Offenlegung über die Änderung von Daten des Liegenschaftskatasters nach § 14 Abs. 6 Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz¹ (SächsVermKatG)

18.07.2017

etroffene Flurstücke Stadt Großschirma Gemarkung Großschirma (3611): 34, 47/d, 47/e, 48/1, 61/c, 77/1, 78/1, 78/2, 79, 80/2, 249, 253, 254, 257, 260, 273/1, 273/2, 295/10, 295/12, 295/140, 295/161, 295/164, 295/196, 296/13, 388, 1081/6, 52/7, 252, 1067/4 Art der Änderung
  1. Berichtigung fehlerhafter Bestandsdaten am Flurstück
  2. Veränderung der Flurstücksnummer
  3. Berichtigung der Flächenangabe
  4. Veränderung von Gebäudedaten
  5. Veränderung der tatsächlichen Nutzung mit Änderung der Wirtschaftsart
  6. Veränderung der tatsächlichen Nutzung ohne Änderung der Wirtschaftsart
  7. Veränderung der besonderen Flurstücksgrenze 
Allen Betroffenen wird die Änderung der Daten des Liegenschaftskatasters durch Offenlegung bekannt gemacht. Die Ermächtigung zur Bekanntgabe auf diesem Wege ergibt sich aus § 14 Abs. 6 SächsVermKatG. Die untere Vermessungsbehörde ist nach § 2 Abs. 3 des SächsVermKatG für die Fortführung der Daten des Liegenschaftskatasters zuständig. Der Änderung der Daten des Liegenschaftskatasters liegen die Vorschriften des § 14 SächsVermKatG zugrunde. Die Unterlagen liegen ab dem 19. Juli 2017 bis zum 18. August 2017 in der Geschäftsstelle des Referates Integrierte Ländliche Entwicklung und Geoinformation, Straße des Friedens 9a, Gebäude 2, 04720 Döbeln in der Zeit
  • Mo. 09:00 – 12:00 Uhr
  • Di. 09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr
  • Mi. nach Vereinbarung
  • Do. 09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr
  • Fr. 09:00 – 12:00 Uhr                                                                                   
zur Einsichtnahme bereit. Nach § 14 Abs. 6 Satz 5 SächsVermKatG gilt die Änderung der Daten des Liegenschaftskatasters 7 Tage nach Ablauf der Offenlegungsfrist als bekannt gegeben. Für Fragen stehen die Mitarbeiter der Geschäftsstelle während der Öffnungszeiten zur Verfügung. In der Geschäftsstelle besteht auch die Möglichkeit, weitere Unterlagen zu den Änderungen einzusehen. Rechtsbehelfsbelehrung: Die Berichtigung fehlerhafter Bestandsdaten am Flurstück, die Veränderung der Flurstücksnummer sowie die Veränderung der besonderen Flurstücksgrenze stellen jeweils Verwaltungsakte dar, gegen die innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden kann. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Mittelsachsen, Sitz in 09599 Freiberg zu erheben. Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen. Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung des Signaturschlüsselinhabers nicht ermöglicht, ist nicht zulässig. Die Zugangseröffnung für elektronische Übermittlung erfolgt über die E-Mail-Adresse egov@landkreis-mittelsachsen.de.    Der Widerspruch kann auch durch DE-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem DE-Mail-Gesetz erhoben werden. Die DE-Mail-Adresse lautet: post@landkreis-mittelsachsen.de-mail.deHinweis: Weitere Einzelheiten zum Zugang für elektronisch signierte sowie verschlüsselte elektronische Dokumente sind zu finden auf der Internetseite des Landkreises Mittelsachsen, dort unter Impressum, Elektronische Signatur und Verschlüsselung beziehungsweise unter www.landkreis-mittelsachsen.de/impressum.html. Döbeln, den 17. Juli 2017 gez. Weißenberg
Referatsleiterin ¹Gesetz über das amtliche Vermessungswesen und das Liegenschaftskataster im Freistaat Sachsen  (Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz - SächsVermKatG) vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 148), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 482).

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