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22.12.2022
Aufgrund der §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 2 Abs. 1 und 3 Abs. 1 Satz 1 der Sächsischen Landkreisordnung vom 09. März 2018 (SächsGVBl. S. 99), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 09. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134) erlässt der Kreistag gemäß Beschluss des Kreistages vom 14.12.2022 zur Vergabe und Nutzung von Sportstätten folgende Satzung:
(1) Diese Satzung gilt für die Sportstätten in Trägerschaft des Landkreises und regelt deren Vergabe und Benutzung zu sportlichen und sonstigen Zwecken.
(2) Die Sportstätten in Trägerschaft des Landkreises sind im Sportstättenverzeichnis in Anlage 1 aufgelistet. Die Anlage 1 ist Bestandteil dieser Satzung.
(1) Die Sportstätten in Trägerschaft des Landkreises Mittelsachsen werden als öffentliche Einrichtungen betrieben und dienen der Allgemeinheit zur sportlichen Nutzung, Gesunderhaltung und Erholung. Sportstätten dürfen grundsätzlich nur zu diesen Zwecken benutzt werden.
(2) Eine Nutzung zu anderen Zwecken ist in Ausnahmefällen möglich. Diese Nutzung ist gegenüber der Nutzung im Sinne von Abs. 1 nachrangig und darf sie nicht beeinträchtigen. Etwaige Ausnahmenutzungen erfolgen durch gesonderte Verträge auf Grundlage des Privatrechts. Politische Veranstaltungen werden nicht zugelassen.
(1) Die Vergabe von Sportstätten erfolgt schuljahresbezogen auf Antrag durch das Landratsamt Mittelsachsen. Nutzer ist derjenige, dem die Sportstätte vom Landratsamt überlassen wird. Nutzer dürfen grundsätzlich überlassene Sportstätten nicht Dritten überlassen, soweit vertraglich nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Sportstätten können grundsätzlich Schulen, Vereinen, Verbänden, einzelnen Personen, sonstigen Personengruppen, Gesellschaften und Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie gewerblichen und sonstigen Nutzern überlassen werden.
(3) Zur Überlassung für sportliche Zwecke im Sinne von § 2 Abs. 1 werden zwischen dem Landkreis und dem Nutzer Nutzungsverträge abgeschlossen. Die Überlassung für andere Zwecke im Sinne von § 2 Abs. 2 erfolgt im Rahmen gesonderter Verträge. Wird einem Antrag auf Überlassung nicht stattgegeben, erhält der Antragsteller hierüber schriftlich Bescheid.
(4) Zur Aufstellung von Stunden‐ und Belegungsplänen für die Sportstätten haben die Schulen ihre Stundenanforderungen für den Sportunterricht sowie für außerunterrichtlichen Sport, insbesondere im Rahmen von Arbeitsgemeinschaften und Ganztagesangeboten, dem Landratsamt mitzuteilen. Die vom Landratsamt Mittelsachsen aufgestellten Stunden‐/ Belegungspläne gelten für die Schulen als Überlassung der entsprechenden Sportstätte. Gesonderte Antragstellungen sowie gesonderte Nutzungsverträge erfolgen hierzu nicht.
(5) Ein Rechtsanspruch auf Überlassung einer bestimmten Sportstätte für bestimmte Zeiten für sportliche Zwecke im Sinne von § 2 Abs. 1 bzw. für andere Zwecke im Sinne von § 2 Abs. 2 besteht nicht.
(1) Sportstätten sollen grundsätzlich nur vergeben werden, sofern die Mindestbelegung gemäß § 9 gewährleistet ist. Satz 1 gilt nicht für Sportunterricht und leistungssportlich orientiertes Training in Talentfördergruppen oder Leistungszentren der Sportvereine.
(2) Die Vergabe von Sportstätten wird im Falle des Vorliegens konkurrierender Anträge im Rahmen von § 2 Abs. 1 nach folgender Rangfolge vorgenommen:
(3) Bei gedeckten Sportstätten haben hallengebundene Sportarten grundsätzlich Vorrang vor nicht hallengebundenen Sportarten.
(4) Nachrangig zu den Regelungen der Abs. 2 und 3 gelten folgende Grundsätze für die Vergabe:
(5) Die Vergabegrundsätze der Abs. 2 bis 4 sind unbeachtlich, sofern Nutzungsverträge bereits geschlossen sind.
(1) Die Schulen in Trägerschaft des Landkreises haben bezüglich der Sportstätten ihren Eigenbedarf für das kommende Schuljahr bis zum 30. Juni des Kalenderjahres, schriftlich dem Landratsamt Mittelsachsen mitzuteilen.
(2) Für andere regelmäßig wiederkehrende Nutzungen als die gemäß Abs. 1 ist die Überlassung mit einem vollständig ausgefüllten Antragsformular für das folgende Schuljahr schriftlich bis zum 30. Juni beim Landratsamt Mittelsachsen zu beantragen. Für nicht regelmäßig wiederkehrende Nutzungen besteht keine Antragsfrist. Die Antragstellung sollte dafür frühestmöglich, spätestens jedoch vier Wochen vor der geplanten Nutzung schriftlich erfolgen.
(3) Auf Grund Erlasses der neuen Sportstättensatzung bedarf es für das Schuljahr 2022/2023 keiner erneuten Antragstellung. Die Nutzer erhalten für den Zeitraum ab Januar 2023 bis Ende des laufenden Schuljahres automatisch einen Nutzungsvertrag für die beantragten Zeiten durch das Landratsamt Mittelsachsen.
(1) Bei der Nutzung von Sportstätten durch Schulen in Trägerschaft des Landkreises richtet sich die Nutzungszeit nach dem Stunden‐ und Belegungsplan.
(2) Bei anderen Nutzungen als denen gemäß Abs. 1 wird die Nutzungszeit im Nutzungsvertrag oder im gesonderten Vertrag geregelt.
(3) Die Nutzungszeiten werden für den Sportunterricht sowie Übungs‐ und Trainingszwecke einheitlich nach Übungszeiteinheiten (ÜZE) von jeweils 45 Minuten vereinbart. Andere Nutzungen werden nach vollen Stunden vereinbart.
(4) Die Übungszeiteinheiten und die anderen Nutzungszeiten beinhalten grundsätzlich das Umkleiden sowie Vor‐ und Nachbereitungszeiten. In Ausnahmefällen kann von Satz 1 abgewichen werden, wenn dadurch die Nutzung der Sportstätte für andere Nutzungen nicht blockiert wird.
(5) Ungedeckte Sportstätten stehen grundsätzlich montags bis freitags von 09:00 Uhr bis 22:00 Uhr sowie samstags, sonntags und feiertags von 09:00 Uhr bis 20:00 Uhr zur Verfügung. Gedeckte Sportstätten stehen grundsätzlich werktags von 09:00 Uhr bis 22:00 Uhr und sonntags 09:00 Uhr bis 20:00 Uhr zur Verfügung. Das Gesetz über Sonn‐ und Feiertage im Freistaat Sachsen (SächsSFG) vom 10. November 1992 (SächsGVBl. S. 536) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.
(1) Der Nutzer erkennt die jeweils gültige Haus‐bzw. Benutzungsordnung der genutzten Sportstätte verbindlich an und hat für ihre Beachtung durch Teilnehmer, Besucher und beauftragte Dritte zu sorgen.
(2) Der Nutzer hat im Antrag seine verantwortlichen Personen zu benennen. Bei erstmaliger Nutzung der Sportstätte durch den Nutzer und bei erstmaliger Verantwortlichkeit einer verantwortlichen Person gemäß Abs. 1 Satz 2 muss sich die verantwortliche Person durch den Hausmeister, Hallen‐oder Platzwart im Umgang mit der Einrichtung und den vorhandenen Geräten und Anlagen unterweisen lassen. Die Bedienung haustechnischer Anlagen darf nur durch die verantwortliche Person und insoweit erfolgen, wie eine Unterweisung stattgefunden hat.
(3) Die Sportstätte darf von den Nutzern, deren Mitgliedern, Besuchern von Veranstaltungen des Nutzers und beauftragten Dritten nur im Beisein einer benannten verantwortlichen Person betreten werden. Der Nutzer hat abzusichern, dass sich nur der in Satz 1 benannte Personenkreis in der Sportstätte aufhält.
(4) Der Nutzer ist verpflichtet, die während der Nutzung aufgetretenen Schäden und schwere Unfälle unverzüglich ‐ spätestens am nächsten Arbeitstag ‐ dem Landratsamt Mittelsachsen mitzuteilen. Schäden, die sofort beseitigt werden müssen, insbesondere, weil von ihnen Gefahren ausgehen oder Folgeschäden nicht ausgeschlossen werden können, sind unverzüglich fernmündlich dem Landratsamt Mittelsachsen sowie dem Hausmeister, Hallen‐ oder Platzwart anzuzeigen. Sind bei einer Nutzung besondere Vorkommnisse im Sinne der Sätze 1 und 2 aufgetreten, ist dies im Falle einer unmittelbar daran anschließenden Nutzung der verantwortlichen Person des nachfolgenden Nutzers mitzuteilen.
(5) Der Nutzer ist verpflichtet, die erfolgte Nutzung einschließlich von Unfällen, Havarien, Schäden und anderen besonderen Vorkommnissen unverzüglich in das für die Nachweisführung vorgesehene Verzeichnis (Hallenbuch o. ä.) einzutragen.
(6) Nach jeder Nutzung sind die Anlagen und Geräte wieder ordnungsgemäß herzurichten. Sollte die Sportstätte in nicht ordnungsgemäßem Zustand vorgefunden werden, ist ein entsprechender Vermerk im Verzeichnis gemäß Abs. 5 vorzunehmen.
(7) Sportgeräte und andere Gegenstände dürfen durch den Nutzer in die Sportstätte gebracht und für die Zeit der Nutzung verwendet sowie bei wiederkehrender Nutzung dort verwahrt werden, soweit dies im Nutzungsvertrag oder im besonderen Vertrag vereinbart wurde. Die Sportgeräte und anderen Gegenstände sind an dem dafür vorgesehenen Ort so unterzubringen, dass sie andere Nutzer weder gefährden noch behindern. Der Landkreis haftet nicht für Beschädigung oder Verlust eingebrachter, verwendeter oder verwahrter Sportgeräte und anderer Gegenstände außer bei nachgewiesenem Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Satz 3 gilt für mitgebrachte Gegenstände, insbesondere Wertgegenstände und Kleidungsstücke entsprechend.
(8) Nicht mit in die Sportstätten gebracht werden dürfen:
(9) Kraftfahrzeuge, Räder und Roller aller Art sind auf den dafür vorgesehenen Flächen abzustellen und nicht mit in die Sportstätten zu bringen. Abs. 7 Satz 3 gilt entsprechend.
(10) Bei der Verwendung von Haftmitteln wie z. B. Magnesia, Wachs für Bälle etc. ist die Verschmutzung der Fußböden und Einrichtungsgegenstände zu vermeiden. Entstandene Verschmutzungen sind vom Nutzer unverzüglich zu beseitigen. Kommt der Nutzer seiner unmittelbaren Beseitigungspflicht nicht nach, ist er verpflichtet, alle daraus entstehenden Reinigungskosten zu tragen. Weiterhin wird auf § 10 Abs. 4 verwiesen.
(11) Der Nutzer hat bei der Nutzung insbesondere Sorge zu tragen für:
Der Landkreis erhebt für die Nutzung der Sportstätten Gebühren nach Maßgabe der Sportstätten‐ gebührensatzung bzw. für die Nutzung des Bewegungs‐ und Therapiebeckens nach Maßgabe der Entgeltordnung.
Für die Nutzung der Sportstätten gelten folgende Mindestbelegungen in Abhängigkeit von der Kategorie/Art gemäß Anlage 1 zu dieser Satzung:
a) bei gedeckten Sportstätten:
b) bei ungedeckten Sportstätten:
c) Bewegungs‐ und Therapiebecken: 6 Aktive.
(1) Sportstätten können trotz erfolgter Überlassung aus wichtigem Grund jederzeit vom Landratsamt gesperrt oder anderweitig vergeben und überlassen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn an der Sportstätte größere Schäden bestehen oder zu erwarten sind, oder wenn die Sportstätte für eine Veranstaltung mit besonderer Bedeutung für den Landkreis benötigt wird. Der von der Sperrung oder anderweitigen Vergabe betroffene Nutzer ist frühestmöglich zu informieren. Die Nutzer können keine Ersatz‐oder Schadensersatzansprüche aus der Sperrung oder anderweitigen Überlassung geltend machen.
(2) Die gedeckten Sportstätten können zu folgenden Zeiten nicht genutzt werden:
(3) Der Nutzungsvertrag oder der sonstige Vertrag kann im Falle regelmäßig wiederkehrender Nutzungen seitens des Landkreises ohne Einhaltung von Fristen gekündigt werden, soweit die Mindestbelegung gemäß § 9 über einen Zeitraum von vier aufeinanderfolgenden Wochen nicht erreicht wurde.
(4) Das Landratsamt kann Nutzern, die den Bestimmungen dieser Satzung oder den Haus‐ bzw. Benutzungsordnungen der einzelnen Sportstätten zuwiderhandeln, ohne Einhaltung von Fristen den Nutzungsvertrag oder den gesonderten Vertrag kündigen und die Nutzung untersagen.
(1) Der Nutzer haftet gegenüber dem Landkreis für Schäden an der Sportstätte einschließlich anderen Einrichtungen und Geräten, die im Zusammenhang mit der Überlassung entstanden sind. Die Haftung umfasst auch Schäden, die durch das Wirken seiner Mitglieder, der Besucher seiner Veranstaltung oder der beauftragten Dritten entstanden sind. Für Schäden, die auf normalem Verschleiß beruhen, besteht keine Haftung des Nutzers. Die Beurteilung, ob normaler Verschleiß vorliegt, obliegt dem Landkreis.
(2) Der Nutzer stellt den Landkreis von etwaigen Haftungsansprüchen seiner Mitglieder, Beauftragten, Teilnehmer und Besucher seiner Veranstaltungen und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Nutzung überlassener Sportstätten, einschließlich der überlassenen sowie eigenen Sport‐und anderer Gegenstände entstehen. Die Haftungsfreistellung gemäß Satz 1 gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens des Landkreises.
(3) Der Nutzer hat eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen und für die Zeit der Nutzung aufrecht zu erhalten. Der Nachweis über die Haftpflichtversicherung hat grundsätzlich bei Antragstellung durch Vorlage einer Kopie der Police beim Landratsamt Mittelsachsen, spätestens aber mit Vertragsabschluss zu erfolgen. Ausreichend im Sinne von Satz 1 sind für Personenschäden eine Deckungssumme von 2,0 Mio. Euro und für Sachschäden ebenfalls eine Deckungssumme von 2,0 Mio. Euro.
(4) Die Haftung des Landkreises als Gebäudeeigentümer gem. § 836 BGB bleibt von den genannten Bestimmungen unberührt.
(1) Werbung und gewerbliche Tätigkeiten sind im Antrag anzuzeigen und bedürfen einer besonderen Vereinbarung im Nutzungsvertrag oder im gesonderten Vertrag. Das gilt insbesondere für
(2) Vereinbarungen nach Absatz 1 ersetzen nicht die erforderlichen Genehmigungen und Gestattungen für diese Tätigkeiten.
(3) Ausgeschlossen ist die Werbung für Zigaretten und Tabakwaren, bei Kinder‐ und Jugendveranstaltungen auch Werbung für alkoholische Getränke.
(4) Die Werbeträger sind unmittelbar nach Veranstaltungsende durch den Nutzer aus den Sportstätten zu entfernen.
(1) Die Nutzung der Sportanlagen als Verkaufs‐ oder gastronomische Einrichtung ist nur zulässig, wenn dies mit dem Landkreis Mittelsachsen vereinbart ist.
(2) Der Verzehr von Speisen und Getränken ist nur in Ausnahmefällen bei Punktspielen sowie Turnieren/Wettkämpfen möglich.
(3) Glasflaschen und Gläser sind verboten.
(4) Es gilt ein Verbot zur Einnahme von Speisen und Getränken im Sportbereich und auf den Tribünen der Sportstätten.
Der Landrat, von ihm beauftragte Personen oder per Gesetz festgelegte Personen üben an den überlassenen Sportstätten das Hausrecht aus. Den Anordnungen dieser Personen ist Folge zu leisten.
Personen‐ und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten für alle Geschlechter.
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft, frühestens jedoch am 01. Januar 2023 und gilt bis zur Änderung oder Aufhebung.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung für die Vergabe von Sportstätten in Trägerschaft des Landkreises Mittelsachsen ‐ Sportstättenvergabesatzung ‐ vom 05. Juli 2012 außer Kraft.
Freiberg, den 15.12.2022
gez. Dirk Neubauer
Landrat des Landkreises Mittelsachsen Siegel
Hinweis:
Nach § 3 Abs. 5 Satz 1 SächsLKrO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens‐ und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
Ist eine Verletzung nach § 3 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 oder 4 SächsLKrO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 3 Abs. 5 Satz 1 SächsLKrO genannten Frist
jedermann diese Verletzung geltend machen.
Anlage 1
I. Gedeckte Sportstätten (z. B. Turn-/Sporthallen)
‐ Kategorie bis 170 m²:
‐ Kategorie bis 400 m²:
‐ Kategorie bis 800 m²
‐ Kategorie über 800 m²
II. Ungedeckte Sportstätten
1. Schulsportanlage des Beruflichen Schulzentrums für Technik u. Wirtschaft „Julius Weisbach“ Freiberg, Schachtweg 2 mit:
2. Schulsportanlage des „Bernhard‐von‐Cotta‐Gymnasium“ Brand‐Erbisdorf, Haasenweg 2 mit:
3. Schulsportanlage des Beruflichen Schulzentrums für Technik u. Wirtschaft „Julius Weisbach“, Schulteil Flöha, Bahnhofstraße 20 mit:
III. Schwimmsporteinrichtungen