Öffentliche Bekanntmachung über die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von 2 Windenergieanlagen in Kleinschirma (Anlagentypalternative)

10.10.2022

Gemäß § 21 a Abs. 1 der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV) i. V. m. § 10 Abs. 8 Satz 2 und 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) wird Folgendes bekannt gegeben:

Das Landratsamt Mittelsachsen als untere Immissionsschutzbehörde hat der Mittelsächsischen Windpark GmbH & Co. KG, Am Steinberg 7, 09603 Großschirma mit Bescheid vom 27.09.2022 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von 2 Windenergieanlagen (Enercon E-160 EP5 E3) auf dem Flurstück 84/1 der Gemarkung Kleinschirma erteilt.

Der hier beantragte Anlagentyp Enercon E-160 EP5 E3 stellt eine alternative Planung zu den mit Datum vom 23.08.2022 genehmigten Anlagen dar, womit in Summe weiterhin nur 2 Windenergieanlagen am vorgesehenen Standort errichtet werden sollen.

Im Bescheid des Landratsamtes Mittelsachsen vom 27.09.2022 wird Folgendes verfügt:

1. Die Mittelsächsische Windpark GmbH & Co. KG (nachstehend auch als Antragstellerin bezeichnet) erhält auf ihren Antrag vom 30.03.2022 (inklusive der unter Abschnitt B dieser Entscheidung aufgeführten Nachträge), gemäß § 4 Abs. 1 BImSchG i. V. m. § 1 der 4. BImSchV sowie Nr. 1.6.2 des Anhangs zu § 1 der 4. BImSchV die

immissionsschutzrechtliche Genehmigung

zur Errichtung und zum Betrieb von 2 Windenergieanlagen (WEA) auf dem Flurstück 84/1 der Gemarkung Kleinschirma.

2. Die Genehmigung umfasst im Detail die Errichtung und den Betrieb folgender Windenergieanlagen (WEA):

Bezeichnung WEA

WEA 1 (MSN109)

WEA 2 (MSN110)

Anlagentyp

Enercon E-160 EP 5 E3

Gemarkung

Kleinschirma

Flurstück

84/1

Ostwert (ETRS89/UTM Zone 33)

379472

379384

Nordwert (ETRS89/UTM Zone 33)

5642236

5641803

Nennleistung

 jeweils 5,56 MW

Rotordurchmesser

160,00 m

Nabenhöhe

166,60 m

Gesamthöhe

246,60 m

3. Eingeschlossene Entscheidungen gemäß § 13 BImSchG:

3.1 Baugenehmigung gemäß § 72 Abs. 1 SächsBO (Az.: 22BAU0545) für die Errichtung der o.g. 2 WEA (einschließlich der für die Errichtung der Anlagen erforderlichen Kranstellflächen, Lager- und Arbeitsflächen und Zuwegung auf dem Flurstück 84/1) sowie die denkmalschutzrechtliche Zustimmung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 SächsDSchG  

3.2 Ausnahme nach § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG von den Verboten des § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis    3 BNatSchG bezüglich der Art Rotmilan sowie die Eingriffsgenehmigung nach §§ 17 Abs. 1, 15 BNatSchG

3.3 Genehmigung nach § 15 Abs. 2 LuftVG zur Aufstellung entsprechend hoher Montagekräne

4. Messanordnung nach §§ 26, 28 BImSchG  

Innerhalb von einem Monat nach Inbetriebnahme der jeweiligen WEA ist eine Bestätigung einer Messstelle über die Annahme der Beauftragung einer Messung der Genehmigungsbehörde vorzulegen. Das Messkonzept ist der Genehmigungsbehörde und dem LfULG rechtzeitig, d.h. mindestens 14 Tage vor Beginn der Ermittlung, zuzusenden.

Vor Durchführung der Messungen ist das Messkonzept mit dem Landratsamt Mittelsachsen rechtzeitig abzustimmen.

Die Messungen der Geräuschemissionen der Anlagen sind zum baldmöglichsten Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlagen vorzunehmen, an dem die eintretenden Windwetterlagen eine Emissionsmessung ermöglichen. Sie müssen spätestens 1 Jahr nach Inbetriebnahme der Anlagen abgeschlossen werden, es sei denn, der Betreiber kann an Hand der Aufzeichnung zur Windmessung nachweisen, dass im vorherigen Jahr die erforderlichen Messbedingungen nicht vorlagen. Nach Abschluss der Messungen ist dem Landratsamt Mittelsachsen schnellstmöglich, jedoch spätestens nach 3 Monaten, ein Exemplar des Messberichts sowie der ggf. erforderlichen Kontrollrechnung vorzulegen.

Im Rahmen dieser messtechnischen Überprüfung ist der Nachweis eines genehmigungskonformen Betriebs dann erbracht, wenn die messtechnisch bestimmten Oktavschallleistungspegel des Wind-BINs mit dem höchsten gemessenen Summenschallleistungspegel die in Nebenbestimmung C 2.1 festgelegten Werte Le,max,Okt nicht überschreiten.

Werden nicht alle Werte Le,max,Okt eingehalten, kann der Nachweis des genehmigungskonformen Betriebs über die Durchführung einer erneuten Ausbreitungsrechnung für die betroffene einzelne WEA erbracht werden.

Diese Kontrollrechnung ist mit dem identischen Ausbreitungsmodell einschließlich der Immissionsaufpunktmodellierung durchzuführen, wie es in der Schallprognose der Ramboll Deutschland GmbH (Bericht-Nr. 20-1-3091-002-NM vom 17.03.2022) abgebildet ist. Als Eingangsdaten sind die gemessenen Oktavschallleistungspegel des Wind-BINs mit dem höchsten gemessenen Summenschallleistungspegel zuzüglich des 90 %-Konfidenzintervalls der Messunsicherheit anzusetzen.

Der Nachweis des genehmigungskonformen Betriebs gilt dann als erbracht, wenn die so ermittelten Teilimmissionswerte der betroffenen WEA die für sie in Tabelle 6 der Schallprognose der Ramboll Deutschland GmbH aufgelisteten Vergleichswerte nicht überschreiten.

Die Leistung der Windenergieanlagen ist parallel zur Messung aufzuzeichnen und zu dokumentieren.

Die Abnahmemessung hat nach den Regeln der FGW-Richtlinien durch eine nach § 29b BImSchG zugelassene Messstelle mit nachweislicher Kompetenz auf dem Gebiet der akustischen Vermessung von WEA (z.B. durch Teilnahme an Ringversuchen zur akustischen Vermessung von WEA) zu erfolgen.

Wird der messtechnische Nachweis zur Aufnahme des Nachtbetriebs gemäß Nebenbestimmung C 2.2 durch Vermessung an den beantragten WEA geführt, ist damit auch die Abnahmemessung erfüllt.

Hinweis:

Für die Mitteilung zur Durchführung einer Ermittlung von Geräuschen steht unter https://www.luft.sachsen.de/durchfuhrung-von-ermittlungen-in-sachsen-16729.html ein Formblatt zur Verfügung.

5. Diese Genehmigung ergeht unbeschadet der Rechte Dritter.

6. Die unter Abschnitt B aufgeführten und mit Dienstsiegel des Landratsamtes Mittelsachsen versehenen Antragsunterlagen sind Bestandteil dieser Entscheidung. Bei unterschiedlichen Angaben im Antrag vom 30.03.2022 und den Nachreichungen/Ergänzungen vom 22.04.2022, 27.04.2022, 03.05.2022 und 16.08.2022 gelten die Angaben des jeweils letzten Nachtrages.

7. Die Genehmigung ergeht unter Maßgabe der unter Abschnitt C aufgeführten Inhalts- und Nebenbestimmungen.

8. Die Genehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Zustellung dieses Bescheides die beantragten Anlagen in Betrieb genommen worden sind.

9. Die Verwaltungskosten (Verwaltungsgebühr und Auslagen) des Genehmigungsverfahrens hat die Firma Mittelsächsische Windpark GmbH & Co. KG zu tragen.

Die Rechtsbehelfsbelehrung lautet:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Mittelsachsen, Sitz in 09599 Freiberg, einzulegen.

Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung des Signaturschlüsselinhabers nicht ermöglicht, ist nicht zulässig.

Die Zugangseröffnung für elektronische Übermittlung erfolgt über die E-Mail-Adresse egov@landkreis-mittelsachsen.de.     

Der Widerspruch kann auch durch DE-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem DE-Mail-Gesetz erhoben werden. Die DE-Mail-Adresse lautet: post@landkreis-mittelsachsen.de-mail.de

Hinweis:

Weitere Einzelheiten zur elektronischen Kommunikation sind auf der Internetseite des Landkreises Mittelsachsen unter www.landkreis-mittelsachsen.de/e-kommunikation.html zu finden.

Im Abschnitt C des Genehmigungsbescheides vom 27.09.2022 hat die Genehmigungsbehörde allgemeine Inhalts- und Nebenbestimmungen sowie Nebenbestimmungen zu den Bereichen Immissionsschutz, Baurecht, Naturschutz, Denkmalschutz, Bodenschutz, Brandschutz, Arbeitsschutz und Luftverkehrsrecht festgelegt. Der gesamte Genehmigungsbescheid, einschließlich der Begründung, liegt nach dieser Bekanntmachung für zwei Wochen in der Zeit vom 19.10.2022 bis einschließlich 02.11.2022 an folgender Stelle zur Einsicht aus:

Landratsamt Mittelsachsen, Außenstelle Leipziger Straße 4 in 09599 Freiberg, Zimmer V-204:
Montag: nach Terminvereinbarung
Dienstag: 9:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr
Mittwoch: nach Terminvereinbarung
Donnerstag: 9:00 – 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 9:00-12:00 Uhr

Für Terminvereinbarungen wenden Sie sich bitte an: poststelle.immissionsschutz@landkreis-mittelsachsen.de oder telefonisch an die 03731/799-4018.

Aktuelle Hinweise zum Besucherverkehr des Landratsamtes Mittelsachsen finden Sie auf unserer Internetseite unter:

www.landkreis-mittelsachsen.de/oeffnungszeiten.html

Diese Bekanntmachung wird zudem im Internet (https://www.landkreis-mittelsachsen.de/das-amt/buergerservice/anlagengenehmigungen-nach-bimschg.html) veröffentlicht.

Der Genehmigungsbescheid gilt mit dem Ende der oben genannten Auslegungsfrist als zugestellt.

Sie können gegen diese Genehmigung Widerspruch einlegen. Für Widersprüche gilt die oben angeführte Rechtsbehelfsbelehrung.

Datenschutzrechtlicher Hinweis:

Im Hinblick auf den Umgang mit personenbezogenen Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung verweisen wir für das vorliegende Verfahren auf die datenschutzrechtliche Information nach Artikel 13 Absatz 1 und 2 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) – „Verfahren über immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen“ – welche unter den ergänzenden Hinweisen zum Datenschutz auf der Internetseite https://www.landkreis-mittelsachsen.de/das-amt/behoerden/referat-immissionsschutz.html abgerufen werden kann.

In der Information finden Sie u. a. auch Hinweise über Ihre Rechte als betroffene Person.

Sofern Sie es wünschen, kann Ihnen diese Information auch auf schriftlichen Weg übermittelt werden. Hierzu wenden Sie sich bitte an postelle.immissionsschutz@landkreis-mittelsachsen.de oder Landratsamt Mittelsachsen, Referat Immissionsschutz, Frauensteiner Str. 43, 09599 Freiberg.

Freiberg, den 27. September 2022
Landratsamt Mittelsachsen

gez. Dirk Neubauer
Landrat