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12.08.2025
Gemäß § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) wird Folgendes bekannt gemacht:
Die Sabowind GmbH mit Sitz in 09599 Freiberg, Frauensteiner Straße 118, beantragte mit Datum vom 05.11.2024 nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von vier Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von 250 m (Nabenhöhe 169 m, Rotordurchmesser 162 m, Nennleistung 7,2 MW) auf den Flurstücken Nr. 272/4 (WEA 1), 275/3 (WEA 2), 282/1 (WEA 3) und 267/1 (WEA 4) der Gemarkung Burkersdorf, Stadt Frauenstein.
Das beantragte Vorhaben fällt unter Nr. 1.6.3 Anhang 1 UVPG. Damit ist für das Vorhaben gemäß § 7 Abs. 2 UVPG eine standortbezogene Vorprüfung durchzuführen, welche der Feststellung dient, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist.
Die standortbezogene Vorprüfung wird als überschlägige Prüfung in zwei Stufen durchgeführt. In der ersten Stufe wird geprüft, ob bei dem Neuvorhaben besondere örtliche Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 Nummer 2.3 UVPG aufgeführten Schutzkriterien vorliegen. Ergibt die Prüfung in der ersten Stufe, dass besondere örtliche Gegebenheiten vorliegen, so ist auf der zweiten Stufe unter Berücksichtigung der in Anlage 3 aufgeführten Kriterien zu prüfen, ob das Neuvorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen und nach § 25 Absatz 2 bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Die UVP-Pflicht besteht, wenn das Neuvorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde solche Umweltauswirkungen haben kann.
Das Vorhaben befindet sich in keinem der in Anlage 3 Nr. 2.3 UVPG aufgeführten Schutzgebietstypen.
Im Umfeld des Vorhabens (6.000-m-Radius) befinden sich die FFH-Gebiete „Bobritzschtal“, „Oberes Freiberger Muldetal“ und „Gimmlitztal“. Errichtungs- oder betriebsbedingte Wirkfaktoren können jedoch ausgeschlossen werden.
In ca. 2.200 m Entfernung befindet sich das Landschaftsschutzgebiet „Osterzgebirge“. Aufgrund von § 26 Abs. 3 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sind erheblich nachteilige Umweltauswirkungen, die nach § 25 Abs. 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung im Hinblick auf die wirksame Umweltvorsorge zu berücksichtigen wären, nicht zu erwarten.
Weitere unter Nr. 2.3 genannte Schutzgebiete sind am Standort und im Beurteilungsgebiet (Einwirkbereich) nicht ausgewiesen.
Gemäß § 5 Abs. 1 UVPG wird daher festgestellt, dass für das beantragte Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG die vorgenannte Entscheidung nicht selbstständig anfechtbar ist. Die entscheidungsrelevanten Unterlagen sind der Öffentlichkeit gemäß den Bestimmungen des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes zugänglich.
Freiberg, den 5. August 2025
Landratsamt Mittelsachsen
gez. Sven Krüger
Landrat
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