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01.10.2019
Außerdem tritt die bundesweite Kennzeichen-Mitnahme (Kennzeichen-Beibehalt) auch bei Halterwechsel ein – die Verpflichtung zur Umschreibung auf den neuen Halter bei der örtlich zuständigen Kfz-Zulassungsbehörde bleibt.
Das auswärtige Kennzeichen kann im zugelassenen Zustand beibehalten werden – aber nur solange bis zur Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges. Mit Außerbetriebsetzung geht das Kennzeichen an die kennzeichenführende Stelle zurück. Für eine neue Zulassung ist dann ein hiesiges/mittelsächsisches Kennzeichen erforderlich.
Außerdem wird nach aktueller Rechtslage die Außerbetriebsetzung voraussichtlich nur noch bei der örtlich zuständigen Kfz-Zulassungsbehörde (Wohnortprinzip eingetragener Fahrzeughalter nach § 46 Abs. 2 Fahrzeug-Zulassungsverordnung) möglich sein.
Seit 1. Juni 2019 haben Kfz-Zulassungsbehörden die Befugnis, nach § 26 des Gesetzes zur Neuregelung des Sächsischen Straßenverkehrsrechts die Kfz-Zulassung/Kennzeichenzuteilung abzulehnen, wenn der antragstellende Fahrzeughalter rückständige Gebühren und Auslagen aus vorangegangenen Zulassungsvorgängen und damit zusammenhängenden Verwaltungs- und Vollstreckungsverfahren hat (nur Gebühren/Auslagen der Kfz-Zulassungsbehörde).
Dies wird ab 1. Oktober 2019 nunmehr auch im Landkreis Mittelsachsen umgesetzt.