Öffentliche Bekanntmachung des Landkreises Mittelsachsen zur Wahl des Landrates des Landkreises Mittelsachsen am 26. Januar 2025 und für einen etwaigen zweiten Wahlgang am 16. Februar 2025

14.10.2024

Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

Gemäß Beschluss des Kreistages Nr. KT 006/01./2024 vom 14. August 2024 findet die Wahl des Landrates des Landkreises Mittelsachsen am 26. Januar 2025 und der evtl. notwendig werdende zweite Wahlgang am 16. Februar 2025 statt.

I. Zu wählen ist der Landrat des Landkreises Mittelsachsen.

Die Höchstzahl der Bewerber je Wahlvorschlag beträgt 1.
Die Mindestzahl an Unterstützungsunterschriften beträgt 240.

II. Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

Die Parteien, Wählervereinigungen und Einzelbewerber werden gemäß §§ 56, 41 des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlgesetz – KomWG) und § 1 Abs. 3 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Kommunalwahlgesetzes (Sächsische Kommunalwahlordnung – SächsKomWO) hiermit aufgefordert, ihre Wahlvorschläge für die Landratswahl am 26. Januar 2025 entsprechend den §§ 6 a Abs. 2 bis 5, 6 b, 6 c, 6 d und 6 e KomWG einzureichen. 

Wahlvorschläge können frühestens am Tag nach dieser Bekanntmachung der Wahl und müssen gemäß § 6 Abs. 2 KomWG spätestens am 66. Tag vor der Wahl (21. November 2024) bis 18:00 Uhr schriftlich bei dem Vorsitzenden des Kreiswahlausschusses, Herrn Peter Schubert, im Landratsamt Mittelsachsen, Frauensteiner Straße 43, 09599 Freiberg eingereicht werden.

Für den zweiten Wahlgang gelten die Vorschriften für die erste Wahl mit folgenden Maßgaben gemäß § 44 a Abs. 2 Nr. 1 und 2 1. Teilsatz KomWG:

  1. Wahlvorschläge, die zu der ersten Wahl zugelassen waren, können bis zum 31. Januar 2025, 18:00 Uhr (fünfter Tag nach der Wahl) zurückgenommen werden.
  2. Wahlvorschläge, die zu der ersten Wahl zugelassen waren, können nach Maßgabe des § 6d Abs. 2 KomWG bis zum 31. Januar 2025, 18:00 Uhr (fünfter Tag nach der Wahl) geändert werden.

III. Inhalt und Form der Wahlvorschläge

1. Die Wahlvorschläge sind unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften aufzustellen. Die Wahlvorschläge müssen den Bestimmungen über Inhalt und Form der Wahlvorschläge in § 16 SächsKomWO entsprechen; die im § 16 Abs. 3 SächsKomWO genannten Unterlagen sind den Wahlvorschlägen beizufügen.

2. Formulare zum Wahlvorschlagsverfahren finden Sie auf der Internetseite des Landkreises Mittelsachsen unter: www.landkreis-mittelsachsen.de.

IV. Hinweise auf Unterstützungsunterschriften

Auf die Bestimmungen über die erforderlichen Unterstützungsunterschriften gemäß §§ 56, 38 i. V. m. § 6b Abs. 1, 3 und 4 KomWG und § 17 Abs. 6 i. V. m. Abs. 2, 3 und 4 SächsKomWO wird ausdrücklich hingewiesen:

1. Jeder Wahlvorschlag muss nach § 65 Satz 1 i. V. m. § 6b Abs. 1 Nr. 8 KomWG für die Landratswahl von mindestens 240 zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Wahlvorschlags Wahlberechtigten des Wahlkreises (Landkreis Mittelsachsen), die keine Bewerber des Wahlvorschlages sind, unterstützt werden (Unterstützungsunterschriften).

2. Die Unterstützungsunterschriften sind von Wahlberechtigten gemäß § 56 i. V. m. § 50a KomWG bei der zuständigen Gemeindeverwaltung (Hauptwohnsitz) zu leisten. Nach Einreichung des Wahlvorschlages legt der Vorsitzende des Kreiswahlausschusses nach § 17 Abs. 6 Satz 1 SächsKomWO für jede Gemeinde im Wahlgebiet (Landkreis Mittelsachsen) ein gesondertes Unterstützungsverzeichnis zur Auslegung in der Gemeinde/den Gemeinden an. Die Gemeinde legt dieses unverzüglich nach Übersendung durch den Vorsitzenden des Kreiswahlausschusses bis zum Ende der Einreichungsfrist für Wahlvorschläge zur Unterschriftsleistung in der nach § 1 Abs. 3 Nr. 6 SächsKomWO bekanntgemachten Stelle aus. Wahlberechtigte können ihre Unterschrift während der allgemeinen Öffnungszeiten in der Gemeindeverwaltung leisten; am Tag des Ablaufs der Einreichungsfrist für Wahlvorschläge (21. November 2024) bis 18:00 Uhr.

Hinweis: Wahlberechtigten, die eine Unterstützungsunterschrift leisten wollen, wird empfohlen, sich bei der zuständigen Gemeindeverwaltung (Hauptwohnsitz) über die allgemeinen Öffnungszeiten zu informieren.

Aufstellung über den Ort/die Orte der Auslegung eines Unterstützungsverzeichnisses für
Wahlvorschläge zur Landratswahl am 26. Januar 2025

Stadt Augustusburg
Einwohnermeldeamt, Zimmer 5
Marienberger Straße 24
09573 Augustusburg

Gemeinde Bobritzsch-Hilbersdorf
Hauptstraße 80
09627 Bobritzsch-Hilbersdorf

Große Kreisstadt Brand-Erbisdorf
Einwohnermeldeamt im Stadthaus Zimmer 104
Albertstraße 4
09618 Brand-Erbisdorf

Verwaltungsgemeinschaft Burgstädt/Mühlau/Taura
Stadt Burgstädt
Einwohnermeldeamt
Brühl 1
09217 Burgstädt

Gemeinde Claußnitz
Einwohnermeldeamt, Zimmer 2
Burgstädter Straße 52
09236 Claußnitz

Große Kreisstadt Döbeln
Haupt- und Personalamt
Zimmer 102
Obermarkt 1
04720 Döbeln

Gemeinde Eppendorf
Einwohnermeldewesen
Großwaltersdorfer Straße 8
09575 Eppendorf

Gemeinde Erlau
Einwohnermeldeamt
OT Crossen
Niedercrossen 45
09306 Erlau

Große Kreisstadt Flöha
Zimmer 117
Claußstraße 3
09557 Flöha

Stadt Frankenberg/Sa.
Stadthaus – Erdgeschoss
Empfangsbereich
Markt 18
09669 Frankenberg/Sa.

Stadt Frauenstein
Meldebehörde
Zimmer 28-01
Markt 28
09623 Frauenstein

Große Kreisstadt Freiberg
Bürgerbüro
Zimmer 13
Obermarkt 21
09599 Freiberg

Stadt Geringswalde
Sachgebiet Allgemeine Verwaltung
Zimmer 214
Markt 1
09326 Geringswalde

Gemeinde Großhartmannsdorf
Einwohnermeldeamt
Zimmer 6
Hauptstraße 106
09618 Großhartmannsdorf

Stadt Großschirma
Wahlamt/Einwohnermeldeamt 
Haus II, Zimmer EG.02
Hauptstraße 152
09603 Großschirma

Gemeinde Großweitzschen
Meldeamt
Untere Straße 4
04720 Großweitzschen

Große Kreisstadt Hainichen
Bürgerbüro, Zimmer 108
Markt 1
09661 Hainichen

Gemeinde Halsbrücke
Rathaus
Einwohnermeldeamt
Zimmer 101
Am Ernst-Thälmann-Heim 1
09633 Halsbrücke

Stadt Hartha
Einwohnermeldeamt
Zimmer 0.07
Karl-Marx-Straße 32
04746 Hartha

Gemeinde Hartmannsdorf
Meldebehörde – Zimmer 03
Untere Hauptstraße 111
09232 Hartmannsdorf

Gemeinde Jahnatal
Bürgerbüro/Einwohnermeldeamt, EG
Karl-Marx-Straße 8
04749 Jahnatal

Gemeinde Königshain-Wiederau
Zimmer 1 – Sekretariat
Gewerbegebiet 3
OT Wiederau
09306 Königshain-Wiederau

Gemeinde Kriebstein
Gemeindeamt/Sekretariat, Zimmer 5
An der Zschopau 3
09648 Kriebstein

Stadt Leisnig
Rathaus
Bürgerbüro/Einwohnermeldeamt
Markt 1
04703 Leisnig

Gemeinde Leubsdorf
Sekretariat
Marbacher Straße 2
09573 Leubsdorf

Gemeinde Lichtenau
Hauptverwaltung
Zimmer 1.03 (Bürgerservice)
Auerswalder Hauptstraße 2
09244 Lichtenau

Verwaltungsgemeinschaft Lichtenberg/Weißenborn
Gemeinde Lichtenberg/Erzgeb.
Einwohnermeldeamt
Zimmer Nr. 0.06
Bahnhofstraße 3 A
09638 Lichtenberg/Erzgeb.

Stadt Lunzenau
Hauptamt
Zimmer 207
Karl-Marx-Straße 1
09328 Lunzenau

Verwaltungsgemeinschaft Mittweida/Altmittweida
Große Kreisstadt Mittweida
Bürger- und Gästebüro
Markt 32
09648 Mittweida

Gemeinde Mulda/Sa.
Hauptamt
Zimmer 2.03
Hauptstraße 59
09619 Mulda/Sa.

Gemeinde Neuhausen
Einwohnermeldeamt
Zimmer 002 (Erdgeschoss)
Bahnhofstraße 12
09544 Neuhausen/Erzgeb.

Gemeinde Niederwiesa
Bürgerservicestelle
Dresdner Straße 24
09577 Niederwiesa

Gemeinde Oberschöna
Sekretariat, Zimmer 202
An der Hauptstraße 10
09600 Oberschöna

Stadt Oederan
Meldeamt (Zimmer 101)
Gerichtsstraße 18
09569 Oederan

Stadt Penig
Einwohnermeldeamt
 Zimmer 210
Markt 6
09322 Penig

Gemeinde Rechenberg-Bienenmühle
Sekretariat
An der Schanze 1
09623 Rechenberg-Bienenmühle

Gemeinde Reinsberg
Rathaus
Bürgerbüro Zimmer 1
Kirchgasse 2
09629 Reinsberg

Verwaltungsgemeinschaft Rochlitz/Königsfeld/Seelitz/Zettlitz
Große Kreisstadt Rochlitz
Bürgerbüro, Zimmer 101
Markt 1
09306 Rochlitz

Gemeinde Rossau
Sekretariat
OT Niederrossau
Hauptstraße 99
09661 Rossau

Stadt Roßwein
Rathaus
Zimmer 12 (1. Etage)
Markt 4
04741 Roßwein

Verwaltungsgemeinschaft Sayda/Dorfchemnitz
Stadt Sayda
Rathaus
Meldestelle, 1. OG, Zimmer 4
Am Markt 1
09619 Sayda

Gemeinde Striegistal
Bürgerbüro
Waldheimer Straße 13
09661 Striegistal

Stadt Waldheim
Bürgerbüro, Zimmer 2
Niedermarkt 1
04736 Waldheim

Gemeinde Wechselburg
Sekretariat, Zimmer 2
Bahnhofstraße 16
09306 Wechselburg

Wahlberechtigte, die infolge Krankheit oder ihres körperlichen Zustands die Unterzeichnung durch Erklärung vor einem Beauftragten der Verwaltung ersetzen wollen, haben dies beim Vorsitzenden des Kreiswahlausschusses spätestens am siebten Tag vor dem Ablauf der Einreichungsfrist für Wahlvorschläge (14. November 2024) schriftlich zu beantragen; dabei sind die Hinderungsgründe glaubhaft zu machen.

Ein Wahlberechtigter kann nicht mehrere Wahlvorschläge für dieselbe Wahl unterstützen (§ 6b Abs. 4 KomWG).

3. Für die Wahl des Landrates bedarf der Wahlvorschlag einer Partei oder mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung keiner Unterstützungsunterschriften (§ 6b Abs. 3 KomWG), die aufgrund eigenen Wahlvorschlags 

  • im Sächsischen Landtag vertreten ist oder
  • seit der letzten Wahl im Kreistag des Landkreises Mittelsachsen vertreten ist.

Dies gilt entsprechend für den Wahlvorschlag einer nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählerver-einigung, wenn er von der Mehrheit der für die Wählervereinigung Gewählten, die dem Kreistag zum Zeitpunkt der Einreichung angehören, unterschrieben ist.

Informationen zum Datenschutz bei der Aufstellung von Wahlvorschlägen

Indem die Wahlbewerber im Rahmen der Aufstellungsversammlung dem Versammlungsleiter die für die Erstellung des Wahlvorschlags (Anlage 16 zur Sächsischen Kommunalwahlordnung) notwendigen personenbezogenen Daten mitteilen, die Zustimmungserklärung (Anlage 17 zur Sächsischen Kommunal-
wahlordnung) und – soweit sie Bürger anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind – eine Versicherung an Eides statt gemäß § 6a Absatz 3 des Kommunalwahlgesetzes abgeben, entstehen für die den Wahlvorschlag aufstellende Partei bzw. Wählervereinigung aktive datenschutzrechtliche Hinweispflichten nach Artikel 13 der Datenschutz-Grundverordnung. 

Es wird empfohlen, dem Wahlbewerber im Rahmen der Aufstellungsversammlung ein standardisiertes Merkblatt entsprechend dem Musterformular 1 unter https://www.datenschutzrecht.sachsen.de/Informationspflichten.html auszuhändigen. 
Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Zustimmungserklärung trotz einer eventuellen datenschutzrechtlichen Geltendmachung der Berichtigung und Löschung materiell-rechtlich weiter gültig bleibt (§ 6a Absatz 2 Satz 2 KomWG).

Freiberg, den 10. Oktober 2024

gez. Dr. Lothar Beier
1. Beigeordneter