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06.04.2021
Mit Datum vom 10.02.2021 wurde, gemäß § 10 des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG) vom 10. April 1992, rechtsbereinigt mit Stand vom 01. September 2012; zuletzt geändert am 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358) eine Genehmigung zur Erstaufforstung auf einer Teilfläche des Flurstückes 80/4 in der Gemarkung Seelitz, der Stadt Rochlitz beantragt.
Das beantragte Vorhaben ist ein Vorhaben nach Nr. 17.1.3 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), das einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 Abs. 2 UVPG bedarf. Diese Vorprüfung führte das Landratsamt Mittelsachsen mit Eröffnung des Genehmigungsverfahrens nach § 10 SächsWaldG anhand der vom Antragsteller nach § 7 Abs. 4 i. V. m. Anlage 2 UVPG übermittelten Angaben und eingereichten Unterlagen und unter Beteiligung der entsprechenden Fachbehörden durch. Die standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls ergab, dass das Vorhaben welches im Landschaftsschutzgebiet „Mulden- und Chemnitztal“ liegt, auf die betroffenen Schutzgebiete keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen hat. Eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung wurde daher nicht festgestellt.
Die Feststellung des Landratsamtes Mittelsachsen zur Entbehrlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung wird hiermit gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 UVPG öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG die vorgenannte Feststellung des Landratsamtes Mittelsachsen nicht selbstständig anfechtbar ist.
Freiberg, den 16. März 2021
Landratsamt Mittelsachsen
gez. Matthias Damm
Landrat