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11.11.2025
Die Energieanlagen Frank Bündig GmbH, Mendener Weg 3, 04736 Waldheim beantragte mit Datum vom 11.02.2025 nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG) die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von einer Windenergieanlage vom Typ Vestas V162 (Nabenhöhe 169 m, Rotordurchmesser 162 m, Nennleistung 7,2 MW) mit einer Gesamthöhe von 250 m am Standort der Gemeinde Erlau, auf den Flurstücken 229, 231 und 367 der Gemarkung Niedercrossen.
Das Vorhaben bildet gemeinsam mit 12 weiteren Windenergieanlagen eine Windfarm im Sinne des UVPG und fällt somit unter Nr. 1.6.2 (6 bis weniger als 20 Windkraftanlagen – Spalte 2 „A“) der Anlage 1 UVPG. Dementsprechend besteht nach § 7 Abs. 1 UVPG i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 2 und § 11 Abs. 3 Nr. 2 UVPG die Pflicht zur Durchführung einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflicht.
Wird danach ein Vorhaben (hier Windpark Erlau) geändert, für das eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, so besteht für das Änderungsvorhaben die UVP-Pflicht, wenn die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass die Änderung zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorrufen kann.
Im Ergebnis dieser Vorprüfung wurde festgestellt, dass unter Berücksichtigung der in Anlage 3 UVPG aufgeführten Kriterien keine UVP-Pflicht besteht, da das Vorhaben nach Einschätzung der Behörde keine zusätzlichen erheblichen nachteiligen oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 25 Abs. 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.
Diese Feststellung beruht im Wesentlichen auf folgenden Kriterien:
Im Ergebnis lässt das Vorhaben nach vorliegenden Kenntnissen über die örtlichen Gegebenheiten, unter Berücksichtigung der vorhandenen Untersuchungsergebnisse und des gewählten Standortes sowie der vorgesehenen Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen keine zusätzlichen erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die im Beurteilungsgebiet vorhandenen Schutzgüter erwarten, die nach § 25 Abs. 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.
Beeinträchtigungen der Schutzgüter Flora, Boden und Wasser sind durch Vermeidungsmaßnahmen als nicht erheblich einzustufen. Beeinträchtigungen des Schutzgutes Fauna werden u.a. durch Abschaltzeiten, Schaffung einer unattraktiven Mastumgebung, Abschaltung bei landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsereignissen sowie einer Bauzeitenregelung vermieden.
Eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ist durch die bereits bestehende Vorbelastung der vorhandenen bzw. genehmigten Windenergieanlagen und unter Berücksichtigung der Umsetzung einer landschaftsbildfördernden Kompensationsmaßnahme nicht festzustellen.
Aufgrund der Einhaltung der geltenden Immissionsrichtwerte sind auf das Schutzgut Mensch im Hinblick auf Schall und Schattenwurf auch keine Gefährdungen, erhebliche Benachteiligungen oder erhebliche Belästigungen zu erwarten. Im Ergebnis der überschlägigen Vorprüfung ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung daher nicht erforderlich.
Gemäß § 5 Abs. 1 UVPG wird daher festgestellt, dass für das beantragte Vorhaben keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Pflicht) besteht.
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG die vorgenannte Entscheidung nicht selbstständig anfechtbar ist.
Freiberg, den 22. Oktober 2025
gez. Sven Krüger
Landrat
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