Richtlinie des Landkreises Mittelsachsen für nicht in den Regelbedarfen enthaltene einmalige Bedarfe nach den Sozialgesetzbüchern II und XII

17.09.2025

 

Inhaltsübersicht

1 Einleitung
2 Funktion
3 Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltgeräten
4 Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt
5 Inkrafttreten

1  Einleitung

Die vorliegende „Richtlinie für nicht in den Regelbedarfen enthaltene einmalige Bedarfe nach den Sozialgesetzbüchern II und XII“ ersetzt die bisherige, seit dem 06.06.2012 geltende Richtlinie. Der Landkreis Mittelsachsen ist gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) Träger dieser Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende. Ebenso ist er gemäß § 3 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) örtlicher Träger der Sozialhilfe. Die Ausführungen finden daher für die Leistungsgewährung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) Anwendung.

Die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bearbeiten die Einzelfälle auf der Basis des Gesetzes, der aktuellen Rechtsprechung und unter Berücksichtigung dieser Richtlinie. Mit der Richtlinie benennt der Landkreis Mittelsachsen in seiner Funktion als Träger dieser Leistungen grundlegende fachliche Vorgaben. Allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Abteilung Soziales und des Jobcenters dient die Richtlinie als Entscheidungshilfe und Maßgabe für den Regelfall, um eine weitgehende Gleichbehandlung der leistungsberechtigten Personen sicherzustellen. Eine von der Richtlinie abweichende Leistungsbewilligung soll nur erfolgen, wenn diese auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalls erforderlich ist. Die hierfür maßgebenden Gründe sind zu dokumentieren.

Die Abteilung Soziales beim Landkreis Mittelsachsen und das Jobcenter legen die neuen Pauschalbeträge für die Bedarfe nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB II sowie nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB XII der Bearbeitung eines jeden Antrages auf einmalige Bedarfe zugrunde.

Die Verwaltung wird ermächtigt, die Umsetzung dieser Richtlinie in der Gewährung der Leistungen an die Leistungsberechtigten zu regeln.

2 Funktion

Bedarfe gem. § 24 Abs. 3 SGB II und § 31 Abs. 1 SGB XII für

  1. Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
  2. Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
  3. Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten sind nicht vom Regelbedarf nach § 20 SGB II sowie § 27a SGB XII umfasst und werden daher gesondert erbracht.

Die Leistungen für Bedarfe nach Ziff. 1 und 2 werden im Regelfall als Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht. Im begründeten Ausnahmefall können sie in Form von Sachleistungen gewährt werden. Werden die Erstausstattungen teilweise als Sachleistung erbracht, ist die Zuwendung von Geld entsprechend zu verringern. Die Leistungen nach Ziff. 3 werden individuell nach dem Bedarf des Anspruchsberechtigten bemessen. Gemäß § 24 Abs. 3 Satz 6 SGB II bzw. § 31 Abs. 3 Satz 2 SGB XII sind bei der Bemessung der Pauschalbeträge geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.

Das Landratsamt und das Jobcenter haben bei Möbeldiscountern, Möbelbörsen, Bekleidungsdiscountern, im second-hand Bereich sowie im Internet zu aktuellen Preisen im unteren Bereich für die Wohnungsausstattung einschließlich elektrische Haushaltsgeräte sowie für Bekleidung aller Art recherchiert. Die Preise sind entsprechend ausgewertet worden und bilden die Grundlage für die in dieser Richtlinie aufgeführten neuen Pauschalbeträge.

3  Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten

3.1 Als angemessene Wohnungsausstattung gelten die für den Lebensunterhalt notwendigen Bedarfsgegenstände. Dazu gehören nur solche Gegenstände, die der Befriedigung grundlegender Bedürfnisse wie Essen, Schlafen und Aufenthalt dienen, nicht aber bestimmten Freizeitbeschäftigungen oder Unterhaltungs- und Informationsbedürfnissen, wie z. B. ein Fernsehgerät.

Sie orientieren sich am unteren Segment des Einrichtungsniveaus. Maßgeblich ist der tatsächlich notwendige Bedarf. Grundsätzlich ist die Nutzung von Sonderangeboten und die Verwendung gebrauchter Einrichtungsgegenstände zumutbar. Eine Erstausstattung für Wohnung einschließlich Haushaltsgegenstände kann nur in außergewöhnlichen Lebenssituationen gewährt werden.

3.2 Die Leistungen für die Erstausstattung von Wohnungen sind an die im Haushalt lebenden und anspruchsberechtigten Personen gebunden. Im begründeten Ausnahmefall kann abweichend eine niedrigere oder höhere Leistung angesetzt werden.

3.3 Die Geldleistung beträgt für einen Ein-Personen-Haushalt in der Regel 1.000,00 Euro sowie für einen Zwei-Personen-Haushalt in der Regel 1.150,00 Euro jeweils inklusive Lieferung und Aufbau bzw. Sachleistungen in entsprechender Höhe. Die Geldleistung für ein Kind beträgt 285,00 Euro. Für weitere Kinder ist die Ausstattung nach dem individuellen Bedarf (Höchstgrenze 285,00 Euro) zu prüfen.

3.4 Ergänzend werden für

  • einen Kühlschrank 150,00 Euro,
  • einen Herd 250,00 Euro und
  • eine Waschmaschine 250,00 Euro

inklusive Lieferung gewährt.

Notwendige Kosten für den Anschluss des Herds werden zusätzlich nach Rechnungslegung in tatsächlicher Höhe berücksichtigt.

4  Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt

4.1 Erstausstattungen für Bekleidung und Schuhe kommen neben den im Gesetz genannten Ereignissen wie Schwangerschaft und Geburt z. B. bei Gesamtverlust oder neuem Bedarf aufgrund außergewöhnlicher Lebenssituationen in Betracht.

Sonderangebote und Kleiderkammern sind vorrangig zu nutzen.

Die Kosten für die laufende Anschaffung und Instandhaltung von Kleidung für Erwachsene sowie auch für Kinder und Jugendliche, sind mit der Regelleistung abgegolten.

4.2 Die Leistungen betragen für

  • Erstausstattung für Bekleidung und Schuhe pro Person 200,00 Euro
  • Erstausstattung für Bekleidung und Schuhe für Schwangere oder junge Mütter einschließlich Klinikbedarf 100,00 Euro
  • Erstausstattung für Bekleidung für Neugeborene 100,00 Euro
  • weiterer Erstausstattungsbedarf bei Geburt 250,00 Euro.

4.3 Der Richtwert soll für Geschwisterkinder, die mit kurzem Zeitabstand geboren werden, gekürzt werden.

4.4 Die Leistungen der Erstausstattung für Neugeborene erfolgt in der Regel acht Wochen vor dem Entbindungstermin.

5  Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie des Landkreises Mittelsachsen für nicht in den Regelleistungen enthaltene einmalige Bedarfe nach den Sozialgesetzbüchern II und XII, Beschluss des VFA/32-20/2012 vom 06.06.2012 außer Kraft.

Freiberg, den 11. September 2025

gez. Sven Krüger
Landrat