Öffentliche Bekanntmachung des Landratsamtes Mittelsachsen zum immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren für die Errichtung und den Betrieb von zwei Windkraftanlagen auf den Gemarkungen Erlau und Niedercrossen der Gemeinde Erlau

02.08.2024

Auf der Grundlage des § 10 Abs. 3 und 4 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissions-schutzgesetz – BImSchG) i.V.m. den §§ 8 und 9 der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren – 9. BImSchV) sowie des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) wird Folgendes öffentlich bekannt gemacht:     

Die Energieanlagen Frank Bündig GmbH, Mendener Weg 3, 04736 Waldheim beantragte mit Unterlagen vom 11.12.2023, zuletzt vervollständigt am 25.06.2024 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung gem. §§ 4 und 10 BImSchG i.V.m. Nr. 1.6.2 des Anhangs 1 zu § 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen –   4. BImSchV) zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windkraftanlagen (WEA) jeweils vom Typ Vestas V162 mit einer Nennleistung von 7,2 MW, Rotordurchmesser von 162 m, Nabenhöhe von 169 m und einer Gesamthöhe von 250 m an nachfolgenden Standorten

                        

  WEA 1/NC290   WEA 2/E457
Gemarkung Niedercrossen (Erlau)  Erlau (Erlau)
Flurstück    290       457
Koordinaten
(ETRS89/UTM-Zone 33)
  354.085/5.654.440   353.656/5.653.728

Das beantragte Vorhaben umfasst darüber hinaus die Errichtung von Fundamenten, Kranstellflächen, Turmzufahrten, Kranbetriebsflächen sowie der Montage- und Lagerflächen zuzüglich der Anbindungen an vorhandene sowie auszubauende Wege in dem in den Antragsunterlagen dargestellten Umfang.

Die Inbetriebnahme der Anlagen ist bei Genehmigungserteilung voraussichtlich für Oktober 2026 vorgesehen. Zuständige Genehmigungsbehörde für das beantragte Vorhaben ist das Landratsamt Mittelsachsen als untere Immissionsschutzbehörde mit Sitz in 09599 Freiberg, Frauensteiner Straße 43.

Für das Vorhaben war entsprechend § 7 Abs. 1 i.V.m. Anlage 1 des UVPG eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen, da das Vorhaben unter Nr. 1.6.2 Spalte 2 der Anlage 1 zum UVPG (Kumu-lation mit bestehenden Anlagen, weniger als 20 Windkraftanlagen) mit dem Buchstaben A gekenn-zeichnet ist. Diese Vorprüfung führte das Landratsamt Mittelsachsen mit Eröffnung des immissions-schutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens anhand der eingereichten Unterlagen und unter Beteiligung der entsprechenden Fachbehörden durch. Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls ergab, dass durch das Vorhaben erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hervorgerufen werden können, die nach § 25 Absatz 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen sind. Eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung wurde daher festgestellt.

Aufgrund der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist über die Zulässigkeit des beantragten Vorhabens gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1c) der 4. BImSchV im förmlichen Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 10 BImSchG zu entscheiden.

Den Antragsunterlagen liegen insbesondere folgende entscheidungserhebliche Berichte und Empfehlungen bei:

  • Antragsformulare nach BImSchG nebst ergänzenden Unterlagen, Kurzbeschreibung, Übersichts- und Lagepläne
  • UVP-Bericht
  • Geräuschimmissionsprognose
  • Schattenwurfprognose
  • Landschaftspflegerischer Begleitplan
  • Faunistisches Gutachten Vögel
  • Faunistisches Gutachten Fledermäuse
  • Standortalternativenprüfung
  • Brandschutzkonzept
  • Gutachten zur Standorteignung
  • Baugrundgutachten

Auslegung

Der gesamte Genehmigungsantrag und die von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen, mit Ausnah-me der Unterlagen , die Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse beinhalten (§ 10 Abs. 2 Satz 1 BImSchG), sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der Genehmigungsbehörde im Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegen, sind nach dieser Bekanntmachung einen Monat vom 12. August 2024 bis 11. September 2024 über das länderübergreifende zentrale UVP-Internetportal unter https://www.uvp-verbund.de/ sowie unter dem Beteiligungsportal des Landkreises Mittelsachsen unter https://buergerbeteiligung.sachsen.de/portal/msn/startseite jederzeit und für jedermann einsehbar.

Über die vorgenannten Möglichkeiten zur Einsichtnahme im Internet besteht zusätzlich die Möglichkeit, eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt zu bekommen.

Dies umfasst u.a. die Einsichtnahme in die Antragsunterlagen nach vorheriger Terminabsprache unter Tel.: 03731/799 4184 bei der Genehmigungsbehörde am Standort in 09599 Freiberg, Leipziger Straße 4

Darüber hinaus liegen die vorgenannten Unterlagen zeitgleich an folgender Stelle zur Einsicht aus:

Gemeindeverwaltung Erlau, Niedercrossen 45 in 09306 Erlau OT Crossen, Bauamt, 1. Etage  

Montag: 09:00 – 11.30 Uhr und 13.00 – 15.30 Uhr
Dienstag: 09.00 – 11.30 Uhr und 13.00 – 17.30 Uhr
Mittwoch: Terminvereinbarung unter Tel.: 03727/9 45 80

Die durch die Einsichtnahme in die Antragsunterlagen entstehenden Kosten können nicht erstattet werden.

Einwendungen

Etwaige Einwendungen gegen das Vorhaben können während der Einwendungsfrist vom 12. August 2024 bis 11. Oktober 2024 (bitte unter Angabe des Aktenzeichens: 1.23.5-106.11-0020-2024/17642) schriftlich oder elektronisch erhoben werden.

Schriftliche Einwendungen sind beim

Landratsamt Mittelsachsen
Untere Immissionsschutzbehörde
Frauensteiner Straße 43
09599 Freiberg

einzulegen.

Elektronische Einwendungen können über folgende E-Mail-Adressen übersandt werden:

Einfache E-Mail: poststelle.immissionsschutz@landkreis-mittelsachsen.de

DE_Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem DE-Mail-Gesetz: post@landkreis-mittelsachsen.de-mail.de

Verschlüsselte E-Mails bzw. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen: egov@landkreis-mittelsachsen.de

Weitere Einzelheiten zum Zugang für elektronisch signierte sowie verschlüsselte elektronische Dokumente sind auf der Internet-Seite des Landkreises, dort unter Impressum, elektronische Signatur und Verschlüsselung bzw. unter www.landkreis-mittelsachsen.de/impressum.html zu finden

Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

Hinweise:

Die Einwendungen haben jeweils unter Angabe des vollständigen Namens und der vollständigen leserlichen Anschrift des Einwenders zu erfolgen. Einwendungen, die Name und Adresse nicht eindeutig erkennen lassen, können nicht berücksichtigt werden.

Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können und die der zuständigen Behörde erst nach Beginn der Auslegung vorliegen, werden der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich gemacht.

Einwendungen, die von mehr als 50 Personen entweder auf Unterschriftenlisten unterzeichnet oder in Form gleichlautender Texte eingereicht werden (Gleichförmige Einwendungen), müssen einen Unterzeichner mit seinem Vor- und Familiennahmen, seinem Beruf und seiner Anschrift als gemeinsamen Vertreter der übrigen Unterzeichner bezeichnen. Gleichförmige Einwendungen, die diese Angaben nicht deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten werden nicht berücksichtigt.

Unleserliche Namen oder Anschriften werden bei gleichförmigen Einwendungen unberücksichtigt gelassen.

Darüber hinaus können nur solche Einwendungen berücksichtigt werden, die angeben, welche Beein-trächtigungen befürchtet werden bzw. welche Belange die Genehmigungsbehörde in ihre Prüfung einbeziehen soll.

Einwendungen werden den beteiligten Behörden, deren Aufgabenbereich von der Einwendung berührt ist, bekannt gegeben, sowie an die Antragstellerin zur Stellungnahme weitergeleitet. Auf Verlangen des Einwenders werden Name und Anschrift unkenntlich gemacht, soweit die Angaben nicht zur Beurteilung des Inhalts der Einwendungen erforderlich sind.

Eine Eingangsbestätigung auf die schriftlich oder elektronisch erhobenen Einwendungen wird nicht vor-genommen. Eine Erörterung/Auseinandersetzung mit den Einwendungen erfolgt im Erörterungstermin.

Erörterungstermin

Nach Ablauf der Einwendungsfrist entscheidet die Genehmigungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen über die Durchführung des Erörterungstermins (§ 16 Abs. 1 der 9. BImSchV).

Für den Fall, dass die form- und fristgerecht erhobenen Einwendungen zu erörtern sind, wird der Erörterungstermin hiermit antragsgemäß für den

6. November 2024, 9.30 Uhr

im Landgasthof Crossen, Niedercrossen 43, 09306 Erlau OT Crossen bestimmt.

An diesem Tag werden in öffentlicher Sitzung die form- und fristgerecht erhobenen Einwendungen sach- bzw. themenbezogen erörtert. Die Reihenfolge der Erörterung wird noch bekanntgegeben. Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, werden nicht erörtert. Eine gesonderte Einladung hierzu erfolgt nicht.

Der Erörterungstermin kann u.a. entfallen, wenn die erhobenen Einwendungen nach Einschätzung der Genehmigungsbehörde keiner Erörterung bedürfen oder Einwendungen nicht oder nicht rechtzeitig er-hoben wurden. Diese Entscheidung als auch ggf. eine Verschiebung des Termins wird nach Ende der Einwendungsfrist im Amtsblatt des Landkreises Mittelsachsen sowie auf der Internetseite unter https://www.landkreis-mittelsachsen.de/das-amt/buergerservice/anlagengenehmigungen-nach-bimschg.html öffentlich bekannt gegeben.

Der Erörterungstermin ist öffentlich. Er soll denjenigen, die frist- und formgerecht Einwendungen erhoben haben, Gelegenheit geben, ihre Einwendungen zu erläutern.

Diejenigen, die Einwendungen erheben, können sich von einem Bevollmächtigten im Termin vertreten lassen. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass die fristgemäß erhobenen Einwendungen auch bei Ausbleiben von Vertretern der Antragstellerin oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden.

Die durch die Teilnahme am Erörterungstermin entstehenden Kosten können nicht erstattet werden.

Entscheidung

Die Entscheidung der Genehmigungsbehörde zum Antrag wird gem. § 10 Abs. 7 und 8 BImSchG öffentlich bekannt gemacht.

Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen wird durch die öffentliche Bekanntmachung ersetzt.

Datenschutz

Im Hinblick auf den Umgang mit personenbezogenen Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) verweisen wir für das vorliegende Verfahren auf die datenschutzrechtliche Information nach Artikel 13 Abs. 1 und 2 DS-GVO – „Verfahren betreffend Beschwerden und Einwendungen“ – welche unter den ergänzenden Hinweisen zum Datenschutz auf der Internetseite

www.landkreis-mittelsachsen.de/das-amt/behoerden/referat-immissionsschutz.html

abgerufen werden kann. In der Information finden Sie u.a. auch Hinweise über Ihre Rechte als be-troffene Person. Sofern gewünscht, kann diese Information auch auf schriftlichem Weg übermittelt werden.

Hierzu wenden Sie sich bitte an poststelle.immissionsschutz@landkreis-mittelsachsen.de

oder an das Landratsamt Mittelsachsen, Referat Immissionsschutz, Frauensteiner Straße 43, 09599 Freiberg.

               

Freiberg, den 29.07.2024

gez. Dirk Neubauer
Landrat

1Auszug aus der Bekanntmachungssatzung des Landkreises Mittelsachsen vom 15. Juni 2017

„§ 2 Inhalt der Bekanntmachung

Öffentliche Bekanntmachungen haben mit vollem Wortlaut zu erfolgen. Sofern eine Rechtsverordnung oder Satzung genehmigungspflichtig ist oder genehmigungspflichtige Teile enthält, muss auch die Tatsache der Genehmigung unter Angabe der Genehmigungsbehörde und des Datums der Genehmigung bekannt gemacht werden.

§ 3 Ersatzbekanntmachung

(1) Sind Pläne oder zeichnerische Darstellungen, insbesondere Karten, Bestandteile einer Rechtsverordnung oder Satzung, können sie dadurch öffentlich bekannt gemacht werden, dass

1. ihr wesentlicher Inhalt in der Rechtsverordnung oder Satzung umschrieben wird,

2. sie an einer bestimmten Verwaltungsstelle des Landratsamtes Mittelsachsen zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten, mindestens aber wöchentlich 20 Stunden, für die Dauer von mindestens 2 Wochen niedergelegt werden und

3. hierauf bei der Bekanntmachung der Rechtsverordnung oder Satzung hingewiesen wird.

(2) Absatz 1 gilt für sonstige öffentliche Bekanntmachungen entsprechend.“