Öffentliche Bekanntmachung des Landratsamtes Mittelsachsen zum immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren für die Errichtung und den Betrieb von zwei Windkraftanlagen auf den Gemarkungen Erlau und Niedercrossen der Gemeinde Erlau

29.10.2024

Auf der Grundlage des § 18 Abs. 2 Satz 2 der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren – 9. BImSchV) wird Folgendes öffentlich bekannt gemacht:     

Die Energieanlagen Frank Bündig GmbH, Mendener Weg 3, 04736 Waldheim beantragte mit Unterlagen vom 11.12.2023, eingegangen beim Landratsamt Mittelsachsen am 14.12.2023, die immissionsschutz-rechtliche Genehmigung gem. §§ 4 und 10 BImSchG i.V.m. Nr. 1.6.2 des Anhangs 1 zu § 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungs-bedürftige Anlagen – 4. BImSchV) zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windkraftanlagen (WEA) jeweils vom Typ Vestas V162 mit einer Nennleistung von 7,2 MW, Rotordurchmesser von 162 m, Nabenhöhe von 169 m und einer Gesamthöhe von 250 m an nachfolgenden Standorten

  WEA 1/NC290 WEA 2/E457
Gemarkung Niedercrossen (Erlau) Erlau (Erlau)
Flurstück 290 457
Koordinaten (ETRS89/UTM-Zone 33) 354.085/5.654.440 353.656/5.653.728

 

Das Vorhaben wurde bereits mit Datum vom 29.07.2024 in der elektronischen Ausgabe des Amtsblattes des Landkreises Mittelsachsen Nr. 82/2024e vom 02.08.2024 sowie auf der Internetseite www.uvp-verbund.de öffentlich bekannt gemacht. 

Der Erörterungstermin hierzu findet am 6. November 2024 ab 9.30 Uhr im Landgasthof Crossen, Niedercrossen 43, 09306 Erlau OT Crossen statt (vgl. Amtsblatt Nr. 82/2024e).

Die form- und fristgerecht erhobenen Einwendungen werden sach- bzw. themenbezogen erörtert.

Die Reihenfolge der zu erörternden Themen wird hiermit wie folgt bekannt gemacht:

  1. Umweltrecht (u.a. Abfall- und Bodenschutz, Emissionen/Immissionen)
  2. Baurecht (u.a. Standsicherheit, Rücksichtnahmegebot)
  3. Brandschutz (Löschwasserbedarf, -versorgung, -rückhalt)

Der Erörterungstermin ist öffentlich. Er soll denjenigen, die frist- und formgerecht Einwendungen erhoben haben, die Gelegenheit geben, ihre Einwendungen zu erläutern.

Diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, können sich auch von einem gesetzlichen Vertreter oder Bevollmächtigten (mit Nachweis der Vollmacht) im Termin vertreten lassen.

Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass die fristgemäß erhobenen Einwendungen auch bei Ausbleiben von Vertretern der Antragstellerin oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden.

Diese Entscheidung ist gemäß § 44a Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nicht isoliert anfechtbar.

Freiberg, den 23. Oktober 2024
Landratsamt Mittelsachsen

gez. i. V. Höllmüller

Dr. Lothar Beier
Erster Beigeordneter

Hinweis:
Der Erste Beigeordnete unterzeichnet dieses Dokument in der Rechtsstellung des Landrates (§ 47 Abs. 1 SächsLKrO), da die Position des Landrates derzeit unbesetzt ist.