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02.04.2026
Gemäß § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) wird Folgendes bekannt gemacht:
Die LRP-Autorecycling Chemnitz GmbH, Neefestraße 122, 09116 Chemnitz (nachfolgend als Antragstellerin bezeichnet) beantragte mit Datum vom 27.01.2025 nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Autorecyclinganlage (Recycling von Fahrzeugen mit konservativen Antrieben, Gas- und Elektrofahrzeuge) auf dem Flurstück Nr. 640/49 der Gemarkung Mühlau.
Das beantragte Vorhaben fällt unter Nr. 8.7.1.2 Anhang 1 UVPG. Damit ist für das Vorhaben gemäß § 7 Abs. 2 UVPG eine standortbezogene Vorprüfung durchzuführen, welche der Feststellung dient, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist.
Die standortbezogene Vorprüfung wird als überschlägige Prüfung in zwei Stufen durchgeführt. In der ersten Stufe wird geprüft, ob bei dem Neuvorhaben besondere örtliche Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 Nummer 2.3 UVPG aufgeführten Schutzkriterien vorliegen. Ergibt die Prüfung in der ersten Stufe, dass besondere örtliche Gegebenheiten vorliegen, so ist auf der zweiten Stufe unter Berücksichtigung der in Anlage 3 aufgeführten Kriterien zu prüfen, ob das Neuvorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen und nach § 25 Absatz 2 bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Die UVP-Pflicht besteht, wenn das Neuvorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde solche Umweltauswirkungen haben kann.
Das Vorhaben befindet sich in keinem der in Anlage 3 Nr. 2.3 UVPG aufgeführten Schutzgebietstypen.
Das nächstgelegene FFH-Gebiet „Mittleres Zwickauer Muldetal“ mit der Teilbezeichnung „Mulde von Lastau bis Penig“, „Mulde um Wolkenburg und Remse“ und „Chemnitztal“ sowie das Vogelschutzgebiet „Tal der Zwickauer Mulde“, liegen in einer ausreichenden Entfernung von ca. 5.000 m und sind demnach nicht betroffen.
Die nächstgelegenen Naturschutzgebiete „Um die Rochsburg“, „Am Schusterstein“ und „Sandberg Wie-derau und Klinkholz“ sind in einer ausreichenden Entfernung von ca. 4.000 bis 7.000 m gelegen und demnach nicht betroffen.
Die Entfernung zum nördlich gelegenen LSG „Mulden- und Chemnitztal“ (c 76) beträgt ca. 350 m. Bei dem Vorhaben werden keine Auswirkungen im erweiterten Wirkbereich erwartet. Demnach liegt keine Betroffenheit vor.
Die nächstgelegenen Naturdenkmäler sind die FNDs „Gritzteich südwestlicher Bereich“ und „Nördlicher Mühlbachgrund“ in einer ausreichenden Entfernung von ca. 1.500 m bis 2.200 und demnach nicht betroffen.
Eine Betroffenheit gesetzlich geschützter Biotope kann nach überschlägiger Prüfung ausgeschlossen werden.
Weitere unter Nr. 2.3 genannte Schutzgebiete sind am Standort und im Beurteilungsgebiet (Einwirkbereich) nicht ausgewiesen.
Gemäß § 5 Abs. 1 UVPG wird daher festgestellt, dass für das beantragte Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG die vorgenannte Entscheidung nicht selbstständig anfechtbar ist. Die entscheidungsrelevanten Unterlagen sind der Öffentlichkeit gemäß den Bestimmungen des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes zugänglich.
Freiberg, den 27. März 2026
Landratsamt Mittelsachsen
gez. Sven Krüger
Landrat