Öffentliche Bekanntmachung des Landratsamtes Mittelsachsen über das Ergebnis der Wahl zum Landrat am 26. Januar 2025 im Landkreis Mittelsachsen

03.02.2025

I.  Der Kreiswahlausschuss hat in seiner öffentlichen Sitzung am 31. Januar 2025 das Ergebnis für die Wahl des Landrates am 26. Januar 2025 wie folgt festgestellt:      

Zahl der Wahlberechtigten 242.440
Zahl der Wählerinnen und Wähler 131.327
Zahl der ungültigen Stimmen 793
Zahl der gültigen Stimmen 130.534
   

Zahlen der für die einzelnen Bewerberinnen und Bewerber abgegebenen gültigen Stimmen in festgestellter Reihenfolge:

Name der Partei/des Einzelbewerbers          (ggf. Kurzbezeichnung) Bewerber
(Familienname, Vorname)
Beruf oder Stand  PLZ und Wohnort Stimmen
Freie Wähler Mittelsachsen e.V./Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU) Krüger, Sven Oberbürgermeister 09599 Freiberg 65.606
Alternative für Deutschland (AfD) Tamke, Jens Selbstständiger 04741 Roßwein 44.420
Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD) Lorenz, Mario Rolf Strategischer Berater/Analyst 09648 Altmittweida 8.605
Die Linke (Die Linke) Reimer, Cindy Kirchenmalermeisterin 04736 Waldheim 7.650
FREIE SACHSEN
(FREIE SACHSEN)
Trautmann, Stefan Technischer Leiter Stadtrat 04720 Döbeln 4.253
         

Herr Sven Krüger hat mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen auf sich vereint und ist damit als Landrat im Landkreis Mittelsachsen gewählt.

II. Gegen die Wahl kann gem. §§ 24 Abs. 2 Satz 2, 25 i. V. m. §§ 56, 38 des Kommunalwahlgesetzes (KomWG) Einspruch erhoben werden. Dieser kann von jedem Wahlberechtigten, jedem Bewerber und jeder Person, auf die bei der Wahl Stimmen entfallen sind, innerhalb zwei Wochen nach dieser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich oder zur Niederschrift unter Angabe des Grundes bei der Rechtsaufsichtsbehörde (Landesdirektion Sachsen, Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz, oder den Dienststellen der Landesdirektion Sachsen in Dresden, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden, oder in Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig) erhoben werden. Nach Ablauf der Frist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden. Der Einspruch eines Einsprechenden, der nicht die Verletzung seiner Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihm mindestens 10 Wahlberechtigte beitreten.                      

Freiberg, den 3. Februar 2025

gez. Dr. Lothar Beier
Erster Beigeordneter des Landkreises Mittelsachsen

Der Erste Beigeordnete unterzeichnet dieses Dokument in der Rechtsstellung des Landrates (§ 47 Abs. 1 SächsLKrO), da die Position des Landrates derzeit unbesetzt ist.