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15.05.2024
Beschluss Jugendhilfeausschuss Nr. JHA 091/21./2024 vom 29. April 2024
Gliederung
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
2. Gegenstand der Förderung
3. Zuwendungsempfänger
4. Zuwendungsvoraussetzungen
5. Art und Umfang der Zuwendungen, Zuwendungsfähige Aufwendungen
5.1 Zuwendungsart, Finanzierungsart
5.2 Zuwendungsfähige Aufwendungen
5.2.1 Aufwendungen für Personal
5.2.2 Aufwendungen der allgemeinen Verwaltung
5.2.3 Sachaufwendungen
6. Fördergegenstände und Höhe der Zuwendungen
6.1 Gemeinsame Bestimmungen für die Fördergegenstände
6.1.1 Ausreichung der Jugendpauschale
6.1.2 Höhe der Aufwendungen der Allgemeinen Verwaltung
6.2 Jugendarbeit (§ 11 SGB VIII) und mobile Jugendarbeit (§ 11 i. V. m. § 13 SGB VIII)
6.3 Jugendverbandsarbeit (§ 12 SGB VIII)
6.4 Jugendsozialarbeit (§ 13 SGB VIII), Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz (§ 14 SGB VIII) und Familienbildung und Familienbegleitung (§ 16 SGB VIII)
6.5 Jugendhilfe im Strafverfahren (§ 52 SGB VIII i. V. m. § 10 JGG)
7. Verfahren
8. In-Kraft-Treten
(1) Der Landkreis Mittelsachsen gewährt Zuwendungen auf der Grundlage der §§ 4, 74, 79 SGB VIII, der örtlichen Jugendhilfeplanung, der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zur Unterstützung örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe (FRL Jugendpauschale) in der jeweils gültigen Fassung und nach Maßgabe dieser Richtlinie.
(2) Ziel der Förderung ist die Sicherung eines bedarfsorientierten Leistungsangebotes im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe.
(3) Bewilligungsbehörde ist die Abteilung Jugend und Familie der Landkreisverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
(4) Für die Beantragung, Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung oder eine erforderliche Änderung oder Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung fin- den die allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die §§ 23, 44 und 44a der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) sowie die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu §§ 23, 44 und 44a SäHO in den jeweils geltenden Fassungen Anwendung, soweit diese Richtlinie oder der Zuwendungsbescheid keine abweichenden Regelungen trifft.
(1) Zuwendungen werden für offene Angebote und Leistungen der nachfolgenden Aufgabenbereiche gewährt, soweit sie in der Planungsverantwortung des Landkreises Mittelsachsen liegen und im Landkreis Mittelsachsen umgesetzt werden.
(2) Projekte, welche
(3) Von der Förderung nach dieser Richtlinie ausgeschlossen sind entgeltfinanzierte Leistungen nach den §§ 77 und 78a SGB VIII sowie Investitionen.
Zuwendungsempfänger sind Träger der freien Jugendhilfe i. S. der §§ 3, 74 und 75 SGB VIII. Für Angebote der offenen Jugendarbeit können auch kreisangehörige Städte und Gemeinden Zuwendungsempfänger sein.
(1) Die Zuwendungen des Landkreises Mittelsachsen werden gewährt, wenn:
(2) Soweit der zu fördernde Zweck auch im Interesse von Dritten liegt, sollen sich diese angemessen an der Finanzierung des Fördergegenstandes beteiligen.
Die Zuwendungen des Landkreises werden im Wege der Projektförderung zur Teilfinanzierung als Anteilsfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss ausgereicht. Die Zuwendungen aus Mitteln der Jugendpauschale werden im Wege der Projektförderung zur Teilfinanzierung als Festbetragsfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss ausgereicht.
Zuwendungsfähig sind Aufwendungen des Antragstellers für Personalaufwendungen, Aufwendungen der allgemeinen Verwaltung und Sachaufwendungen, die bei diesem tatsächlich entstehen und wofür Zahlungen an Dritte im Sinne des Zuwendungszwecks geleistet werden.
5.2.1 Aufwendungen für Personal
Zuwendungsfähig sind Personal- und Personalnebenkosten für Fachkräfte, die einen Arbeitsvertrag mit dem Träger der Einrichtung haben und im Sinne des Zuwendungszwecks tätig sind. Fachkräfte im Sinne dieser Richtlinie und im Sinne der Förderrichtlinie Jugendpauschale sind sozialpädagogische Fachkräfte und Personen, die eine den fachlichen und persönlichen Anforderungen genügende Qualifikation besitzen und persönlich nach § 72a SGB VIII geeignet sind.
5.2.2 Aufwendungen der allgemeinen Verwaltung
Zuwendungsfähig sind Aufwendungen der allgemeinen Verwaltung. Die zuwendungsfähigen Aufwendungen der allgemeinen Verwaltung umfassen:
5.2.3 Sachaufwendungen
Sachaufwendungen sind zuwendungsfähig, soweit sie mit der Durchführung der Projekte unmittelbar zusammenhängen.
Zu den zuwendungsfähigen Sachaufwendungen gehören insbesondere fachlich-inhaltliche Aufwendungen, die bei der unmittelbaren Arbeit mit den jungen Menschen anfallen, allgemeine Betriebskosten, Fahrtkosten, Qualifizierung und Fortbildung, Arbeitsmaterialien oder anderweitige Projektaufwendungen.
Nicht zuwendungsfähige Sachaufwendungen sind insbesondere:
6.1.1 Ausreichung der Jugendpauschale
(1) Gemäß Förderrichtlinie Jugendpauschale ist die Jugendpauschale mindestens in gleicher Höhe aus kommunalen Mitteln komplementär zu finanzieren. Dabei werden finanzielle Anteile kreisangehöriger Städte/Gemeinden angerechnet.
(2) Die Jugendpauschale wird gemeinsam mit den Zuwendungen des Landkreises ausgereicht. Sie wird gewährt zur Mitfinanzierung der Personalaufwendungen für hauptamtlich geführte Projekte.
6.1.2 Höhe der Aufwendungen der Allgemeinen Verwaltung
Zuwendungsfähig sind Aufwendungen der allgemeinen Verwaltung in Höhe von maximal 10 Prozent der zuwendungsfähigen Personalaufwendungen.
(1) Mit der Zuwendung werden Projekte der offenen Kinder- und Jugendarbeit gefördert, deren inhaltliche Angebote die Zielstellungen des § 11 Abs. 1 SGB VIII verfolgen.
(2) Für hauptamtlich geführte Projekte werden
(3) Für ehrenamtlich geführte Projekte werden Sachkostenzuschüsse aus Mitteln des Landkreises Mittelsachsen gewährt.
(1) Mit der Zuwendung wird die Koordinierung der Jugendarbeit und Jugendverbandsarbeit im Sinne des § 12 SGB VIII und die Durchführung von Projekten gefördert.
(2) Gefördert werden bis zu 95 Prozent der zuwendungsfähigen Aufwendungen. Zuwendungsfähig sind Personalaufwendungen, Aufwendungen der allgemeinen Verwaltung und Sachaufwendungen.
(1) Mit der Zuwendung werden Projekte in den Fördergegenständen der §§ 13, 14 und 16 SGB VIII gefördert.
(2) Gefördert werden bis zu 95 Prozent der zuwendungsfähigen Aufwendungen. Zuwendungsfähig sind Personalaufwendungen, Aufwendungen der allgemeinen Verwaltung und Sachaufwendungen.
(3) Die kreisangehörigen Städte und Gemeinden sollen sich unter den Voraussetzungen der Ziffer 4 Abs. 2 angemessen an den zuwendungsfähigen Aufwendungen beteiligen.
(1) Mit der Zuwendung werden Projekte im Fördergegenstand der Jugendhilfe im Strafverfahren gefördert.
(2) Gefördert werden bis zu 95 Prozent der zuwendungsfähigen Aufwendungen. Zuwendungsfähig sind Personalaufwendungen, Aufwendungen der allgemeinen Verwaltung und Sachaufwendungen.
(1) Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist schriftlich unter Verwendung der vorgegebenen Formulare der Bewilligungsbehörde, einschließlich aller jeweils vorgegebenenAnlagen, grundsätzlich bis zum 30. April des laufenden Kalenderjahres für das Folgejahr einzureichen.
(2) Die Antragsunterlagen sind beim Landratsamt Mittelsachsen, Abteilung Jugend und Familie, Referat Kindertagesbetreuung und Förderung, Frauensteiner Straße 43 in 09599 Freiberg einzureichen.
(3) Die Bewilligung erfolgt durch schriftlichen Zuwendungsbescheid.
(4) Die Auszahlung der Zuwendung wird im Zuwendungsbescheid geregelt.
(5) Der Verwendungsnachweis ist schriftlich unter Verwendung der vorgegebenen Formulare der Bewilligungsbehörde bis zum 30. April des Folgejahres vorzulegen. Er besteht aus einem zahlenmäßigen Nachweis, der auf Grundlage des Kosten- und Finanzierungsplanes der Antragstellung zu führen ist, sowie einem zusammenfassenden Sachbericht. Die Bewilligungsbehörde kann im Bewilligungsbescheid weitergehende/abweichende Regelungen treffen.
Die Richtlinie tritt mit Wirkung zum 1. Januar 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie des Landkreises Mittelsachsen zur Förderung von offenen Angeboten und Leistungen der Jugendhilfe nach den §§ 11 – 14 und 16 SGB VIII vom 11. Mai 2009 in der Fassung vom 12. September 2017 (Beschluss Jugendhilfeausschuss Nr. 040/12./2017 vom 11. September 2017) außer Kraft.
Freiberg, den 30.04.2024
gez. Dirk Neubauer
Landrat