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17.02.2026
Auf der Grundlage des § 10 Abs. 3 und 4 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) i. V. m. den §§ 8 und 9 der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (9. BImSchV) sowie des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) wird Folgendes öffentlich bekannt gegeben:
Die Sabowind GmbH, Frauensteiner Str. 118, 09599 Freiberg, beantragte mit Unterlagen vom 31.01.2025, zuletzt formell vervollständigt am 29.01.2026, die immissionsschutzrechtliche Genehmigung gemäß §§ 4 und 10 BImSchG i. V. m. § 1 Abs. 1 und 2 sowie Nr. 1.6.2 des Anhangs 1 der 4. BImSchV i. V. m. den §§ 8 und 9 der 9. BImSchV zur Errichtung und zum Betrieb von vier Windenergieanlagen (WEA) jeweils vom Typ NORDEX N149/5.X mit einer elektrischen Nennleistung von jeweils 5.700 kW, einem Rotordurchmesser von 149,1 m, einer Nabenhöhe von 164,0 m und einer Gesamthöhe von 238,6 m an nachfolgenden Standorten:
| Bezeichnung WEA | A006 (MSN184) | A007 (MSN185) | A008 (MSN186) | A009 (MSN187) |
| Typ | NORDEX N149/5.X | |||
| Gemarkung | Eulendorf | Eulendorf | Berthelsdorf | Berthelsdorf |
| Flurstück | 260 | 221 | 289/1 | 272, 277/2 |
| Ostwert (UTM-ETRS89) | 368.692 | 368.343 | 367.962 | 368.017 |
| Nordwert (UTM-ETRS89) | 5.644.968 | 5.644.963 | 5.645.085 | 5.644.657 |
Das geplante Vorhaben umfasst darüber hinaus die Herrichtung von Fundamenten, Kranstellflächen, Turmzufahrten, Kranbetriebsflächen sowie der Montage- und Lagerflächen zuzüglich der Anbindungen an vorhandene sowie auszubauende Wege in dem in den Antragsunterlagen dargestellten Umfang.
Das beantragte Vorhaben ist in Nr. 1.6.2, Spalte 2, Buchstabe A der Anlage 1 zum UVPG aufgeführt und bedarf daher einer allgemeinen Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht gemäß § 7 Abs. 1 UVPG. Die Sabowind GmbH beantragt allerdings freiwillig die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Da das Landratsamt Mittelsachsen als Genehmigungsbehörde es als zweckmäßig erachtet, entfällt in diesem Fall die Durchführung der allgemeinen Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht gemäß § 7 Abs. 3. UVPG. Für das Vorhaben besteht die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Ein UVP-Bericht wurde als Bestandteil der Antragsunterlagen vorgelegt. Die Umweltverträglichkeitsprüfung führt das Landratsamt Mittelsachsen zusammen mit dem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren durch. Die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung stellt gemäß § 1 Abs. 2 der 9. BImSchV einen nicht selbständigen Teil des Genehmigungsverfahrens dar und ist damit nicht selbständig anfechtbar.
Aufgrund der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist über die Zulässigkeit des beantragten Vorhabens gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1.c) der 4. BImSchV im förmlichen Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 10 BImSchG zu entscheiden.
Die Inbetriebnahme der Anlagen erfolgt voraussichtlich im Juni 2027, sofern die beantragte Genehmigung erteilt wird.
Zuständige Genehmigungsbehörde für das beantragte Vorhaben ist das Landratsamt Mittelsachsen als untere Immissionsschutzbehörde mit Sitz in 09599 Freiberg, Frauensteiner Str. 43.
Den Antragsunterlagen liegen insbesondere folgende entscheidungserhebliche Berichte und Empfehlungen bei:
Der gesamte Genehmigungsantrag und die von der Antragstellerin nachgereichten Unterlagen, mit Ausnahme der Unterlagen, die Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse beinhalten (§ 10 Abs. 2 Satz 1 BImSchG), sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der Genehmigungsbehörde im Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegen, sind nach dieser Bekanntmachung in der Zeit vom 25.02.2026 bis zum 24.03.2026 über das länderübergreifende zentrale UVP-Internetportal unter https://www.uvp-verbund.de/ sowie unter dem Beteiligungsportal des Landkreises Mittelsachsen unter https://buergerbeteiligung.sachsen.de/portal/msn/startseite jederzeit und für jedermann einsehbar.
Darüber hinaus liegen die vorgenannten Unterlagen zeitgleich an folgenden Stellen zur Einsicht aus:
Stadtverwaltung Hainichen, Markt 1 in 09661 Hainichen, 1. Etage, Bau- und Ordnungsamt, Zimmer 216:
Montag 09:00 bis 12:00 Uhr
Dienstag 09:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 16:00 Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag 09:00 bis 12:00 Uhr u. 13:00 bis 18:00 Uhr
Freitag 09:00 bis 12:00 Uhr
Stadtverwaltung Frankenberg, Markt 15 in 09669 Frankenberg/Sachs., 1. Etage, Bauamt:
Montag geschlossen
Dienstag 09:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 16:00 Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag 09:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 18:00 Uhr
Freitag 09:00 bis 12:00 Uhr
Auf Verlangen wird eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt um auch den Belangen von Personen Rechnung zu tragen, die keinen oder keinen ausreichenden Zugang zum Internet haben. Die Auslegungsfrist verlängert sich hierdurch nicht. Wenden Sie sich hierzu bitte an die Genehmigungsbehörde per E-Mail an poststelle.immissionsschutz@landkreis-mittelsachsen.de, telefonisch unter 03731/799 4093 oder schriftlich an folgende Adresse: Landratsamt Mittelsachsen, Referat Immissionsschutz, Frauensteiner Straße 43, 09599 Freiberg.
Die durch die Einsichtnahme in die Antragsunterlagen entstehenden Kosten können nicht erstattet werden.
Etwaige Einwendungen gegen das Vorhaben können während der Einwendungsfrist vom 25.02.2026 bis 24.04.2026 (bitte unter Angabe des Aktenzeichens: 1.23.5-106.11-0206-2025/16732) schriftlich oder elektronisch erhoben werden.
Schriftliche Einwendungen sind beim
Landratsamt Mittelsachsen
Untere Immissionsschutzbehörde
Frauensteiner Straße 43
09599 Freiberg
einzulegen.
Elektronische Einwendungen können über folgende E-Mail-Adressen übersandt werden:
Einfache E-Mail: poststelle.immissionsschutz@landkreis-mittelsachsen.de
Verschlüsselte E-Mails bzw. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen: egov@landkreis-mittelsachsen.de.
Weitere Einzelheiten zum Zugang für elektronisch signierte sowie verschlüsselte elektronische Dokumente sind auf der Internetseite unter www.landkreis-mittelsachsen.de/e-kommunikation.html zu finden.
Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
Die Einwendungen haben jeweils unter Angabe des vollständigen Namens und der vollständigen leserlichen Anschrift des Einwenders zu erfolgen. Einwendungen, die Name und Adresse nicht eindeutig erkennen lassen, können nicht berücksichtigt werden.
Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können und die der zuständigen Behörde erst nach Beginn der Auslegung vorliegen, werden der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich gemacht.
Einwendungen, die von mehr als 50 Personen entweder auf Unterschriftenlisten unterzeichnet oder in Form gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Einwendungen), müssen einen Unterzeichner mit seinem Vor- und Familiennamen, seinem Beruf und seiner Anschrift als gemeinsamen Vertreter der übrigen Unterzeichner bezeichnen. Gleichförmige Einwendungen, die diese Angaben nicht deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten werden nicht berücksichtigt.
Unleserliche Namen oder Anschriften werden bei gleichförmigen Einwendungen unberücksichtigt gelassen.
Darüber hinaus können nur solche Einwendungen berücksichtigt werden, die angeben, welche Beeinträchtigungen befürchtet werden bzw. welche Belange die Genehmigungsbehörde in ihre Prüfung einbeziehen soll.
Einwendungen werden den beteiligten Behörden, deren Aufgabenbereich von der Einwendung berührt ist, bekannt gegeben, sowie an die Antragstellerin zur Stellungnahme weitergeleitet. Auf Verlangen des Einwenders werden Name und Anschrift unkenntlich gemacht, soweit die Angaben nicht zur Beurteilung des Inhalts der Einwendungen erforderlich sind.
Eine Eingangsbestätigung auf die schriftlich oder elektronisch erhobenen Einwendungen wird nicht vorgenommen. Eine Erörterung/Auseinandersetzung mit den Einwendungen erfolgt im Erörterungstermin oder für den Fall der Absage des Erörterungstermins im Fortgang des weiteren Verfahrens durch Würdigung in der Entscheidung zum Antrag.
Nach Ablauf der Einwendungsfrist entscheidet die Genehmigungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen über die Durchführung des Erörterungstermins.
Bei Verfahren zur Errichtung oder Änderung von Windenergieanlagen an Land soll auf einen Erörterungstermin verzichtet werden, wenn nicht der Antragsteller diesen beantragt. Ein solcher Antrag wurde nicht gestellt, daher wird der Erörterungstermin nur bei Vorlage eines atypischen Falls durchgeführt (vgl. § 16 Abs. 1 Satz 3 der 9. BImSchV).
Für den Fall, dass die form- und fristgerecht erhobenen Einwendungen aufgrund der Atypik zu erörtern sind, wird der Erörterungstermin hiermit für den
04.06.2026, ab 9.30 Uhr
im Saal des Goldenen Löwen, Markt 4, 09661 Hainichen bestimmt.
An diesem Tag werden in öffentlicher Sitzung die form- und fristgerecht erhobenen Einwendungen sach- bzw. themenbezogen erörtert. Die Reihenfolge der Erörterung wird noch bekanntgegeben, soweit dieser nicht entfällt. Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, werden nicht erörtert. Eine gesonderte Einladung erfolgt nicht.
Der Erörterungstermin kann außerdem entfallen, wenn die erhobenen Einwendungen nach Einschätzung der Genehmigungsbehörde keiner Erörterung bedürfen oder Einwendungen nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wurden. Diese Entscheidung zum Wegfall als auch ggf. eine Verschiebung des Termins wird nach Ende der Einwendungsfrist im elektronischen Amtsblatt des Landkreises Mittelsachsen sowie auf der Internetseite unter https://www.landkreis-mittelsachsen.de/das-amt/behoerden/referat-immissionsschutz.html öffentlich bekannt gegeben.
Der Erörterungstermin ist öffentlich. Er soll denjenigen, die frist- und formgerecht Einwendungen erhoben haben, Gelegenheit geben, ihre Einwendungen zu erläutern.
Diejenigen, die Einwendungen erheben, können sich von einem Bevollmächtigten im Termin vertreten lassen. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass die fristgemäß erhobenen Einwendungen auch bei Ausbleiben von Vertretern der Antragstellerin oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden.
Die durch die Teilnahme am Erörterungstermin entstehenden Kosten können nicht erstattet werden.
Die Entscheidung der Genehmigungsbehörde zum Antrag wird gem. § 10 Abs. 7 und 8 BImSchG öffentlich bekannt gemacht.
Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen wird durch die öffentliche Bekanntmachung ersetzt.
Im Hinblick auf den Umgang mit personenbezogenen Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) verweisen wir für das vorliegende Verfahren auf die datenschutzrechtliche Information nach Artikel 13 Abs. 1 und 2 DS-GVO – „Verfahren Verfahren betreffend Beschwerden und Einwendungen “ – welche unter den ergänzenden Hinweisen zum Datenschutz auf der Internetseite www.landkreis-mittelsachsen.de/das-amt/behoerden/referat-immissionsschutz.html abgerufen werden kann. In der Information finden Sie u.a. auch Hinweise über Ihre Rechte als betroffene Person. Sofern gewünscht, kann diese Information auch auf schriftlichem Weg übermittelt werden. Hierzu wenden Sie sich bitte an poststelle.immissionsschutz@landkreis-mittelsachsen.de oder an das Landratsamt Mittelsachsen, Referat Immissionsschutz, Frauensteiner Straße 43, 09599 Freiberg.
Freiberg, den 16. Februar 2026
Landratsamt Mittelsachsen
gez. Sven Krüger
Landrat