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14.06.2024
In Umsetzung der Artikel 11 und 84 der Verfassung des Freistaates Sachsen sowie der §§ 1, 2 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO) vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 99), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Oktober 2023 (SächsGVBl. S. 850) geändert worden ist und der
§§ 23, 44 Sächsische Haushaltsordnung (SäHO) in der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist i. V. m. den zu erlassenen Verwaltungsvorschriften in der jeweils gültigen Fassung, gewährt der Landkreis Zuwendungen zur Förderung des Sports.
Die Vergabe der Zuwendungen richtet sich nach den allgemeinen haushaltrechtlichen Bestimmungen, insbesondere gemäß § 61 SächsLKrO i. V. m. § 72 Abs. 1, 2 Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. November 2023 (SächsGVBl. S. 870) geändert worden ist , in der jeweils geltenden Fassung.
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet das Landratsamt Mittelsachsen (Bewilligungsbehörde) auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens und im Rahmen der im Kreishaushalt zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel.
Die Zuwendungen werden bei Vorliegen eines kommunalen Interesses mit dem Ziel bewilligt, über den Landkreis flächendeckend breitensportliche Maßnahmen, sportliche Beratungs- und Betreuungsangebote in großer Sportartenvielfalt für breite Schichten der Bevölkerung zu sichern und weiter auszubauen. Insbesondere die Unterstützung des Kinder- und Jugendsports in Form der Angebote für die sportliche Freizeitbetätigung, des systematischen Trainings- und Wettkampfbetriebes oder der Talententwicklung sollen erhalten und entwickelt werden.
Die Förderung investiver Maßnahmen und die Anschaffung von Sportgeräten dienen der Schaffung und dem Erhalt der materiellen Voraussetzungen für den Sport und damit dem Ziel dieser Richtlinie.
Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Richtlinie gelten für alle Geschlechter.
Gefördert werden:
1.1 die Breitensportentwicklung, diese umfasst:
1.2 die Betreibung und Unterhaltung von vereinseigenen oder langfristig überlassenen Sportstätten (mindestens 8 Kalenderjahre);
1.3 der Kreissportbund Mittelsachsen e. V. (KSB e. V.) für die Aufrechterhaltung einer Geschäftsstelle sowie der Durchführung sportlicher Veranstaltungen, insbesondere der
Kreis-, Kinder-und Jugendspiele sowie Sportfesten mit besonderen Zielgruppen (bspw. Behinderte und Senioren) und regionaler Projekte.
Zuwendungen können Sportvereine aus dem Landkreis Mittelsachsen und der Kreissportbund Mittelsachsen e. V. (KSB e. V.) erhalten.
3.1 Der Tätigkeitsbereich und der Sitz des Zuwendungsempfängers müssen sich, insofern diese Richtlinie nichts anderes bestimmt, im Landkreis Mittelsachsen befinden.
3.2 Zuwendungen werden nur dann gewährt, wenn ein Nachweis über die Eintragung in das Vereinsregister beim Registergericht und die Gemeinnützigkeit mit aktuellem Freistellungsbescheid vom Finanzamt erbracht wurden oder durch legitimierte Dritte, deren Zusicherung glaubhaft ist, bestätigt wurde. Gewinnorientiert betriebener Sport oder Berufs- und Lizenzsport (professioneller Sport) werden grundsätzlich nicht finanziell gefördert.
3.3 Die Mitgliedschaften im Landessportbund Sachsen e. V. (LSB) und im KSB e. V. sind Voraussetzungen für eine Förderung.
3.4 Die angemessene finanzielle Eigenbeteiligung ist in Form eines Finanz-/Haushalts- bzw. Wirtschaftsplanes nachzuweisen, der sämtliche zu erwartende Einnahmen und Ausgaben für das Förderjahr1 und mindestens 10 vom Hundert an Eigenmitteln einschließt.
4.1 Zuwendungsart
Zuwendungen werden grundsätzlich als Projektförderung gewährt. Die Zuwendungen für die Geschäftsstelle des KSB e. V. nach Nummer 1.3 werden als institutionelle Förderung gewährt.
4.2 Finanzierungsart und Umfang der Zuwendung
Zuwendungen des Landkreises im Rahmen der konsumtiven Sportförderung werden grundsätzlich als Festbetragsfinanzierung auf Antrag gewährt. Die maximale Höhe der Zuwendungen gemäß 4.3.1 wird auf 7.000,00 EUR pro Verein je Förderjahr begrenzt. Die Zuwendungen werden als Zuschuss bewilligt.
4.3 Bemessungsgrundlage der Zuwendungen
Bemessungsgrundlage für die Höhe der Zuwendung richtet sich nach den unter 4.3.1 bis 4.3.3 genannten individuellen Festbeträgen bzw. Berechnungsmethoden zur Festbetragsfinanzierung sowie den sich im laufenden Förderjahr zuwendungsfähigen Ausgaben.
4.3.1 Vereinspauschale zur Breitensportentwicklung
Die maximale Höhe der Zuwendung wird jährlich unter Beachtung der Haushaltslage als gebündelte Vereinspauschale für die Breitensportentwicklung nach den in Anlage aufgelisteten Kriterien bewilligt.
4.3.2 Betreibung vereinseigener Sportstätten – Betriebskostenzuschuss
Die Zuwendungshöhen unterscheiden sich und richten sich nach dem Typ der Sportanlage. Für die wesentlichen Sportanlagentypen werden die Zuwendungen auf folgende Höchstbeträge für maximal 3 Sportanlagentypen begrenzt:
4.3.3 institutionelle Förderung des KSB e. V.
Die Höhe der jährlichen Zuwendung richtet sich nach der Anzahl der gemeldeten aktiven Mitglieder in den Sportvereinen zum Stand 01.01. des jeweiligen Förderjahres und wird für jedes Mitglied bis zum vollendeten 18. Lebensjahr (Kinder und Jugendliche) maximal 3,35 EUR und für alle weiteren Mitglieder (Erwachsene und Senioren) maximal 1,25 EUR betragen.
4.4. Zuwendungsfähige Ausgaben
Zuwendungsfähig sind die für die Erreichung des Zuwendungszweckes notwendige Ausgaben nach 4.4.1 bis 4.4.3. Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere Ausgaben für Mitgliederversammlungen, Verbandstagungen, Vorstandssitzungen, Feierlichkeiten, Jubiläumszuwendungen an Mitglieder und Mitarbeiter, Preis- und Antrittsgelder bei Sportveranstaltungen, Bekleidung, Speisen und Getränke sowie das Bestreiten von Repräsentationsausgaben. Die Umsatzsteuer, die der Zuwendungsempfänger als Vorsteuer abziehen kann, ist nicht zuwendungsfähig.
4.4.1 Vereinspauschale zur Breitensportentwicklung
a) Aufwendungen für die Tätigkeit der ehrenamtlichen Übungsleiter (ÜL) und Trainer mit gültiger Lizenz des Deutschen Olympischen Sportbundes (DOSB) oder eines seiner Sportfachverbände sowie für ÜL/Trainer die sich in Ausbildung befinden, Schieds- und Kampfrichter, Vereinsmanager und Jugendleitern.
Zuwendungsfähig sind:
b) Aufwendungen für die Teilnahme von Kindern und Jugendlichen an Vorbereitungs-/ Trainingslehrgängen, Meisterschaften, Pokalrunden, Wettkämpfen, Trainingslagern jeglicher Art oder Meisterschaftsspielen der Sportfachverbände.
Zuwendungsfähig sind:
c) Aufwendungen für den Nachwuchsleistungssport insbesondere zur Unterstützung von Kadersportlern bis zum vollendeten 18. Lebensjahr (Landeskader 1, Landeskader 2 und Nachwuchskader 1 und Nachwuchskader 2)
Zuwendungsfähig sind:
d) Aufwendungen für die Anschaffung/ Kauf sowie Reparatur von Sportgeräten
Zuwendungsfähig sind:
4.4.2 Betreibung vereinseigener Sportstätten – Betriebskosten
Zuwendungsfähige Ausgaben an eigenen oder langfristig überlassenen Sportanlagen sind die für das Training und Wettkampf erforderlichen Betreibungs- und Unterhaltskosten:
4.4.3. institutionelle Förderung – KSB e. V.
Zuwendungsfähig sind die Personal-, Sach- und Betriebskosten der Geschäftsstelle/n des KSB e. V., die Ausgaben für die Organisation und Durchführung von Veranstaltungen im Rahmen des Projektes „Vereinsentwicklung“ sowie anderweitig anfallende Personal-, Sach- und Betriebskosten für förderfähige regionale Maßnahmen.
5.1 Antragsverfahren
5.1.1 Die Zuwendungen werden auf Antrag gewährt. Die Antragstellung hat unter Verwendung der Antragsvordrucke bis zum 31. Januar des Förderjahres (Datum Eingang Bewilligungsbehörde) zu erfolgen. Der Antrag ist bei der Bewilligungsbehörde bevorzugt elektronisch oder schriftlich einzureichen. Nicht fristgemäß eingehende Anzeigen/ Anträge werden als Nachanträge eingeordnet und können nur berücksichtigt werden, wenn noch Fördermittel vorhanden sind.
5.1.2 Dem Antrag sind beizufügen:
5.1.3 Soweit dem Antrag beizufügende Unterlagen durch einen legitimierten Dritten, insbesondere dem KSB e. V. bereitgestellt bzw. bestätigt werden können, bedarf es keiner Beilegung von entsprechenden Unterlagen.
5.2 Bewilligungs-/Auszahlungsverfahren
Das Landratsamt Mittelsachsen (Bewilligungsbehörde) ist zuständig für die Bewilligung von Zuwendungen. Es entscheidet auf Grund pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.
Die Bewilligung einer Zuwendung auf die Antragstellung erfolgt in Form eines Bescheides, der die Höhe der Zuwendung, die Auszahlung, den Zweck der Verwendung und die Nachweisführung bestimmt.
5.3 Verwendungsnachweis
5.3.1 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, die zweckentsprechende Verwendung gegenüber der Bewilligungsbehörde als einfachen Verwendungsnachweis in Form eines zahlenmäßigen Nachweises über alle Einnahmen und Ausgaben in zeitlicher Reihenfolge und getrennt voneinanderzu erbringen, insofern nicht im Bescheid anders bestimmt. Zu viel ausgereichte Mittel sind zurückzuzahlen.
5.3.2 Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, im Einzelfall die Belege im Original für die Prüfung der ordnungsgemäßen Verwendung anzufordern. Die Bewilligungsbehörde behält sich zur Prüfung der zweckentsprechenden Verwendung vor:
5.3.3 Zuwendungen können ganz oder teilweise zurückgefordert werden, soweit ein Bescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht (§§ 43, 44, 48, 49 VwVfG) oder anderen Rechtsvorschriften mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen, widerrufen oder sonst unwirksam wird.
5.4 Besonders förderwürdige Sportveranstaltungen
Im Einzelfall können nachrangig besondere Sportveranstaltungen mit hoher Außenwirkung und überregionaler Bedeutung zur Repräsentation des Sportes im Landkreis Mittelsachsen mit max. 2000,00 EUR gefördert werden, im Einvernehmen mit dem KSB. Die Voraussetzungen sowie Verfahrensvorschriften dieser Richtlinie nach II. – konsumtive Sportförderung gelten entsprechend.
Gefördert werden:
1.1 Vorhaben zur Sicherung, Sanierung, Modernisierung sowie Neu-, Aus-, Umbau von vereinseigenen bzw. langfristig überlassenen Sportstätten (mindestens 8 Kalenderjahre).
Dabei werden vorrangig ressourcenorientierte Vorhaben an Sportanlagen zur Grundversorgung gefördert.
1.2 Anschaffung/ Kauf von Sportgeräten, Geräte als Ausstattung und nachrangig zur Pflege von Sportstätten und Sportanlagen von über 800,00 EUR (netto).
Nicht gefördert werden:
1.3 Gewerblich betriebene oder in erheblichem Umfang durch professionellen Sport genutzte Sportstätten.
1.4 Die Anschaffung von Sportgeräten für überwiegend schulische Nutzung, diese obliegen den Schulträgern.
Zuwendungen können Sportvereine aus dem Landkreis Mittelsachsen und der Kreissportbund Mittelsachsen e. V. (KSB e. V.) erhalten.
3.1 Die Regelungen nach Abschnitt II. Ziffer 3 gelten entsprechend.
3.2 Die Stadt/ Gemeinde, in welcher sich der Sitz des jeweiligen Sportvereins befindet, hat sich an der Finanzierung der zuwendungsfähigen Ausgaben zu beteiligen. Den Antragsunterlagen ist der entsprechende Nachweis (z. B. Ratsbeschluss, Gemeindewirtschaftliche Stellungnahme) beizufügen.
3.3 Die Zweckbindung beträgt mindestens 5 Förderjahre. Zuwendungsempfänger, die nicht Eigentümer des Grundstückes sind, auf dem die zur Förderung beantragte Maßnahme durchgeführt werden soll, können Zuwendungen nur erhalten, wenn sie ein ausreichend gesichertes Nutzungsrecht durch eine vertragliche Vereinbarung oder einen Grundbuchauszug nachweisen und dessen Dauer mindestens der Dauer der Zweckbindung entspricht.
4.1 Zuwendungsart
Zuwendungen werden grundsätzlich als Projektförderung gewährt.
4.2 Finanzierungsart und Umfang der Zuwendung
Zuwendungen des Landkreises werden grundsätzlich als Anteilsfinanzierung gewährt.
Die maximale Höhe der Zuwendungen richtet gemäß III. 4.3. nach den zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Zuwendungen werden als Zuschuss bewilligt.
4.3. Bemessungsgrundlage der Zuwendungen
4.3.1 Bemessungsgrundlage für Vorhaben zur Sicherung, Sanierung, Modernisierung von vereinseigenen bzw. langfristig überlassenen Sportstätten sind die für sportliche Zwecke erforderlichen Aufwendungen. Die Gewährung einer Zuwendung ist an einen Gesamtwertumfang von mind. 10.000,00 EUR (brutto) gebunden (Bagatellgrenze). Der Gesamtwertumfang darf 200.000,00 EUR (brutto) nicht überschreiten. Für eine einzelne Maßnahme im Förderjahr kann im Höchstfall eine Zuwendung bis zu 20 vom Hundert des Gesamtwertumfanges bewilligt werden. Pro Förderjahr ist eine Maßnahme zulässig.
4.3.2 Bemessungsgrundlage für die Anschaffung von Sportgeräten im Sinne von Abschnitt III Ziffer 1.2. beträgt in der Regel zwischen 10 und max. 50 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben.
4.4 Zuwendungsfähige Ausgaben
4.4.1 Zuwendungsfähig sind alle Ausgaben der Kostengruppen gemäß DIN 276 für die unter 4.4.1 genannten Maßnahmen. Nicht zuwendungsfähig sind Kosten für die Anschaffung von Werkzeugen sowie Aufwendungen die nicht in geeigneter Weise dem Vorhaben und dessen Zuwendungszweck zuzuordnen sind.
4.4.2 Eigenleistungen von Vereinsmitgliedern, Förderern etc. des Zuwendungsempfängers in der Form von Arbeits- oder Sachleistungen finden rechnerische Berücksichtigung bei den zuwendungsfähigen Ausgaben, ihre Vergütung ist jedoch ausgeschlossen. Arbeitsleistungen finden auf der Grundlage des zum 01. Januar des jeweiligen Förderjahres gültigen Mindestlohngesetzes Berücksichtigung. Sachleistungen werden mit ihrem tatsächlichen Wert berücksichtigt.
4.4.3 Großsportgeräte/ Ausstattungsgeräte/ Pflegegeräte
Aufwendungen für die Anschaffung/ Kauf sowie Reparatur von Sportgeräten
Zuwendungsfähig sind:
5.1 Antragsverfahren
Die Zuwendungen werden auf Antrag gewährt. Die Antragstellung hat unter Verwendung der Antragsvordrucke bis zum 31. Januar des Förderjahres (Datum Eingang Bewilligungsbehörde) zu erfolgen. Der Antrag ist bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Nicht fristgemäß eingehende Anzeigen/ Anträge werden als Nachanträge eingeordnet und können nur berücksichtigt werden, wenn noch Fördermittel vorhanden sind.
Dem Antrag sind weiter beizufügen:
5.2 Bewilligungs-/Auszahlungsverfahren
Das Landratsamt Mittelsachsen ist zuständig für die Bewilligung von Zuwendungen. Es entscheidet im pflichtgemäßem Ermessen und im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.
Die Bewilligungsbehörde erarbeitet in Abstimmung mit dem KSB e. V. eine Rangliste der zur Förderung vorgeschlagenen Vorhaben.
Vorhaben werden in genannter Reihenfolge bevorzugt bewilligt: Maßnahmen mit der Erforderlichkeit einer Nachfinanzierung, Notfallmaßnahmen und anschließend Maßnahmen zur Sicherung einer bestehenden Sportstätte. Dabei sind Fördervorhaben, die mit Beteiligung des Freistaates Sachsen sowie der entsprechenden Sitzkommune umgesetzt werden, bei der Antragsbewilligung vorrangig zu beachten.
Die Bewilligung einer Zuwendung nach Antragstellung erfolgt in Form eines Bescheides, der die Höhe der Zuwendung, die Auszahlung, den Zweck der Verwendung und die Nachweisführung bestimmt.
5.3 Verwendungsnachweis
5.3.1 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, die zweckentsprechende Verwendung gegenüber der Bewilligungsbehörde als einfachen Verwendungsnachweis in Form eines zahlenmäßigen Nachweises über alle Einnahmen und Ausgaben in zeitlicher Reihenfolge und getrennt voneinander sowie eines Sachberichts nachzuweisen, insofern nicht im Bescheid anders bestimmt. Zu viel ausgereichte Mittel sind zurückzuzahlen.
5.3.2 Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, im Einzelfall die Belege im Original für die Prüfung der ordnungsgemäßen Verwendung anzufordern. Die Bewilligungsbehörde behält sich zur Prüfung der zweckentsprechenden Verwendung vor:
5.3.3 Zuwendungen können ganz oder teilweise zurückgefordert werden, soweit ein Bescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht (§§ 43, 44, 48, 49 VwVfG) oder anderen Rechtsvorschriften mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen, widerrufen oder sonst unwirksam wird.
Diese Richtlinie tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt, frühestens jedoch am 1. Januar 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie zur Förderung des Sports im Landkreis Mittelsachsen „Sportförderrichtlinie“ vom 15. Dezember 2022 außer Kraft.
Freiberg, 30. Mai 2024
gez. Dirk Neubauer Siegel
Landrat des Landkreises Mittelsachsen
Anlage
Kriterien und Gewichtung der Vereinspauschale
_____________
1 Förderjahr bezeichnet das Kalenderjahr, für welches die Zuwendung beantragt wird.
Diese Anlage enthält Kriterien für die Bemessung der Vereinspauschale für jeweils einen Verein im Sinne der Richtlinie zur Förderung des Sports im Landkreis Mittelsachsen „Sportförderrichtlinie“ in der Fassung der Bekanntmachung 14.06.2024. Die Kriterien der Vereinspauschale sind als Bestandteil der Richtlinie verbindlich, soweit dort nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
Nr. | Kriterium | maximaler Sockelbetrag in EUR | Berechnung |
1. | Gesellschaftliches Engagement | 125 | 125,00 x 1 |
2. | Anzahl Vereinsmitglieder im Alter bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres | 5 | 5,00 x Anzahl |
3. | Anzahl Vereinsmitglieder im Alter ab dem Tag mit Vollendung des 18. Lebensjahres bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres | 1 | 1,00 x Anzahl |
4. | Anzahl Vereinsmitglieder im Alter ab Vollendung des 50. Lebensjahres | 2 | 2,00 x Anzahl |
5. | Anzahl der lizensierten Übungsleiter/ Jugendleiter/ Vereinsmanager (im Verhältnis zur Gesamtmitgliederzahl von höchstens 1:10) | 125 | 125,00 x Anzahl |
6.a) | Teilnahme am aktiven Wettkampfbetrieb für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (1 – 100 Mitglieder zwischen 0-18 Jahren) | 220 | 220,00 x Anzahl |
6.b) | Teilnahme am aktiven Wettkampfbetrieb für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (101 – 300 Mitglieder zwischen 0-18 Jahren) | 600 | 600,00 x Anzahl |
6.c) | Teilnahme am aktiven Wettkampfbetrieb für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (über 300 Mitglieder zwischen 0-18 Jahren) | 1.000,00 | 1.000,00 x Anzahl |
7. | Anzahl nachgewiesener Kadersportler (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres) | 125 | 125,00 x Anzahl |
8. | Talentstützpunkt/Landesstützpunkt | 200 | 200,00 x Anzahl |