Satzung des Landkreises Mittelsachsen über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Notfallrettung und des Krankentransportes im Landkreises Mittelsachsen

02.08.2018

§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenschuldner

(1) Für jeden Einsatz von Rettungsmitteln der Notfallrettung und des Krankentransportes des Landkreises Mittelsachsen werden Gebühren nach dieser Satzung erhoben.

(2) Gebührenschuldner ist derjenige, der die Leistungen des Rettungsdienstes in Anspruch genommen oder in dessen Auftrag die Leistung angefordert wurde. Sind mehrere Personen gebührenpflichtig, haften diese als Gesamtschuldner.

(3) Die Gebühren können ersatzweise auch dem Sozialversicherungsträger, einer Ersatzkasse oder einem sonstigen Versicherungsträger des Gebührenschuldners in Rechnung gestellt werden. Falls der Versicherungsträger die Kosten nicht oder nicht in voller Höhe übernimmt, gilt § 1 Absatz 2 dieser Satzung.

§ 2 Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze

(1) Für den Einsatz nachfolgender Fahrzeuge des Rettungsdienstes bei Notfallrettung und Krankentransportfahrten werden die Gebühren für die Inanspruchnahme einschließlich der An- und Abfahrt vom Fahrzeugstandort jedes Rettungsmittels wie folgt festgesetzt:

  • a) Krankentransportwagen (KTW)                           145,90 EUR
  • b) Rettungstransportwagen (RTW)                          424,10 EUR
  • c) Notarzteinsatzfahrzeug (NEF)                             218,70 EUR

(2) Bei missbräuchlicher Anforderung einer Leistung des Rettungsdienstes wird der Verursacher in vollem Umfang zur Gebührenerstattung herangezogen.

(3) Bei der Erhebung der Gebühren nach § 2 Absatz 1 dieser Satzung ist die tatsächliche Einsatzindikation entscheidend.

(4) Bei Fernfahrten eines Rettungsmittels ist zusätzlich zu den nach § 2 Absatz 1 dieser Satzung festgelegten Gebühren ab dem 151.-Besetzt-Kilometer ein Betrag von 2,00 EUR pro Kilometer zu entrichten.

(5) Fernfahrten des Krankentransportes bedürfen durch den Beförderten der vorherigen Zustimmung des Kostenträgers.

(6) Für Begleitpersonen werden keine gesonderten Gebühren erhoben. Begleitpersonen können mitgenommen werden, wenn eine zulässige Mitfahrgelegenheit vorhanden ist. Ein Anspruch auf Mitnahme besteht nicht.

§ 3 Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Anforderung des jeweiligen Rettungsmittels.

(2) Die Gebühren werden mit Zugang des Gebührenbescheides beim Gebührenschuldner fällig.

§ 4 Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form.

§ 5 Inkrafttreten

(1) Die Satzung tritt am 01.07.2018 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung des Landkreises Mittelsachsen in der gültigen Fassung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Notfallrettung und des Krankentransportes vom 11.03.2009 und die für den Bereich des ehemaligen Landkreises Döbeln geltende Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für den Rettungsdienst nach § 2 Absatz 2 SächsBRKG i. g. F. für Benutzer nach § 32 Absatz 5 Satz 2 SächsBRKG i. g. F. im Rettungszweckverband der Versorgungsbereiche Landkreis Leipzig und Region Döbeln (Mittelsachsen) vom 19.09.2016 außer Kraft.

Freiberg, den 21.06.2018

gez. Matthias Damm
Landrat des Landkreises Mittelsachsen                                                                                             

Siegel

Hinweis:

Nach § 3 Abs. 5 Satz 1 SächsLKrO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Landrat dem Beschluss nach § 48 Abs. 2 SächsLKrO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in § 3 Abs. 5 Satz 1 SächsLKrO genannten Frist
  • a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
  • b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber dem Landkreis unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach § 3 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 oder 4 SächsLKrO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 3 Abs. 5 Satz 1 SächsLKrO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

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