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25.09.2026
Auf Grundlage des § 21a Abs. 1 der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren – 9. BImSchV) i. V. m. § 10 Abs. 8 Satz 2 bis 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) wird hiermit Folgendes öffentlich bekannt gemacht:
Das Landratsamt Mittelsachsen als untere Immissionsschutzbehörde hat der Sabowind GmbH, Frauensteiner Straße 118 in 09599 Freiberg, mit Bescheid vom 13. August 2026 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von vier Windkraftanlagen auf den Flurstücken Nr. 272/4 und 272/5 (WEA 1 MSN158), Nr. 275/3 (WEA 2 MSN159), Nr. 282/1 (WEA 3 MSN160) sowie Nr. 267/1 (WEA 4 MSN161) der Gemarkung Burkersdorf, Frauenstein erteilt.
Im Bescheid des Landratsamtes Mittelsachsen vom 13. August 2026 wird Folgendes verfügt:
Auf Grund ihres Antrages vom 05.11.2024 in der geänderten Fassung vom 06.03.2026 wird der Sabowind GmbH nach Maßgabe der geprüften Unterlagen sowie der nachstehenden Inhalts- und Nebenbestimmungen gemäß § 4 BImSchG die
zur Errichtung und zum Betrieb von vier Windkraftanlagen mit folgenden Anlagenparametern
| Bezeichnung WEA | MSN 158 | MSN 159 | MSN 160 | MSN 161 |
| Typ | Vestas V162-7.2 mit STE (Serrated Trailing Edges) | |||
| Nabenhöhe | 169 m | |||
| Gesamthöhe | 250 m | |||
| Rotordurchmesser | 162 m | |||
| Nennleistung | 7,2 MW | |||
| Gemarkung | Burkersdorf (Frauenstein) | |||
| Flurstück | 272/4 u. 272/5 | 275/3 | 282/1 | 267/1 |
| Rechts-/Ostwert: UTM-ETR89 Z 33 WGS84 | 390.778 | 390.925 | 391.295 | 391.426 |
| Hoch-/Nordwert: UTM-ETRS89 Z33 WGS84 | 5.633.552 | 5.633.254 | 5.632.764 | 5.633.152 |
| Geländehöhe | 511,55 m ü. NHN | 513,54 m ü. NHN | 529,35 m ü. NHN | 510,33 m ü. NHN |
| Gesamthöhe | 762 m über MSL im EGM96 | 763,54 m ü. NHN | 779,35 m ü. NHN | 760,33 m ü. NHN |
einschließlich der für die Errichtung der Anlagen erforderlichen Kranaufstell-, Arbeits- und Lagerflächen sowie der Zuwegung bis zum nächsten öffentlichen Weg erteilt.
Der Genehmigung liegen die unter Abschnitt B aufgeführten digitalen Antragsunterlagen zugrunde, deren Inhalt zum Bestandteil dieses Bescheides erklärt wird. Die Windkraftanlagen sind nach Maßgabe dieser Antragsunterlagen zu errichten und zu betreiben, soweit nicht Bestimmungen dieses Bescheides abweichende Regelungen treffen.
Bei unterschiedlichen Angaben im Antrag vom 05.11.2024 in der Fassung vom 06.03.2026 und den Nachträgen vom 16.03.2026, 10.04.2026, 29.04.2026 und 27.05.2026 gelten die Angaben des jeweils letzten Nachtrages, soweit diesem Bescheid nichts anderes zu entnehmen ist.
3.1. Die Genehmigung für die WEA 1 (MSN158) erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Zustellung dieses Bescheides an den Antragsteller mit dem Betrieb der Anlage begonnen worden ist.
3.2. Die Genehmigung für die WEA 2 (MSN159) erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Zustellung dieses Bescheides an den Antragsteller mit dem Betrieb der Anlage begonnen worden ist.
3.3. Die Genehmigung für die WEA 3 (MSN160) erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Zustellung dieses Bescheides an den Antragsteller mit dem Betrieb der Anlage begonnen worden ist.
3.4. Die Genehmigung für die WEA 4 (MSN161) erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Zustellung dieses Bescheides an den Antragsteller mit dem Betrieb der Anlage begonnen worden ist.
Diese Genehmigung schließt gemäß § 13 BImSchG folgende Genehmigungen ein:
4.1 Baugenehmigung (Az. 1.20.1.632.20 - 24BAU1368) nach § 59 i. V. m. § 72 Sächsische Bauordnung (SächsBO) i. V. m. den unter Abschnitt C, Nr. 1.1.2 bis 1.1.7, Nr. 1.2 und 1.3 sowie Nr. 5 aufgeführten Nebenbestimmungen i. V. m. den in das Baulastenverzeichnis des Landkreises Mittelsachsen einzutragenden/eingetragenen Baulasten als Bestandteil der Baugenehmigung.
4.2 Denkmalschutzrechtliche Genehmigung nach § 14 Abs. 1 SächsDSchG (Az. 1.20.2.365.31 – 24D0792) i. V. m. der unter Abschnitt C, Nr. 6 aufgeführten Nebenbestimmung
4.3 Zustimmung nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 und 2 FlurbG zur Errichtung der vier Windkraftanlagen und der damit verbundenen Nutzungsänderung der Vorhabenflurstücke
4.3 Den mit dem Vorhaben verbundenen Eingriffen in Natur und Landschaft wird i. V. m. den im Abschnitt C, Nr. 1.1.1, 7.1, 7.2.1, 7.2.2 und 7.3 angeführten Nebenbestimmungen stattgegeben (Eingriffsgenehmigung nach § 17 Abs. 1 i. V. m. § 15 BNatSchG)
4.4 Die Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG verbunden mit den im Abschnitt C, Nr. 7.2.3 angeführten Nebenbestimmungen für den Betrieb der Windkraftanlage Nr. MSN161 wird erteilt.
4.5 Mit der vorliegenden Entscheidung wird die Verträglichkeit des Vorhabens mit den Erhaltungszielen des FFH-Gebietes 4945-301 „Oberes Freiberger Muldetal“ und des FFH-Gebietes 4946-301 „Bobritzschtal“ sowie des SPA-Gebietes DE 5247-451 „Waldgebiet bei Holzhau“ festgestellt.
4.6 Genehmigung nach § 15 Abs. 2 Satz 3 LuftVG (Az. 36-4055/32/87) zur Aufstellung entsprechend hoher Montagekräne i. V. m. den unter Abschnitt C, Nr. 8.5 aufgeführten Nebenbestimmungen
4.7 Zulassung von Ausnahme nach § 16 Abs. 3 AwSV i. V. m. § 62 Abs. 1 WHG und § 34 AwSV für
a) die Errichtung und den Betrieb eines außenliegenden Rück- bzw. Passivkühlers
b) die Ausführung der Kranstell-/Umschlagflächen
c) den Verzicht auf Errichtung einer Abfüllfläche
5.1 Nach Errichtung der jeweiligen Windkraftanlage ist der genehmigungskonforme Betrieb entsprechend der Nebenbestimmung unter C.3.1.2 durch eine Abnahmemessung (Geräuschemissionsmessung) nach den Regeln der FGW-Richtlinie durch eine nach § 29 b BImSchG zugelassenen Messstelle mit nachweislicher Kompetenz auf dem Gebiet der akustischen Vermessung von Windkraftanlagen (z.B. durch Teilnahme an Ringversuchen zur akustischen Vermessung von Windkraftanlagen), nachzuweisen.
Die Leistung der Windkraftanlage ist parallel zur Messung aufzuzeichnen und zu dokumentieren.
5.2 Spätestens einen Monat nach Inbetriebnahme der jeweiligen Windkraftanlage ist der Genehmigungsbehörde eine Kopie der Auftragsbestätigung für die Messung vorzulegen.
5.3 Die Messungen der Geräuschemissionen der Anlage sind zum baldmöglichsten Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der jeweiligen Anlage vorzunehmen, an dem die eintretenden Windwetterlagen eine Emissionsmessung ermöglichen. Sie müssen spätestens 1 Jahr nach Inbetriebnahme der jeweiligen Anlage abgeschlossen werden, es sei denn, der Betreiber kann an Hand der Aufzeichnung zur Windmessung nachweisen, dass im vorherigen Jahr die erforderlichen Messbedingungen nicht vorlagen.
Rechtzeitig vor Durchführung der Messungen ist das Messkonzept mit der Genehmigungsbehörde abzustimmen.
5.4 Nach Abschluss der Messungen ist der Genehmigungsbehörde schnellstmöglich, jedoch spätestens nach 3 Monaten, ein Exemplar des Messberichts sowie der ggf. erforderlichen Kontrollrechnung vorzulegen.
5.5 Im Rahmen dieser messtechnischen Überprüfung ist der Nachweis eines genehmigungskonformen Betriebs dann erbracht, wenn die messtechnisch bestimmten Oktavschallleistungspegel des Wind-BINs mit dem höchsten gemessenen Summenschallleistungspegel die in Nebenbestimmung C.3.1.2 festgelegten Werte Le,max,Okt nicht überschreiten.
Werden nicht alle Werte Le,max,Okt eingehalten, kann der Nachweis des genehmigungskonformen Betriebs über die Durchführung einer erneuten Ausbreitungsrechnung für die jeweilige Windkraftanlage erbracht werden.
Diese Kontrollrechnung ist mit dem identischen Ausbreitungsmodell einschließlich der Immissionsaufpunktmodellierung durchzuführen, wie es in der Schallprognose der Sabowind GmbH in der Revision vom 27.05.2026 abgebildet ist. Als Eingangsdaten sind die gemessenen Oktavschallleistungspegel des Wind-BINs mit dem höchsten gemessenen Summenschallleistungspegel zuzüglich des 90%-Konfidenzintervalls der Messunsicherheit anzusetzen.
Der Nachweis des genehmigungskonformen Betriebs gilt dann als erbracht, wenn die so ermittelten Teilimmissionswerte der jeweiligen Windkraftanlage die für sie in der Schallprognose der Sabowind GmbH aufgelisteten Vergleichswerte nicht überschreiten.
Für die Nebenbestimmung unter Abschnitt C, Ziffer 1.1.7 (Sicherheitsleistung) wird die sofortige Vollziehung angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens hat die Sabowind GmbH zu tragen.
Die Rechtsbehelfsbelehrung zu diesem Bescheid lautet:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats Widerspruch beim Landratsamt Mittelsachsen, Sitz in 09599 Freiberg, erhoben werden.
Im Abschnitt C des Genehmigungsbescheides hat die Genehmigungsbehörde Inhalts- und Nebenbestimmungen unter anderem zu den Bereichen Immissionsschutz, Baurecht, Denkmalschutz, Naturschutz, Luftverkehrsrecht und Arbeitsschutz festgelegt.
Der gesamte Genehmigungsbescheid einschließlich der Begründung wird nach dieser Bekanntmachung für zwei Wochen, vom 02. Oktober 2026 bis einschließlich 15. Oktober 2026 auf der Internetseite des Landratsamtes Mittelsachsen unter dem Link: https://www.landkreis-mittelsachsen.de/das-amt/behoerden/referat-immissionsschutz.html bereitgestellt und kann dort unter dem Reiter öffentliche Bekanntmachungen/Genehmigungen eingesehen werden.
Auf Verlangen wird eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt um auch den Belangen von Personen Rechnung zu tragen, die keinen oder keinen ausreichenden Zugang zum Internet haben. Die Auslegungsfrist verlängert sich hierdurch nicht. Wenden Sie sich hierzu bitte an die Genehmigungsbehörde per E-Mail an poststelle.immissionsschutz@landkreis-mittelsachsen.de, telefonisch unter 03731/799 4093 oder schriftlich an folgende Adresse: Landratsamt Mittelsachsen, Referat Immissionsschutz, Frauensteiner Straße 43, 09599 Freiberg.
Diese Bekanntmachung wird zudem im Internet (https://www.landkreis-mittelsachsen.de/das-amt/buergerservice/oeffentliche-bekanntmachungen-nach-bimschg.html) veröffentlicht.
Der Genehmigungsbescheid gilt mit dem Ende der oben genannten Auslegungsfrist als zugestellt. Die Zustellung setzt die Widerspruchsfrist in Gang.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen den hier bekannt gemachten Bescheid kann innerhalb eines Monats Widerspruch beim Landratsamt Mittelsachsen, Sitz in 09599 Freiberg, erhoben werden.
Hinweis:
Der Widerspruch eines Dritten gegen die Zulassung einer Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern hat keine aufschiebende Wirkung. Der Widerspruch ist binnen eines Monats nach seiner Erhebung zu begründen (§ 63 Abs. 1 BImSchG).
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen eine Zulassung einer Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Bescheides gestellt und begründet werden (§ 63 Abs. 2 BImSchG).
Datenschutzrechtlicher Hinweis:
Im Hinblick auf den Umgang mit personenbezogenen Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung verweisen wir für das vorliegende Verfahren auf die datenschutzrechtliche Information nach Artikel 13 Absatz 1 und 2 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) – „Verfahren über immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen“ – welche unter den ergänzenden Hinweisen zum Datenschutz auf der Internetseite https://www.landkreis-mittelsachsen.de/das-amt/behoerden/referat-immissionsschutz.html abgerufen werden kann. In der Information finden Sie u. a. auch Hinweise über Ihre Rechte als betroffene Person. Sofern Sie es wünschen, kann Ihnen diese Information auch auf schriftlichen Weg übermittelt werden. Hierzu wenden Sie sich bitte an poststelle.immissionsschutz@landkreis-mittelsachsen.de oder Landratsamt Mittelsachsen, Referat Immissionsschutz, Frauensteiner Str. 43, 09599 Freiberg.
Freiberg, den 02.09.2026
Landratsamt Mittelsachsen
gez. Sven Krüger
Landrat
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