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14.02.2022
Die Wahl des Landrates des Landkreises Mittelsachsen findet am 12. Juni 2022 statt. Sofern für die Wahl des Landrates ein zweiter Wahlgang erforderlich wird, findet dieser am 3. Juli 2022 statt.
Die Höchstzahl der Bewerber je Wahlvorschlag beträgt 1.
Die Mindestzahl an Unterstützungsunterschriften beträgt 240.
Die Parteien, Wählervereinigungen und Einzelbewerber werden gemäß §§ 56, 41 des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlgesetz - KomWG) und § 1 Abs. 3 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Kommunalwahlgesetzes (Kommunalwahlordnung – KomWO) hiermit aufgefordert, ihre Wahlvorschläge für die Landratswahl am 12. Juni 2022 entsprechend den §§ 6 a Abs. 2 bis 5, 6 b, 6 c, 6 d und 6 e KomWG einzureichen.
Wahlvorschläge können frühestens am Tag nach dieser Bekanntmachung der Wahl und müssen gemäß § 6 Abs. 2 KomWG spätestens am 66. Tag vor der Wahl (7. April 2022) bis 18:00 Uhr schriftlich bei dem Vorsitzenden des Kreiswahlausschusses, Herrn Peter Schubert, Zimmer 233 im Landratsamt Mittelsachsen, Frauensteiner Straße 43, 09599 Freiberg eingereicht werden.
Für den zweiten Wahlgang gelten die Vorschriften für die erste Wahl mit folgenden Maßgaben gemäß § 44 a Abs. 2 Nr. 1 und 2 1. Teilsatz KomWG:
Auf die Bestimmungen über die erforderlichen Unterstützungsunterschriften gemäß §§ 56, 38 i. V. m. § 6b Abs. 1, 3 und 4 KomWG und § 17 Abs. 6 i. V. m. Abs. 2, 3 und 4 KomWO wird ausdrücklich hingewiesen:
Wahlberechtigte, die infolge Krankheit oder ihres körperlichen Zustands die Unterzeichnung durch Erklärung vor einem Beauftragten der Verwaltung ersetzen wollen, haben dies beim Vorsitzenden des Kreiswahlausschusses spätestens am siebten Tag vor dem Ablauf der Einreichungsfrist für Wahlvorschläge (31. März 2022) schriftlich zu beantragen; dabei sind die Hinderungsgründe glaubhaft zu machen.
Ein Wahlberechtigter kann nicht mehrere Wahlvorschläge für dieselbe Wahl unterstützen (§ 6b Abs. 4 KomWG).
Hinweis: Vor dem Zutritt zu den Räumen der Stadt- und Gemeindeverwaltungen kann unter Umständen aus Gründen der Pandemiebekämpfung eine vorherige telefonische Terminvereinbarung erforderlich sein. Bitte erkundigen Sie sich diesbezüglich bei Ihrer zuständigen Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung.
3. Für die Wahl des Landrates bedarf der Wahlvorschlag einer Partei oder mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung keiner Unterstützungsunterschriften (§ 6b Abs. 3 KomWG), die aufgrund eigenen Wahlvorschlags
Dies gilt entsprechend für den Wahlvorschlag einer nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung, wenn er von der Mehrheit der für die Wählervereinigung Gewählten, die dem Kreistag zum Zeitpunkt der Einreichung angehören, unterschrieben ist.
Indem die Wahlbewerber im Rahmen der Aufstellungsversammlung dem Versammlungsleiter die für die Erstellung des Wahlvorschlags (Anlage 16 zur Kommunalwahlordnung) notwendigen personen-bezogenen Daten mitteilen, die Zustimmungserklärung (Anlage 17 zur Kommunalwahlordnung) und – soweit sie Bürger anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind – eine Versicherung an Eides statt gemäß § 6a Absatz 3 des Kommunalwahlgesetzes abgeben, entstehen für die den Wahlvorschlag aufstellende Partei bzw. Wählervereinigung aktive datenschutzrechtliche Hinweispflichten nach Artikel 13 der Datenschutz-Grundverordnung. Es wird empfohlen, dem Wahlbewerber im Rahmen der Aufstellungsversammlung ein standardisiertes Merkblatt entsprechend dem Musterformular 1 unter http://www.datenschutzrecht.sachsen.de/Informationspflichten.html auszuhändigen.
Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Zustimmungserklärung trotz einer eventuellen datenschutz-rechtlichen Geltendmachung der Berichtigung und Löschung materiell-rechtlich weiter gültig bleibt (§ 6a Absatz 2 Satz 2 KomWG).
Freiberg, den 7. Februar 2022
gez. Matthias Damm
Landrat
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