Rechtskreiswechsel für Geflüchtete aus der Ukraine und Wegfall der Erstattungspauschale zum 1. Juni

01.06.2022

Geflüchtete aus der Ukraine mit vorübergehendem Schutzstatus nach § 24 AufenthG erhalten durch Beschluss von Bund und Ländern ab dem 1. Juni 2022 Leistungen der Grundsicherung nach SGB II bzw. SGB XII und sind damit nicht mehr auf die - geringeren - Leistungen des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) angewiesen.

Mit dieser Änderung ist Rechtssicherheit für Betroffene und Behörden geschaffen worden, sodass u.a. der uneingeschränkte Zugang zur medizinischen Versorgung und zu Pflegeleistungen ermöglicht wird.

Künftige zentrale Anlaufstelle für die Geflüchteten im Landkreis Mittelsachsen - bei Bedarf auch für die Arbeitsvermittlung - ist dann das Jobcenter.

Die Geflüchteten können ab diesem Zeitpunkt Leistungen der Grundsicherung im Jobcenter des Landkreises Mittelsachsen beantragen und erhalten darüber auch Leistungen für die Begleichung von anfallenden Miet- und Wohnnebenkosten.

Die vom Landkreis Mittelsachsen gezahlte Erstattungspauschale bei privater Aufnahme und Unterbringung von ukrainischen Geflüchteten (Aufwandsentschädigung) kann daher zeitlich begrenzt bis einschließlich Mai 2022 beantragt werden. Aufgrund des Übergangs der ukrainischen Geflüchteten in den Leistungsbereich nach SGB II und XII zum 1. Juni 2022, kann der Zuschuss in dieser Form dann jedoch ab dem 1. Juni 2022 nicht mehr gewährt werden. Anträge für Unterbringungen bis zum 31.Mai 2022 können weiterhin eingereicht werden. Dafür können Sie das Antragsformular per E-Mail über integration@landkreis-mittelsachsen.de anfordern.