 bis 07.03.2025 im Landratsamt Mittelsachsen, Abteilung Umwelt, Forst und Landwirtschaft, Zimmer A 203, Leipziger Str. 4, 09599 Freiberg, zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Öffnungszeiten – Dienstag von 9:00 bis 12:00 und 13:00 bis 18:00 Uhr sowie Donnerstag von 9:00 bis 12:00 und 13:00 bis 16:00 Uhr – und nach Terminvereinbarung öffentlich aus.
Nach Ablauf der Frist werden die Karten in der Abteilung Umwelt, Forst- und Landwirtschaft beim Referat Wasserbau, Gewässer- und Hochwasserschutz aufbewahrt und können dort während der Öffnungszeiten von jedermann kostenlos eingesehen werden.
Seitens der unteren Wasserbehörde des Landkreises Mittelsachsen ergeht folgender Hinweis:
Es handelt sich um eine Sicherung eines Überschwemmungsgebietes bzw. eines überschwemmungsgefährdeten Gebietes, welche gegenwärtig in Karten erfasst sind. Es kann nicht daraus geschlossen werden, dass außerhalb dieser Gebiete liegende Flächen weniger gefährdet oder überflutungssicher sind.
Zu beachten sind die gesetzlichen Verbote für festgesetzte Überschwemmungsgebiete. Insbesondere verweist die untere Wasserbehörde auf die folgenden Regelungen:
§ 78 Abs. 4 WHG
In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches untersagt. Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens.
§ 78a Abs. 1 WHG
Folgende Handlungen in festgesetzten Überschwemmungsgebieten untersagt:
§ 75 Abs. 5 SächsWG
In überschwemmungsgefährdeten Gebieten sind dem Risiko angepasste planerische und bautechnische Maßnahmen zu ergreifen, um Schäden durch eindringendes Wasser soweit wie möglich zu verhindern. Insbesondere sind bautechnische Maßnahmen vorzunehmen, um den Eintrag wassergefährdender Stoffe bei Überschwemmungen zu verhindern.
Freiberg, 27.01.2025
Dr. Lothar Beier
1. Beigeordneter